641.811
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2016 Nr. 396 ausgegeben am 25. November 2016
Verordnung
vom 22. November 2016
über die Abänderung der Schwerverkehrsabgabeverordnung
Aufgrund von Art. 45 des Gesetzes über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabegesetz; SVAG) vom 25. Oktober 2000, LGBl. 2000 Nr. 273, verordnet die Regierung:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 5. Dezember 2000 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV), LGBl. 2000 Nr. 275, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 3 Bst. b
Aufgehoben
Art. 5a Abs. 1
1) Für schwere und leichte Motorwagen der Emissionsklassen EURO II/EURO 2 und EURO III/EURO 3, die nachweislich mit einem Partikelfiltersystem nachgerüstet worden sind und zusätzlich die Anforderungen nach Anhang 2 erfüllen, beträgt die Abgabe pro gefahrenen Kilometer und Tonne massgebendes Gewicht 2,79 Rappen.
Art. 5b
Aufgehoben
Art. 7 Einleitungssatz
Mit dem Erfassungsgerät sind auf Kosten des Halters folgende im Inland immatrikulierte (inländische) Fahrzeuge auszurüsten:
Art. 10 Abs. 5
5) Bei Fehlen des Erfassungsgerätes kommt Art. 22 Abs. 1 Bst. c des Schwerverkehrsabgabegesetzes zur Anwendung. Vorbehalten bleiben die anwendbaren Bestimmungen des schweizerischen Bundesgesetzes vom 9. Juni 1977 über das Messwesen.
Art. 30 Abs. 2
2) Pro Ladebehälter oder Sattelanhänger, der von der Strasse auf die Bahn oder das Schiff oder von der Bahn oder dem Schiff auf die Strasse umgeschlagen wird, beträgt die Rückerstattung:
a) für Ladebehälter oder Sattelanhänger mit einer Länge 4.8 bis 5.5 m: 15 Franken;
b) für Ladebehälter oder Sattelanhänger mit einer Länge über 5.5 bis 6.1 m: 22 Franken;
c) für Ladebehälter oder Sattelanhänger mit einer Länge über 6.1 m: 33 Franken.
Art. 31 Abs. 2
Aufgehoben
Anhänge 1 und 2
Die bisherigen Anhänge 1 und 2 werden durch folgende Anhänge ersetzt:
Anhang 1
(Art. 5)
Abgabekategorien
1 Schwere Motorwagen (Gesamtgewicht > 3,5 t)
1.1 Abgabekategorie 1
- EURO I/EURO 1, EURO 0 oder vorher
- EURO II/EURO 2
- EURO III/EURO 3
Die massgebenden Abgasvorschriften sind nachfolgend aufgelistet:
- Norm A (FAV 2 ab 1.10.1993) mit nachstehenden Grenzwerten: CO ≤ 4,0 / HC ≤ 1,1 / NOx ≤ 7,0 g/kWh / Partikel ≤ 0,15 / Partikel ≤ 0,25 g/kWh für Motoren ≤ 0,7 l/Zyl. und > 3000/min
- Richtlinie 88/77/EWG in der Fassung der Richtlinie 91/542/EWG Grenzwerte Zeile B oder in der Fassung der Richtlinie 96/1/EG
- Richtlinie 70/220/EWG in der Fassung der Richtlinie 96/69/EG
- Richtlinie 88/77/EWG in der Fassung der Richtlinie 1999/96/EG Grenzwerte Zeile A oder in der Fassung der Richtlinie 2001/27/EG Grenzwerte Zeile A (inkl. Gasmotoren)
- Richtlinie 70/220/EWG in der Fassung der Richtlinie 98/69/EG Grenzwerte Zeile A
- UNECE-Reglement Nr. 49 Änderung 02 Grenzwerte Zeile B
- UNECE-Reglement Nr. 83 Änderung 04
- UNECE-Reglement Nr. 49 Änderung 03 Grenzwerte Zeile A oder Änderung 04 Grenzwerte Zeile A (inkl. Gasmotoren)
- UNECE-Reglement Nr. 83 Änderung 05 Grenzwerte Zeile A
Die Abgabekategorie 1 gilt für Fahrzeuge, die weder die Kriterien der Abgabekategorie 2 noch diejenigen der Abgabekategorie 3 erfüllen.
