831.40
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2016 Nr. 234 ausgegeben am 7. Juli 2016
Gesetz
vom 12. Mai 2016
betreffend die Abänderung des Gesetzes über die betriebliche Personalvorsorge
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:1
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 20. Oktober 1987 über die betriebliche Personalvorsorge (BPVG), LGBl. 1988 Nr. 12, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 1 Sachüberschrift und Abs. 3
Gegenstand und Bezeichnungen
3) Unter den in diesem Gesetz verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen sind Angehörige des weiblichen und des männlichen Geschlechts zu verstehen.
Art. 1a
Grundsätze der betrieblichen Alters-, Invaliden- und Hinterlassenenvorsorge
Die betriebliche Alters-, Invaliden- und Hinterlassenenvorsorge beruht auf den Grundsätzen der Kollektivität, der Gleichbehandlung, der Planmässigkeit und des Versicherungsprinzips. Die Regierung präzisiert die Grundsätze mit Verordnung.
Art. 2 Abs. 2 und 3
2) Versichert eine Vorsorgeeinrichtung weitergehende Leistungen, als nach diesem Gesetz verlangt werden, so untersteht sie hierfür den Bestimmungen von Art. 4b, 5, 7 Abs. 4, 5, 6 und 8, Art. 8c Abs. 1, Art. 9 Abs. 2a, 6 und 7, Art. 10 bis 14 sowie 15a bis 27b.
3) Für Vorsorgeeinrichtungen, welche nicht die obligatorische sondern lediglich die freiwillige betriebliche Alters-, Invaliden- und Hinterlassenenvorsorge nach diesem Gesetz durchführen, gelten Art. 4b, 5, 7 Abs. 4, 5, 6 und 8, Art. 8c Abs. 1, Art. 9 Abs. 2a, 6 und 7, Art. 10 bis 13 sowie 15 bis 27b.
Art. 3 Sachüberschrift sowie Abs. 1a und 3 Bst. e
Versicherungspflicht und Ausnahmen
1a) Bezüger von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung unterstehen für die Risiken Tod und Invalidität der obligatorischen Versicherung.
3) Nicht beitrittspflichtig sind:
e) die Familienmitglieder des Arbeitgebers, die in dessen Betrieb mitarbeiten und keinen Barlohn beziehen oder deren Barlohn den in Art. 4 genannten massgebenden Jahreslohn nicht erreicht;
Art. 4
Massgebender Jahreslohn; Beginn und Ende der Versicherungspflicht
1) Jeder beitrittspflichtige Arbeitnehmer, dessen massgebender Jahreslohn wenigstens den Jahresbetrag der minimalen jährlichen Altersrente der AHV erreicht, ist gegen die wirtschaftlichen Folgen der Invalidität, des Todes und des Alters zu versichern.
2) Die Versicherungspflicht beginnt:
a) für die Risikoleistungen bei Tod und Invalidität mit dem 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahres;
b) für die Altersleistungen mit dem 1. Januar nach Vollendung des 19. Altersjahres, wenn das Arbeitsverhältnis unbefristet ist. Wird das Arbeitsverhältnis auf mehr als drei Monate befristet, so gilt es als unbefristet; ist das Arbeitsverhältnis auf weniger als drei Monate befristet und wird es über die Dauer von drei Monaten verlängert, so gilt es ab dem Zeitpunkt der Verlängerung als unbefristet.
3) Die Versicherungspflicht endet, wenn:
a) das ordentliche Rentenalter nach dem AHVG erreicht wird;
b) das Arbeitsverhältnis aufgelöst wird;
c) kein Anspruch auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung besteht; oder
d) der Jahreslohn den in Abs. 1 genannten Betrag nicht mehr erreicht.
4) Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalles läuft die Versicherung weiter, bis sämtliche versicherten Leistungen erbracht sind.
5) Für die Risiken Tod und Invalidität bleibt der Arbeitnehmer während eines Monats nach Auflösung des Vorsorgeverhältnisses bei der bisherigen Vorsorgeeinrichtung versichert. Wird vorher ein neues Vorsorgeverhältnis begründet, so ist die neue Vorsorgeeinrichtung für die Versicherung zuständig.
