641.811
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2016 Nr. 241 ausgegeben am 7. Juli 2016
Verordnung
vom 24. Mai 2016
über die Abänderung der Schwerverkehrsabgabeverordnung
Aufgrund von Art. 5 Abs. 2, Art. 6 Abs. 1, 2 und 4, Art. 9 Abs. 3, Art. 11, 14 und 45 des Schwerverkehrsabgabegesetzes vom 25. Oktober 2000, LGBl. 2000 Nr. 273, verordnet die Regierung:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 5. Dezember 2000 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV), LGBl. 2000 Nr. 275, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Überschriften vor Art. 4
II. Leistungsabhängige Abgabe
A. Massgebendes Gewicht und Tarif
Art. 4 Abs. 7 und 8
7) Überschreitet das nach den Abs. 1 bis 6 berechnete massgebende Gewicht das höchstzulässige Betriebsgewicht (Art. 65 VRV) oder das nach Fahrzeugausweis höchstzulässige Gesamt- bzw. Gesamtzugsgewicht (Art. 7 Abs. 4 und 6 VTS), so ist das tiefere der beiden letztgenannten Gewichte massgebend.
8) Das massgebende Gewicht beträgt höchstens 40 t.
Art. 6 Abs. 1
1) Die Abgabe wird mit einem von der Zollverwaltung zugelassenen elektronischen Messgerät ermittelt. Dieses besteht aus dem im Fahrzeug eingebauten Fahrtschreiber oder Wegimpulsaufnehmer sowie einem Erfassungsgerät, das die massgebende Fahrleistung ermittelt und registriert.
Art. 10 Abs. 2 und 6
2) Der Einbau und die Inbetriebnahme des Erfassungsgeräts sind durch Montagestellen vorzunehmen, die von der Zollverwaltung im Einvernehmen mit der Motorfahrzeugkontrolle bezeichnet werden. Die Montagestellen führen bei der Inbetriebnahme sowie bei jeder Nachprüfung die Konformitätsbewertung des vollständigen Messgeräts durch und stellen gegen eine Gebühr die erforderlichen Konformitätsausweise aus.
6) Das Nähere über den Einbau, die Prüfung und die Inbetriebnahme des Messgerätes sowie die Montagestellen richtet sich nach den einschlägigen Vorschriften des Eidgenössischen Finanzdepartements.
Art. 11 Abs. 1
1) Führt das Motorfahrzeug einen Anhänger mit, so muss der Fahrzeugführer alle für die Veranlagung erforderlichen Angaben am Erfassungsgerät deklarieren. Die Oberzolldirektion bezeichnet die erforderlichen Angaben.
Art. 15 Abs. 4
4) Ersucht die abgabepflichtige Person um Berechnung der Abgabe aufgrund des tieferen Gewichts nach Art. 4 Abs. 7, so muss sie dem Gesuch Kopien der gültigen Fahrzeugausweise beilegen. Andernfalls wird die Abgabe aufgrund des massgebenden Gewichts nach Art. 4 Abs. 1 bis 6 erhoben.
Art. 18 Abs. 3 und 4
3) Im Übrigen gelten die Art. 4 bis 12, 14, 15 Abs. 1, 3 und 4 sowie Art. 17 Abs. 2.
4) Für Motorfahrzeuge, deren Erfassungsgerät bei der Einfahrt in das gemeinsame Abgabengebiet defekt ist, gelten Art. 15 Abs. 2 und 3 des Schwerverkehrsabgabegesetzes sowie Art. 15 Abs. 4 und Art. 19 dieser Verordnung.
Art. 18a
Fahrzeuge ohne Erfassungsgerät
1) Für Motorfahrzeuge ohne Erfassungsgerät muss der Fahrzeugführer nach Massgabe von Art. 15 Abs. 2 und 3 des Schwerverkehrsabgabegesetzes die zur Erhebung der Abgabe erforderlichen Daten deklarieren.
2) Im Übrigen gilt Art. 15 Abs. 4 dieser Verordnung.
Art. 21 Abs. 1 Bst. a
1) Für die nachfolgenden Fahrzeuge wird die Abgabe pauschal erhoben. Sie beträgt jährlich für:
a) schwere Motorwagen für den Personentransport, schwere Personenwagen, Personentransport- und Wohnanhänger mit je einem Gesamtgewicht von über 3,5 t: 650 Franken;
Art. 36 Abs. 1 und 2
1) Für Fahrzeuge, mit denen ausschliesslich Rohholz transportiert wird, beträgt die Abgabe 75 % der Ansätze nach Art. 21 Abs. 1 Bst. f und 2 Bst. a und b, Art. 5 Abs. 1, Art. 5a Abs. 1 sowie Art. 5b Abs. 1.
2) Für Fahrzeuge, mit denen nicht ausschliesslich Rohholz transportiert wird, gewährt die Zollverwaltung auf Antrag eine Rückerstattung von 2.10 Franken pro m³ transportiertes Rohholz. Der Rückerstattungsbetrag darf höchstens 25 % der gesamten Abgabe pro Fahrzeug und Periode betragen.
Art. 36a Sachüberschrift sowie Abs. 2 und 3
Voraussetzungen und Nachweis für die Vergünstigung
2) Der Halter muss sämtliche für die Vergünstigung wesentlichen Unterlagen und Belege während fünf Jahren aufbewahren. Er muss der Oberzolldirektion auf deren Verlangen die Einhaltung der Verpflichtung nach Abs. 1 Bst. b nachweisen.
3) Stellt die Oberzolldirektion fest, dass das Fahrzeug nicht pflichtgemäss verwendet wird, so entzieht sie die Vergünstigung.
Art. 40 Abs. 1
1) Für Milch-Tankfahrzeuge, mit denen ausschliesslich offene Milch transportiert wird, beträgt die Abgabe 75 % der Ansätze nach Art. 5 Abs. 1, Art. 5a Abs. 1 sowie Art. 5b Abs. 1.
Art. 41 Abs. 1
1) Für Viehtransportfahrzeuge, ausgenommen Pferdetransportfahrzeuge, mit denen ausschliesslich landwirtschaftliche Nutztiere transportiert werden, beträgt die Abgabe 75 % der Ansätze nach Art. 5 Abs. 1, Art. 5a Abs. 1 sowie Art. 5b Abs. 1.
Art. 41a Sachüberschrift sowie Abs. 2 und 3
Voraussetzungen und Nachweis für die Vergünstigung
2) Der Halter muss sämtliche für die Vergünstigung wesentlichen Unterlagen und Belege während fünf Jahren aufbewahren. Er muss der Oberzolldirektion auf deren Verlangen die Einhaltung der Verpflichtung nach Abs. 1 Bst. b nachweisen.
3) Stellt die Oberzolldirektion fest, dass das Fahrzeug nicht pflichtgemäss verwendet wird, so entzieht sie die Vergünstigung.
II.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. August 2016 in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Adrian Hasler

Fürstlicher Regierungschef