vom 8. Juli 2014
des Beschlusses Nr. 1/2013
des Gemischten Ausschusses EFTA-Chile
Beschluss des Gemischten Ausschusses: 31. Dezember 2013
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. September 2016
Aufgrund von Art. 3 und Art. 10 Abs. 1 des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, macht die Regierung im Anhang den Beschluss Nr. 1/2013 des Gemischten Ausschusses EFTA-Chile, mit welchem das Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und der Republik Chile, LGBl. 2005 Nr. 42, abgeändert wird, kund.
Anhang
Beschluss Nr. 1/2013
des Gemischten Ausschusses EFTA-Chile zur Änderung der Appendizes 1 und 2 von Anhang I betreffend die Bestimmung des Begriffs
"Ursprungserzeugnisse" und die Methoden der Verwaltungszusammenarbeit (Einleitende
Bemerkungen zur Liste in Appendix 2 und
Liste der Be- und Verarbeitungen, die an
Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden müssen, um den
hergestellten Erzeugnissen die Ursprungseigenschaft zu verleihen)
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Dieser Beschluss wird im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt nicht veröffentlicht. Er kann beim Amt für Auswärtige Angelegenheiten in englischer Originalsprache eingesehen und bezogen werden und ist auf der Internet-Seite des EFTA-Sekretariates verfügbar:
www.efta.int/free-trade/free-trade-agreements/chile.aspx
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Übersetzung des englischen Originaltextes.