Art. 4a Abs. 1, 4 und 5
1) Die AHV überprüft, ob die von ihr erfassten Arbeitgeber nach Massgabe von Art. 3 Abs. 1 einer Vorsorgeeinrichtung angeschlossen sind.
4) Die Aufsichtsbehörde weist säumige Arbeitgeber rückwirkend einer Vorsorgeeinrichtung zur Versicherung zu. Die Regierung legt durch Verordnung das Verfahren zur Zuweisung der säumigen Arbeitgeber fest.
5) Die Aufsichtsbehörde, die AHV sowie die Vorsorgeeinrichtung können dem säumigen Arbeitgeber den von ihm verursachten Verwaltungsaufwand in Rechnung stellen.
Art. 4b
Weiterversicherung des bisherigen versicherten Lohnes zur Erleichterung der Arbeitsmarktbeteiligung älterer Arbeitnehmer
1) Die Vorsorgeeinrichtung kann in ihrem Reglement vorsehen, dass für Versicherte, deren Lohn sich nach dem frühesten reglementarischen Rentenalter um höchstens die Hälfte reduziert, auf Verlangen des Arbeitnehmers die Vorsorge für den bisherigen versicherten Lohn weitergeführt wird.
2) Die Weiterversicherung des bisherigen versicherten Lohnes kann höchstens bis zum ordentlichen reglementarischen Rentenalter erfolgen.
3) Die Beiträge zur Weiterversicherung des bisherigen versicherten Lohnes sind von der Bestimmung über die Beitragsaufteilung nach Art. 7 Abs. 4 ausgenommen. Das Reglement kann Beiträge des Arbeitgebers für diese Weiterversicherung nur mit dessen Zustimmung vorsehen.
Art. 4c
Entsandte Arbeitnehmer
Für Arbeitnehmer, die ins Ausland entsendet werden, können für die freiwillige Vorsorge während der Dauer der Entsendung weiterhin Beiträge geleistet werden.
Art. 5 Abs. 1
1) Selbständigerwerbende können sich der für ihre Arbeitnehmer bestehenden Vorsorgeeinrichtung anschliessen. Selbständigerwerbende, die keine Arbeitnehmer beschäftigen, können sich einer Sammelstiftung anschliessen.
Art. 6 Sachüberschrift sowie Abs. 1 und 4 bis 6
Zu versichernder Lohn
1) Der zu versichernde Lohn entspricht dem massgebenden Jahreslohn.
4) Der maximal zu versichernde Lohn nach Abs. 3 kann für teilbeschäftigte Arbeitnehmer entsprechend dem Beschäftigungsgrad niedriger festgesetzt werden. Der Beschäftigungsgrad entspricht dem Verhältnis der reduzierten zur vollen Arbeitszeit.
5) Aufgehoben
6) Aufgehoben
Art. 7
Beiträge
1) Die Vorsorgeeinrichtung legt die Höhe der Beiträge fest.
2) Der Beitrag an die Altersversicherung beträgt mindestens 8 % des versicherten Lohnes nach Art. 6.
3) Wird das Vorsorgeverhältnis über das ordentliche Rentenalter nach dem AHVG hinaus verlängert, sind nur die Beiträge für die Altersleistung zu entrichten.
4) Der Arbeitgeber hat für jeden Arbeitnehmer mindestens die Hälfte der Beiträge aufzubringen. Richten sich die Altersleistungen nach der Höhe des Sparkapitals, sind die gesamten für den Arbeitnehmer entrichteten Sparbeiträge individuell für dessen Altersguthaben zu verwenden.
5) Die Arbeitnehmerbeiträge werden bei der Lohnzahlung zurückbehalten und sind zusammen mit dem entsprechenden Arbeitgeberbeitrag spätestens auf das Ende des jeweiligen Kalenderquartals der Vorsorgeeinrichtung zu vergüten. Ist der Arbeitgeber in Verzug, hat die Vorsorgeeinrichtung ihrer Revisionsstelle und der Aufsichtsbehörde innert drei Monaten Meldung zu erstatten.
6) Der Arbeitgeber kann seine Beiträge auch im Voraus in eine Beitragsreserve der Vorsorgeeinrichtung überweisen.
