910.023
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2016 Nr. 321 ausgegeben am 7. Oktober 2016
Verordnung
vom 4. Oktober 2016
über die Abänderung der Landwirtschafts-Einkommensbeitrags-Verordnung
Aufgrund von Art. 36 Abs. 2, Art. 37 Abs. 3 und Art. 78 Abs. 1 des Landwirtschaftsgesetzes (LWG) vom 11. Dezember 2008, LGBl. 2009 Nr. 42, verordnet die Regierung:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 23. März 2010 über Einkommensbeiträge in der Landwirtschaft (Landwirtschafts-Einkommensbeitrags-Verordnung; LEV), LGBl. 2010 Nr. 67, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 3 Abs. 2 Bst. c Ziff. 1 bis 4
2) Als Einkommensbeiträge gelten:
c) der Zusatzbeitrag für ausgewählte Ackerkulturen. Dies sind:
1. Raps, Sonnenblumen, Ölkürbisse, Öllein, Mohn und Saflor;
2. Saatgut von Kartoffeln, Mais, Futtergräsern und Futterleguminosen;
3. Soja;
4. Ackerbohnen, Eiweisserbsen und Lupinen; und
Art. 10 Abs. 1, 3 und 4
1) Der Zusatzbeitrag für ausgewählte Ackerkulturen wird vorbehaltlich Abs. 2 bis 4 ausgerichtet, wenn die Flächen der einzelnen Kulturen pro Landwirtschaftsbetrieb mindestens 20 Aren betragen.
3) Voraussetzung für die Gewährung des Zusatzbeitrages für Saatgut von Kartoffeln, Mais, Futtergräsern und Futterleguminosen ist die schriftliche Festlegung einer bestimmten Fläche zwischen dem Bewirtschafter und einer zugelassenen Saatgutvermehrungsorganisation. Die Fläche muss die gestützt auf Art. 23 Abs. 1 der Saatgut- und Pflanzgut-Verordnung des WBF (SR 916.151.1) festgelegten Anforderungen erfüllen.
4) Voraussetzung für die Gewährung des Zusatzbeitrags für Mischungen von Ackerbohnen, Eiweisserbsen und Lupinen mit Getreide ist ein nachgewiesener Gewichtsanteil der zu Beiträgen berechtigenden Kulturen von mindestens 30 % im Erntegut.
Art. 11
Beitragsausschluss
Der Zusatzbeitrag für ausgewählte Ackerkulturen darf nicht ausgerichtet werden für:
a) Parzellen oder Parzellenteile mit hohem Besatz an Problempflanzen, insbesondere Blacken, Ackerkratzdisteln, Quecken, Flughafer, Jakobs-Kreuzkraut oder vom Amt für Umwelt bezeichnete invasive Neophyten;
b) Flächen, die durch unsachgemässe Bewirtschaftung oder durch vorübergehende nicht landwirtschaftliche Nutzung in ihrer Qualität beeinträchtigt werden;
c) Flächen mit Raps, Sonnenblumen, Ölkürbissen, Öllein, Mohn, Saflor, Soja, Ackerbohnen, Eiweisserbsen und Lupinen, die vor ihrem Reifezustand oder nicht zur Körnergewinnung geerntet werden;
d) Flächen mit Ölkürbissen, die nicht auf dem Feld ausgedroschen werden.
Art. 14 Bst. c
Die Höhe der jährlichen Einkommensbeiträge beträgt:
c) beim Zusatzbeitrag für ausgewählte Ackerkulturen pro Hektar:
1. für Raps, Sonnenblumen, Ölkürbisse, Öllein, Mohn und Saflor: 700 Franken;
2. für Saatgut von Kartoffeln und Mais: 700 Franken;
3. für Saatgut von Futtergräsern und Futterleguminosen: 1 000 Franken;
4. für Soja: 1 000 Franken;
5. für Ackerbohnen, Eiweisserbsen und Lupinen sowie Mischungen nach Art. 10 Abs. 4: 1 000 Franken;
6. für Zuckerrüben zur Zuckerherstellung: 1 800 Franken.
Art. 17 Abs. 2
2) Pro Landwirtschaftsbetrieb dürfen höchstens 25 RGVE angerechnet werden, wobei von der Tierkategorie nach Art. 20 Abs. 2 nicht mehr als 20 RGVE berücksichtigt werden dürfen.
Art. 19
a) Bemessungsperiode und Erhebung der massgebenden Tierbestände
1) Für die Bestimmung des Bestands an Nutztieren auf Betrieben ist die Bemessungsperiode vom 1. Januar bis zum 31. Dezember des Vorjahres massgebend.
2) Der Bestand an Tieren der Rindergattung und Wasserbüffeln wird anhand der Daten der Tierverkehrsdatenbank erhoben.
3) Der Bestand an übrigen Nutztieren muss vom Bewirtschafter bei der Einreichung des Gesuchs um staatliche Förderungsleistungen angegeben werden.
Art. 20
b) Bestimmung der Tierbestände
1) Für die Bestimmung des Bestands an Tieren der Rindergattung und Wasserbüffeln ist die Anzahl Tiertage in der Bemessungsperiode massgebend. Es werden nur Tiertage berücksichtigt, bei denen eine eindeutige Standortzuordnung der Tiere möglich ist. Tiere ohne gültige Geburtsmeldung werden nicht berücksichtigt.
2) Für die Bestimmung des Bestands an übrigen Nutztieren ist die Anzahl der in der Bemessungsperiode durchschnittlich gehaltenen Nutztiere massgebend.
3) Werden Raufutter verzehrende Nutztiere zur Sömmerung auf Alpen im Inland oder auf liechtensteinische Eigenalpen im Ausland verstellt, so werden sie an den Bestand des Betriebs angerechnet. Anrechenbar sind höchstens 180 Tage.
4) Verändert der Bewirtschafter den Bestand bis zum 1. Mai des Beitragsjahres wesentlich, so erhöht oder reduziert das Amt für Umwelt den Bestand nach den Abs. 1 und 2 auf den im Beitragsjahr effektiv gehaltenen Bestand. Eine wesentliche Veränderung liegt vor, wenn der Bestand innerhalb einer Kategorie neu aufgenommen, aufgegeben oder um mehr als 50 % erhöht oder reduziert wird.
Art. 21 Abs. 4 Bst. a und Abs. 6
4) Werden Tiere auf Alpen im liechtensteinischen Eigentum gealpt, so erhöht sich der beitragsberechtigte Tierbestand um einen Zuschlag wie folgt:
a) bei Tieren der Rindergattung und Wasserbüffel wird der Zuschlag nach Art. 20 Abs. 3 berechnet;
6) Aufgehoben
Art. 26 Abs. 6
6) Die Verrechnung der Kosten der landwirtschaftlichen Aus- und Weiterbildung nach Art. 66a des Gesetzes erfolgt bei der Schlusszahlung.
II.
Inkrafttreten
1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich Abs. 2 am 1. Januar 2017 in Kraft.
2) Art. 26 Abs. 6 tritt am 1. November 2016 in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Marlies Amann-Marxer

Regierungsrätin