411.271
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2016 Nr. 244 ausgegeben am 12. Juli 2016
Verordnung
vom 5. Juli 2016
betreffend die Abänderung der Verordnung über die Berufsmittelschule
Aufgrund von Art. 102 Abs. 2 des Schulgesetzes (SchulG) vom 15. Dezember 1971, LGBl. 1972 Nr. 7, verordnet die Regierung:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 25. September 2001 über die Berufsmittelschule, LGBl. 2001 Nr. 160, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 8 Abs. 1 Einleitungssatz, Bst. a und c, Abs. 2 Bst. d und e sowie Abs. 4
1) Der Lehrplan bestimmt:
a) die zeitliche Gliederung des Unterrichts in Grundlagen-, Schwerpunkt-, Ergänzungs- und Wahlfächer je Semester;
c) die in den einzelnen Fächern zu erlangenden Kompetenzen sowie die darüber hinaus zu erlangenden überfachlichen Kompetenzen, insbesondere im Bereich des interdisziplinären Arbeitens.
2) Als Grundlagenfächer gelten:
d) Aufgehoben
e) Aufgehoben
4) Als Ergänzungsfächer gelten:
a) Geschichte und politische Bildung;
b) Wirtschaft und Recht;
c) Technik und Umwelt.
Art. 10 Abs. 1
1) Die Studierenden haben in allen Fächern sowie im Bereich des interdisziplinären Arbeitens regelmässig Leistungsnachweise in Form von schriftlichen oder mündlichen Prüfungen, Referaten oder Facharbeiten zu erbringen.
Art. 10a
Promotionsbedingungen im Vollzeitlehrgang
1) Im Vollzeitlehrgang setzt die Promotion ins zweite Semester voraus, dass im ersten Semesterausweis höchstens in einem Fach eine Note von weniger als 3.5 ausgewiesen wird. Die Note für den Bereich des interdisziplinären Arbeitens ist nicht promotionsrelevant.
2) Eine Repetition des Vollzeitlehrgangs ist nicht gestattet.
3) Werden die Promotionsbedingungen nicht erfüllt, so darf das Studium im zweiten Semester des Teilzeitlehrgangs fortgesetzt werden.
Art. 10b
Promotionsbedingungen im Teilzeitlehrgang
1) Im Teilzeitlehrgang erfolgt die Promotion vom zweiten ins dritte Semester entsprechend den Leistungen in den einzelnen Fächern.
2) Die Promotion in einem einzelnen Fach setzt voraus, dass die in den Semesterausweisen der ersten beiden Semester ausgewiesenen Noten im Durchschnitt nicht weniger als 3.5 betragen, jeweils auf eine halbe Note gerundet. Die Note für den Bereich des interdisziplinären Arbeitens ist nicht promotionsrelevant.
3) Werden die Promotionsbedingungen nicht erfüllt, so ist eine einmalige Wiederholung des betreffenden Faches bzw. der betreffenden Fächer zulässig.
Art. 11 Abs. 1 und 2
1) Der Semesterausweis gibt Rechenschaft über die in den einzelnen Fächern und im Bereich des interdisziplinären Arbeitens nachgewiesenen Leistungen während des Semesters.
2) Er enthält je Fach und für den Bereich des interdisziplinären Arbeitens eine Ziffernnote. Es dürfen nur halbe oder ganze Noten verwendet werden.
Art. 12
Bedingungen zur Erlangung der Berufsmaturität
1) Die Berufsmaturität wird nach Beendigung des Lehrgangs und nach Annahme der interdisziplinären Projektarbeit verliehen, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
a) nach Absolvierung der Abschlussprüfungen in Deutsch und Kommunikation, Englisch, Mathematik sowie im Schwerpunkt Prüfungs- und Abschlussnoten von jeweils mindestens 4;
b) in den Ergänzungsfächern Abschlussnoten von jeweils mindestens 4; vorbehalten bleibt Art. 12a;
c) eine auf eine halbe Note gerundete Durchschnittsnote von mindestens 4 aus der Note für die interdisziplinäre Projektarbeit und der Erfahrungsnote für den Bereich des interdisziplinären Arbeitens.
2) Für die Annahme der interdisziplinären Projektarbeit ist eine Mindestnote von 4 erforderlich.
3) Ausserdem ist eine abgeschlossene berufliche Ausbildung nachzuweisen.
Art. 12a Abs. 1 und 2
1) Beträgt in einem Ergänzungsfach die Erfahrungsnote nicht mindestens 4, kann freiwillig eine schriftliche Abschlussprüfung absolviert werden.
2) Wird freiwillig eine schriftliche Abschlussprüfung absolviert, gilt das Ergänzungsfach als bestanden, wenn der auf eine halbe Note gerundete Durchschnitt aus Erfahrungsnote und Note der schriftlichen Abschlussprüfung eine Abschlussnote von mindestens 4 ergibt.
Art. 13 Abs. 1
1) Als Erfahrungsnote gilt der auf eine halbe Note gerundete Durchschnitt aller Semesternoten, wobei Beurteilungen über angerechnete Studienleistungen (Art. 6) bei der Ermittlung der Erfahrungsnote nicht berücksichtigt werden dürfen.
Art. 16
Prüfungs- und Abschlussnote
1) Die Leistungen aus der schriftlichen Prüfung und der mündlichen Prüfung werden mit je einer auf eine halbe Note gerundeten Ziffernnote bewertet. Das auf eine halbe Note gerundete arithmetische Mittel aus diesen beiden Ziffernnoten ergibt die Prüfungsnote.
2) Die Abschlussnote wird wie folgt berechnet:
a) in Fächern mit Abschlussprüfung ist die Abschlussnote das auf eine halbe Note gerundete arithmetische Mittel aus der Erfahrungsnote und der Prüfungsnote;
b) in Fächern ohne Abschlussprüfung entspricht die Abschlussnote der Erfahrungsnote.
Art. 18 Abs. 2 Bst. e
2) Das Zeugnis enthält folgende Angaben:
e) die Abschlussnoten der Grundlagen-, Ergänzungs- und Schwerpunktfächer sowie des Bereichs des interdisziplinären Arbeitens;
Art. 19 Abs. 1
1) Ist durch eine ungenügende Leistung in einem oder mehreren Fächern eine Prüfungs- oder Abschlussnote von weniger als 4 erzielt worden, kann die Prüfung in den betreffenden Fächern einmal wiederholt werden.
II.
Übergangsbestimmung
Auf Studierende, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung in die Berufsmittelschule Liechtenstein aufgenommen wurden, findet der bisherige Art. 19 Abs. 1 weiterhin Anwendung.
III.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. August 2016 in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Adrian Hasler

Fürstlicher Regierungschef