7) Die Arbeitslosenversicherungskasse zieht den Beitragsanteil der betrieblichen Personalvorsorge von der Arbeitslosenentschädigung ab und entrichtet ihn zusammen mit dem von ihr zu übernehmenden Arbeitgeberanteil der Versicherungsgesellschaft, die mit der Durchführung der Risikoversicherung für Arbeitslose betraut ist. Die Regierung bestimmt die Beitragshöhe durch Verordnung.
Art. 8
Altersleistungen
1) Der Anspruch auf Altersleistungen entsteht mit Erreichen des ordentlichen Rentenalters nach dem AHVG. Reglementarisch kann auch ein anderes Rentenalter gewählt werden.
2) Wird das Vorsorgeverhältnis über das ordentliche Rentenalter nach dem AHVG hinaus verlängert, sind ausschliesslich Altersleistungen versichert.
3) Personen, die eine Altersrente nach dem AHVG vorbeziehen, können die ganze oder halbe Rente nach diesem Gesetz auf jeden Monat hin ebenfalls vorbeziehen.
4) Die Regierung legt durch Verordnung die Grundlagen für die Berechnung der Altersrente fest.
Art. 8a Abs. 1 und 2a bis 3a
1) Für den Invaliditätsfall vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters nach dem AHVG sind folgende Mindestleistungen zu versichern:
a) eine Invalidenrente von jährlich 30 % des versicherten Lohnes; und
b) Kinderrenten von jährlich je 6 % des versicherten Lohnes.
2a) Die Vorsorgeeinrichtung ist bezüglich des Vorliegens einer Invalidität und des Invaliditätsgrades an die Feststellungen der Liechtensteinischen Invalidenversicherung gebunden.
3) Die Invalidenrente läuft solange der Versicherte im Sinne der Liechtensteinischen Invalidenversicherung invalid ist, längstens aber, bis er das ordentliche Rentenalter nach dem AHVG erreicht hat. Anschliessend besteht Anspruch auf Altersleistungen. Zur Sicherstellung der Altersleistungen ist zusätzlich die Beitragsbefreiung für den Sparteil der Versicherung mitzuversichern.
3a) Für die Ausrichtung der Invalidenrente ist jene Vorsorgeeinrichtung zuständig, in welcher der Arbeitnehmer bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert war.
Art. 8b Abs. 1 und 6a
1) Für den Todesfall vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters nach dem AHVG sind folgende Mindestleistungen zu versichern:
a) eine lebenslängliche Witwen- oder Witwerrente von jährlich 18 % des versicherten Lohnes; und
b) Waisenrenten von jährlich je 6 % des versicherten Lohnes.
6a) Für die Ausrichtung der Hinterlassenenleistungen ist jene Vorsorgeeinrichtung zuständig, in welcher der Arbeitnehmer im Zeitpunkt des Todes oder bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zum Tod geführt hat, versichert war.
Art. 8c
Gesundheitsvorbehalte und Leistungskürzung
1) Besteht für einen Arbeitnehmer aus gesundheitlichen Gründen ein erhöhtes Invaliditäts- oder Todesfallrisiko, so dürfen die für ihn zu versichernden Invaliden- oder Hinterlassenenleistungen, welche die Mindestleistungen nach diesem Gesetz übersteigen, angemessen, höchstens aber um die Hälfte gekürzt werden. Die Kürzung ist mit jedem abgelaufenen Versicherungsjahr um mindestens einen Zehntel des anfänglichen Kürzungssatzes zu mildern, so dass der Arbeitnehmer nach spätestens zehn abgelaufenen Versicherungsjahren voll versichert ist.
2) Für die Kürzung der Invaliden- und Hinterlassenenleistungen gelten Art. 53 des Gesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und Art. 32 des Gesetzes über die Invalidenversicherung sinngemäss.
Art. 9 Abs. 1a, 2a, 3 und 4
1a) Das Reglement der Vorsorgeeinrichtung hat vorzusehen, dass die anspruchsberechtigte Person ihre Altersleistung anteilig als Rente und als Kapital beziehen kann.
2a) Ist der Versicherte verheiratet, so ist die Auszahlung der Kapitalabfindung für die Altersleistung nach Abs. 2 nur zulässig, wenn der Ehegatte schriftlich zustimmt. Kann die Zustimmung nicht eingeholt werden oder wird sie ohne triftigen Grund verweigert, so kann das Gericht angerufen werden. Die Vorsorgeeinrichtung hat den Ehegatten vor der Zustimmung über den damit verbundenen Wegfall der Hinterlassenenleistungen zu informieren.
