411.311
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2016 Nr. 373 ausgegeben am 11. November 2016
Verordnung
vom 8. November 2016
über die Abänderung der Lehrerdienstverordnung
Aufgrund von Art. 52 Abs. 1 des Gesetzes vom 26. November 2003 über das Dienstverhältnis der Lehrer (Lehrerdienstgesetz, LdG), LGBl. 2004 Nr. 4, verordnet die Regierung:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 6. April 2004 zum Lehrerdienstgesetz (Lehrerdienstverordnung, LdV), LGBl. 2004 Nr. 92, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 32 Abs. 1 und 2
1) Entlastungsberechtigt sind Lehrer ab dem vollendeten 56. Lebensjahr auf Beginn des nächsten Schuljahres oder Semesters. Der Anspruch auf Altersentlastung ist vom Lehrer jeweils vor Beginn des Schuljahres oder Semesters im Rahmen der Stundenplanung geltend zu machen.
2) Wird das 56. Lebensjahr zwei Monate nach Beginn eines Schuljahres oder Semesters vollendet, erfolgt die Entlastung ab Beginn des Schuljahres oder Semesters.
Art. 33 Abs. 2
2) Hat ein Lehrer das 61. Lebensjahr vollendet, kann ihm in Abhängigkeit seines Beschäftigungsgrades eine Entlastung von höchstens zusätzlich zwei Lektionen gewährt werden. Die Entlastung erfolgt, sofern deren Notwendigkeit durch ein ärztliches Attest bestätigt wird.
II.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. August 2017 in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Dr. Thomas Zwiefelhofer

Regierungschef-Stellvertreter