3) Schreibt das Reglement eine Kapitalabfindung für Invaliden- oder Witwen- oder Witwerrenten vor, so muss diese mindestens dem Gesamtwert der anwartschaftlichen Renten gemäss diesem Gesetz entsprechen.
4) Aufgehoben
Art. 10 Abs. 1 und 1a
1) Vorsorgeeinrichtungen müssen jederzeit Sicherheit dafür bieten, dass sie die übernommenen Verpflichtungen erfüllen können.
1a) Die reglementarisch festgelegten Versicherungsleistungen sind nach dem Kapitaldeckungsverfahren zu finanzieren.
Art. 11 Abs. 3 bis 4
3) Bei Vorsorgeeinrichtungen im Leistungsprimat ist das zurückgestellte Deckungskapital mit den gleichen technischen Grundlagen, mit dem gleichen technischen Zinsfuss und gemäss den gleichen Annahmen und Regeln zu berechnen, wie sie von der Vorsorgeeinrichtung für individuelle Eintritts- und Einkaufsberechnungen angewendet werden.
3a) Bei Vorsorgeeinrichtungen im Beitragsprimat entspricht das zurückgestellte Deckungskapital dem erworbenen Altersguthaben.
3b) Ein allfälliger Fehlbetrag kann anteilmässig angerechnet werden. Die Regierung kann durch Verordnung ausführlichere Berechnungsregeln vorschreiben.
4) Hat der Arbeitgeber oder die Vorsorgeeinrichtung für den austretenden Arbeitnehmer eine Kapitaleinlage erbracht, so kann diese Einlage vom zurückgestellten Deckungskapital abgezogen werden. Dieser Abzug ist jedoch nach jedem in der Vorsorgeeinrichtung zurückgelegten Jahr um einen festen Bruchteil zu mildern, der so bemessen wird, dass der Abzug spätestens wegfällt, wenn der Arbeitnehmer das ordentliche Rentenalter nach dem AHVG erreicht.
Art. 12 Abs. 6 und 7
6) Unter den gleichen Voraussetzungen kann eine Freizügigkeitspolice durch Rückkauf aufgelöst oder ein gesperrtes Bankkonto freigegeben werden. Bei Erreichen des ordentlichen Rentenalters nach dem AHVG entsteht ein Anspruch auf Auszahlung.
7) Treten die Versicherten in eine neue Vorsorgeeinrichtung ein, so ist der Rückkaufswert der Freizügigkeitspolice oder das gesperrte Bankkonto für die Erhaltung des Vorsorgeschutzes der neuen Vorsorgeeinrichtung zu übertragen. Die Versicherten beauftragen die Träger der Freizügigkeitspolice oder des gesperrten Bankkontos mit der Übertragung des Vorsorgeguthabens und zeigen dies der neuen Vorsorgeeinrichtung an.
Art. 13 Abs. 1 und 4a
1) Rechtsträger der Vorsorge können nur im Handelsregister eingetragene Stiftungen mit Sitz in Liechtenstein sein.
4a) Die Regierung beauftragt eine Versicherungsgesellschaft, die Arbeitslosenversicherung anzuschliessen und für die von dieser Versicherung gemeldeten Bezüger von Taggeldern die obligatorische Versicherung durchzuführen. Die Regierung bestimmt die Organisation und das Verfahren durch Verordnung.
Art. 14 Abs. 2, 5, 7 und 8
2) Arbeitgeber und Arbeitnehmer sind an den Organen der Vorsorgeeinrichtung, die über die Wahl des Risikoträgers, über den Erlass und die Änderung von Reglementen, die Finanzierung der Vorsorge und die Vermögensverwaltung bestimmen, paritätisch zu beteiligen. Der Arbeitgeber kann seine Beteiligung zugunsten der Arbeitnehmer vermindern.
5) Aufgehoben
7) Aufgehoben
8) Aufgehoben
Art. 15 Abs. 3
3) Leisten die Arbeitnehmer ebenfalls Beiträge an die Vorsorgeeinrichtung, so sind sie an deren Organen mindestens nach Massgabe ihrer Beiträge zu beteiligen.
Art. 15a
Aufgaben des obersten Organs der Vorsorgeeinrichtung
1) Der Stiftungsrat nimmt als oberstes Organ die Gesamtleitung der Vorsorgeeinrichtung wahr, sorgt für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben, wahrt die Interessen der Versicherten, bestimmt die strategischen Ziele und Grundsätze der Vorsorgeeinrichtung sowie die Mittel zu deren Erfüllung. Er legt die Organisation der Vorsorgeeinrichtung fest, sorgt für ihre finanzielle Stabilität und überwacht die Geschäftsführung sowie die für die Vorsorgeeinrichtung tätigen Dritten.
2) Er nimmt die folgenden, unübertragbaren und unentziehbaren Aufgaben wahr:
a) Festlegung des Finanzierungssystems;
b) Festlegung von Leistungszielen und Vorsorgeplänen sowie der Grundsätze für die Verwendung der freien Mittel;
c) Erlass und Änderung von Reglementen;
d) Erstellung und Genehmigung der Jahresrechnung;
e) Festlegung der Höhe des technischen Zinssatzes und der übrigen technischen Grundlagen;
f) Festlegung der Organisation der Vorsorgeeinrichtung;
g) Ausgestaltung des Rechnungswesens;
h) Sicherstellung der Information der Versicherten;
i) Sicherstellung der Erstausbildung und Weiterbildung der Arbeitnehmer- und Arbeitgebervertreter, damit diese ihre Führungsaufgaben wahrnehmen können;
k) Ernennung und Abberufung der mit der Geschäftsführung beauftragten Personen;
l) Wahl und Abberufung des Pensionsversicherungsexperten und der Revisionsstelle;
m) Entscheid über die ganze oder teilweise Rückdeckung der Vorsorgeeinrichtung und über den allfälligen Rückversicherer;
n) Festlegung der Ziele und der Grundsätze der Vermögensverwaltung sowie der Durchführung und Überwachung des Anlageprozesses;
o) Erstellung eines der Grösse und Komplexität der Vorsorgeeinrichtung angemessenen internen Kontrollsystems;
p) periodische Überprüfung der mittel- und langfristigen Übereinstimmung zwischen der Anlage des Vermögens und den Verpflichtungen der Vorsorgeeinrichtung;
q) Festlegung der Voraussetzungen für den Rückkauf von Leistungen;
r) Festlegung des Verfahrens zur Bildung von Vorsorgekommissionen bei mehreren angeschlossenen Arbeitgebern und deren Aufgaben;
s) Festlegung des Verfahrens und der Massnahmen im Hinblick auf die Behebung einer Unterdeckung.
3) Der Stiftungsrat kann die Vorbereitung und die Ausführung seiner Beschlüsse oder die Überwachung von Geschäften Ausschüssen oder einzelnen Mitgliedern zuweisen. Er sorgt für eine angemessene Berichterstattung an seine Mitglieder.
4) Er entscheidet über eine angemessene Entschädigung seiner Mitglieder.
Art. 15b
Anforderungen an die Verantwortlichen von Vorsorgeeinrichtungen
1) Die Mitglieder des Stiftungsrates müssen persönlich integer sein, die mit der Geschäftsführung oder Verwaltung der Vorsorgeeinrichtung oder mit der Vermögensverwaltung beauftragten Personen darüber hinaus über eine entsprechende fachliche Qualifikation verfügen.
2) Für Personen nach Abs. 1 gelten folgende weitere Anforderungen:
a) Sie unterliegen der treuhänderischen Sorgfaltspflicht und müssen in ihrer Tätigkeit die Interessen der Versicherten wahren. Zu diesem Zweck sorgen sie dafür, dass aufgrund ihrer persönlichen und geschäftlichen Verhältnisse kein Interessenkonflikt entsteht.
b) Sie dürfen aus ihrer Tätigkeit keinerlei persönliche Vorteile erzielen, die über die ordentliche, schriftlich vereinbarte Entschädigung hinausgehen.
c) Sie sind verpflichtet, allfällige ihnen zufallende Vermögensvorteile, welche die Unabhängigkeit beeinträchtigen könnten, offenzulegen und der Vorsorgeeinrichtung abzuliefern. Die Vorsorgeeinrichtung regelt die Zulässigkeit der Entgegennahme von Gelegenheitsgeschenken in den Reglementen.
3) Die mit der Geschäftsführung oder Verwaltung der Vorsorgeeinrichtung oder mit der Vermögensverwaltung beauftragten Personen bestätigen jährlich gegenüber dem Stiftungsrat und dieser bei der jährlichen Prüfung der Jahresrechnung gegenüber der Revisionsstelle, dass sie alle Vermögensvorteile offengelegt und der Vorsorgeeinrichtung abgegeben haben.
4) Der Stiftungsrat vergewissert sich über die Erfüllung der Anforderungen nach Abs. 1. Er holt dazu die Angaben ein, die für die Beurteilung notwendig sind.
5) Der Stiftungsrat hat den Wechsel von Personen nach Abs. 1 der Aufsichtsbehörde unter Bestätigung der Erfüllung der Anforderungen nach Abs. 1 umgehend zu melden. Die Aufsichtsbehörde kann eine eigene Prüfung der fachlichen Qualifikation und der persönlichen Integrität vornehmen.
6) Die Regierung kann das Nähere über die Anforderungen an Personen nach Abs. 1 mit Verordnung regeln.
Art. 15c
Rechtsgeschäfte mit Nahestehenden
1) Die von Vorsorgeeinrichtungen abgeschlossenen Rechtsgeschäfte müssen marktüblichen Bedingungen entsprechen.
2) Rechtsgeschäfte der Vorsorgeeinrichtung mit Mitgliedern des Stiftungsrates, mit angeschlossenen Arbeitgebern oder mit natürlichen oder juristischen Personen, welche mit der Geschäftsführung oder der Vermögensverwaltung betraut sind, sowie Rechtsgeschäfte der Vorsorgeeinrichtung mit natürlichen oder juristischen Personen, die den vorgenannten Personen nahestehen, sind bei der jährlichen Prüfung der Jahresrechnung gegenüber der Revisionsstelle offenzulegen. Die Revisionsstelle prüft, ob in den offen gelegten Rechtsgeschäften die Interessen der Vorsorgeeinrichtung gewahrt sind. Die Revisionsstelle setzt die Aufsichtsbehörde über ihre Feststellungen in Kenntnis.
3) Experten, Anlageberater und Anlagemanager, die von der Vorsorgeeinrichtung beigezogen wurden, sind im Jahresbericht mit Name und Funktion aufzuführen.
Art. 17 Abs. 1
1) Das Vermögen der Vorsorgeeinrichtung ist so anzulegen, dass Sicherheit und Rendite gewährleistet, das Anlagerisiko angemessen verteilt und die notwendigen flüssigen Mittel verfügbar sind. Werden von der Vorsorgeeinrichtung für einzelne Versichertenkollektive verschiedene Anlagestrategien angeboten, so sind diese Grundsätze für jede Anlagestrategie einzeln zu berücksichtigen.
Art. 18a Abs. 1, 3 und 4
1) Die Leistungsansprüche unterliegen keiner Verjährung.
3) Forderungen auf Freizügigkeitsleistungen nach Art. 11 Abs. 2 verjähren nach Ablauf von zehn Jahren ab Erreichen des ordentlichen Rentenalters des Versicherten.
4) Guthaben, welche auf Freizügigkeitskonten oder -policen nach Art. 12 Abs. 2 angelegt sind, werden nach Ablauf von zehn Jahren ab Erreichen des ordentlichen Rentenalters des Versicherten an den Sicherheitsfonds überwiesen; dieser verwendet sie zur Finanzierung der Zentralstelle 2. Säule.
Art. 18b
Rechnungslegung und Berichterstattung
1) Die Vorsorgeeinrichtungen haben einen Geschäftsbericht (Jahresrechnung und Tätigkeitsbericht) unter Beachtung der Transparenzvorschriften nach Art. 19a zu erstellen. Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung.
2) Die Vorsorgeeinrichtungen haben den Bericht an die Aufsichtsbehörde nach Massgabe der von der Aufsichtsbehörde erlassenen Richtlinien zu erstellen.
Art. 19a Abs. 5
5) Die Regierung erlässt Bestimmungen über die Art und Weise, wie die Transparenz gewährleistet werden muss. Sie legt die Anforderungen an die Kosten- und Ertragstransparenz fest.
Art. 20c
Aufbewahrung von Vorsorgeunterlagen
1) Werden durch Vorsorgeeinrichtungen Leistungen ausgerichtet, müssen sie die für die Anspruchsbegründung wesentlichen Akten bis zehn Jahre nach Beendigung der Leistungspflicht aufbewahren.
2) Werden mangels Geltendmachung eines Leistungsanspruchs keine Leistungen ausgerichtet, dauert die Aufbewahrungspflicht bis zum Zeitpunkt, in welchem die versicherte Person ihr 80. Altersjahr vollendet hat oder vollendet hätte.
3) Im Freizügigkeitsfall oder bei Barauszahlung endet die Aufbewahrungsfrist zehn Jahre nach Überweisung der Austrittsleistung.
4) Die Akten können auch elektronisch aufbewahrt werden, wenn der Zugriff auf sie während der Aufbewahrungsfrist gewährleistet ist.
Art. 22 Abs. 3 und 4
3) Die Organe der Vorsorgeeinrichtung, die Revisionsstelle und der Pensionsversicherungsexperte haften für Schäden, die sie vorsätzlich oder fahrlässig verursacht haben.
4) Der Anspruch auf Schadenersatz gegen die Verantwortlichen nach Abs. 3 verjährt in fünf Jahren von dem Tage an, an dem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, auf jeden Fall aber in zehn Jahren, vom Tag der schädigenden Handlungen an gerechnet.
Art. 23c
Zusammenarbeit mit anderen Behörden
1) Die Aufsichtsbehörde arbeitet mit anderen inländischen Behörden zusammen, um das gute Funktionieren der Aufsicht über die Vorsorgeeinrichtungen zu gewährleisten.
2) Die Aufsichtsbehörde kann, wo dies erforderlich ist, mit den zuständigen ausländischen Behörden zusammenarbeiten, indem sie namentlich Daten, Auskünfte, Berichte und Unterlagen bearbeiten oder diese selber ans Ausland übermitteln darf. Zum Zweck der Zusammenarbeit kann die Aufsichtsbehörde auch Vereinbarungen mit ausländischen Aufsichtsbehörden schliessen.
3) Die Erteilung von amtlichen Auskünften durch die Aufsichtsbehörde ist zulässig, wenn:
a) die öffentliche Ordnung und die durch Art. 21 sowie andere spezialgesetzliche Bestimmungen geschützte Schweigepflicht dadurch nicht verletzt werden;
b) die Auskünfte dem Zweck dieses Gesetzes nicht entgegenstehen;
c) gewährleistet ist, dass die Mitarbeiter der zuständigen Behörden sowie von den zuständigen Behörden beauftragte Personen dem Amtsgeheimnis unterliegen.
Art. 23d
Mitteilungspflicht der Behörden
1) Die Staatsanwaltschaft verständigt die Aufsichtsbehörde von der Einleitung oder Einstellung von Strafverfahren, welche Mitglieder der Verwaltung oder Geschäftsleitung von Vorsorgeeinrichtungen, deren Pensionsversicherungsexperten und Revisionsstellen betreffen und mit deren beruflicher Tätigkeit nach diesem Gesetz in Zusammenhang stehen; die Gerichte übermitteln Ausfertigungen von rechtskräftigen Urteilen.
2) Das Amt für Justiz informiert die Aufsichtsbehörde über Einträge in das Handelsregister, welche eine Vorsorgeeinrichtung betreffen.
Art. 25 Abs. 1 Bst. b sowie Abs. 4 bis 6
1) Vom Landgericht wird, sofern nicht ein mit einer höheren Strafe bedrohtes Vergehen oder Verbrechen vorliegt, mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen bestraft, wer:
b) als Arbeitgeber oder Verantwortlicher einem Arbeitnehmer Beiträge vom Lohn zurückbehält, diese und die entsprechenden Arbeitgeberbeiträge jedoch nicht ordnungsgemäss der Vorsorgeeinrichtung zuführt;
4) Von der FMA wird, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, wegen Übertretung mit Busse bis zu 100 000 Franken bestraft, wer:
a) die Bestimmungen über die Governance (Art. 15a bis 15c) verletzt;
b) den Geschäftsbericht nicht vorschriftsgemäss erstellt;
c) die ordentliche oder eine von der FMA vorgeschriebene Revision nicht vorschriftsgemäss durchführen lässt oder seine Pflichten gegenüber der Revisionsstelle nicht erfüllt;
d) die Auskunftspflicht betreffend den Geschäftsbericht, den Bericht an die FMA oder sonstige Verpflichtungen zur Berichterstattung verletzt;
e) die vorgeschriebenen Berichte und Meldungen an die FMA nicht, nicht vollständig oder verspätet erstattet oder den Vorlagepflichten gegenüber der FMA nicht ordnungsgemäss nachkommt;
f) einer Aufforderung zur Herstellung des rechtmässigen Zustandes oder einer anderen Verfügung der FMA nicht nachkommt; oder
g) als Revisor oder Pensionsversicherungsexperte seine Pflichten nach diesem Gesetz, insbesondere nach Art. 19, verletzt.
5) Bei fahrlässiger Begehung werden die Strafobergrenzen auf die Hälfte herabgesetzt.
6) Im Übrigen findet der Allgemeine Teil des Strafgesetzbuches sinngemäss Anwendung.
Art. 25 Abs. 1 letzter Satz
Aufgehoben
II.
Übergangsbestimmungen
1) Dieses Gesetz greift nicht in Vorsorgeverhältnisse ein, welche vor Inkrafttreten dieses Gesetzes von Arbeitgebern mit nicht mehr als drei Arbeitnehmern gestützt auf § 1173a Art. 37 Abs. 2 des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches begründet wurden.
2) Für Arbeitnehmer mit den Jahrgängen 1994 bis 1996 beginnt die Versicherungspflicht für die Altersleistungen mit dem 1. Januar nach Vollendung des 23. Altersjahres, für Arbeitnehmer mit den Jahrgängen 1997 und 1998 mit dem 1. Januar nach Vollendung des 22. Altersjahres.
3) Bestehende Reglemente sind innerhalb eines Jahres ab Inkrafttreten der entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen nach Ziff. IV an das neue Recht anzupassen. Ihm widersprechende Bestimmungen sind nach Ablauf dieser Frist ungültig.
4) Vorsorgeeinrichtungen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens von Art. 6 Abs. 1 nach Ziff. IV dieses Gesetzes in ihrem Reglement einen Freibetrag vorsehen, können weiterhin einen solchen vom Jahreslohn des Versicherten abziehen, sofern die Beiträge und Leistungen mindestens den Vorschriften dieses Gesetzes entsprechen. Der Pensionsversicherungsexperte hat in diesen Fällen jährlich gegenüber der Aufsichtsbehörde zu bescheinigen, dass die reglementarischen Bestimmungen über die Leistungen und Beiträge den gesetzlichen Vorschriften entsprechen.
III.
Koordinationsbestimmung
Ab dem 1. Januar 2018 lautet Art. 2 Abs. 2 und 3 BPVG wie folgt:
"2) Versichert eine Vorsorgeeinrichtung weitergehende Leistungen, als nach diesem Gesetz verlangt werden, so untersteht sie hierfür den Bestimmungen von Art. 4b, 4c, 5, 7 Abs. 1 und 3 bis 6, Art. 8c Abs. 1, Art. 9 Abs. 2a, 6 und 7, Art. 10 bis 14 sowie 15a bis 27b.
3) Für Vorsorgeeinrichtungen, welche nicht die obligatorische sondern lediglich die freiwillige betriebliche Alters-, Invaliden- und Hinterlassenenvorsorge nach diesem Gesetz durchführen, gelten Art. 4b, 4c, 5, 7 Abs. 1 und 3 bis 6, Art. 8c Abs. 1, Art. 9 Abs. 2a, 6 und 7, Art. 10 bis 13 sowie 15 bis 27b."
IV.
Inkrafttreten
1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich Abs. 2 am 1. Januar 2017 in Kraft.
2) Art. 4, 4c, 6 Sachüberschrift sowie Abs. 1 und 4 bis 6, Art. 7, 8a Abs. 1, Art. 8b Abs. 1, Ziff. II Abs. 2 und 4 (Übergangsbestimmungen) und Ziff. III (Koordinationsbestimmung) treten am 1. Januar 2018 in Kraft.

In Stellvertretung des Landesfürsten:

gez. Alois

Erbprinz

gez. Adrian Hasler

Fürstlicher Regierungschef

1   Bericht und Antrag der Regierung Nr. 109/2015 und 44/2016