1.2 Abgabekategorie 2
- EURO IV/EURO 4
- EURO V/EURO 5
Die massgebenden Abgasvorschriften sind nachfolgend aufgelistet:
- Richtlinie 88/77/EWG in der Fassung der Richtlinie 1999/96/EG Grenzwerte Zeile B1 und folgende oder in der Fassung der Richtlinie 2001/27/EG Grenzwerte Zeile B1 (inkl. Gasmotoren) und folgende
- Richtlinie 70/220/EWG in der Fassung der Richtlinie 98/69/EG Grenzwerte Zeile B
- Richtlinie 2005/55/EG in der ursprünglichen Fassung
- Verordnung (EG) Nr. 715/2007 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 Grenzwerte Tabelle 1
- UNECE-Reglement Nr. 49 Änderung 03 Grenzwerte Zeile B1 und folgende oder Änderung 04 Grenzwerte Zeile B1 (inkl. Gasmotoren) oder Änderung 05 Grenzwerte Zeile B1
- UNECE-Reglement Nr. 83 Änderung 05 Grenzwerte Zeile B
- UNECE-Reglement Nr. 83 Änderung 06
1.3 Abgabekategorie 3
- EURO VI/EURO 6 oder später
Die massgebenden Abgasvorschriften sind nachfolgend aufgelistet:
- Verordnung (EG) Nr. 595/2009 in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 582/2011
- Verordnung (EG) Nr. 715/2007 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 Grenzwerte Tabelle 2
- UNECE-Reglement Nr. 49 Änderung 06
- UNECE-Reglement Nr. 83 Änderung 07
Die Emissionsklasse EURO VI/EURO 6 bleibt mindestens bis 31. Dezember 2020 in der Abgabekategorie 3 eingereiht.
2 Leichte Motorwagen (Gesamtgewicht ≤ 3,5 t)
2.1 Abgabekategorie 1
- EURO I/EURO 1, EURO 0 oder vorher
- EURO II/EURO 2
- EURO III/EURO 3
Die massgebenden Abgasvorschriften sind nachfolgend aufgelistet:
- Richtlinie 70/220/EWG in der Fassung der Richtlinie 96/69/EG
- Richtlinie 88/77/EWG in der Fassung der Richtlinie 91/542/EWG Grenzwerte Zeile B oder in der Fassung der Richtlinie 96/1/EG
- UNECE-Reglement Nr. 83 Änderung 04
- UNECE-Reglement Nr. 49 Änderung 02 Grenzwerte Zeile B
- Richtlinie 70/220/EWG in der Fassung der Richtlinie 98/69/EG Grenzwerte Zeile A
- Richtlinie 88/77/EWG in der Fassung der Richtlinie 1999/96/EG Grenzwerte Zeile A oder in der Fassung der Richtlinie 2001/27/EG Grenzwerte Zeile A
- UNECE-Reglement Nr. 83 Änderung 05 Grenzwerte Zeile A
- UNECE-Reglement Nr. 49 Änderung 03 Grenzwerte Zeile A oder Änderung 04 Grenzwerte Zeile A
Die Abgabekategorie 1 gilt für Fahrzeuge, die weder die Kriterien der Abgabekategorie 2 noch diejenigen der Abgabekategorie 3 erfüllen.
2.2 Abgabekategorie 2
- EURO IV/EURO 4
- EURO V/EURO 5
Die massgebenden Abgasvorschriften sind nachfolgend aufgelistet:
- Richtlinie 70/220/EWG in der Fassung der Richtlinie 98/69/EG Grenzwerte Zeile B
- Richtlinie 88/77/EWG in der Fassung der Richtlinie 1999/96/EG Grenzwerte Zeile B1 und folgende oder in der Fassung der Richtlinie 2001/27/EG Grenzwerte Zeile B1 und folgende
- Richtlinie 2005/55/EG in der ursprünglichen Fassung
- Verordnung (EG) Nr. 715/2007 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 Grenzwerte Tabelle 1
- UNECE-Reglement Nr. 83 Änderung 05 Grenzwerte Zeile B
- UNECE-Reglement Nr. 83 Änderung 06
- UNECE-Reglement Nr. 49 Änderung 03 Grenzwerte Zeile B1 und folgende oder Änderung 04 Grenzwerte Zeile B1 und folgende oder Änderung 05 Grenzwerte Zeile B1
2.3 Abgabekategorie 3
- EURO VI/EURO 6 oder später
- Die massgebenden Abgasvorschriften sind nachfolgend aufgelistet:
- Verordnung (EG) Nr. 715/2007 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 Grenzwerte Tabelle 2
- Verordnung (EG) Nr. 595/2009 in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 582/2011
- UNECE-Reglement Nr. 83 Änderung 07
- UNECE-Reglement Nr. 49 Änderung 06
Die Emissionsklasse EURO VI/EURO 6 bleibt mindestens bis 31. Dezember 2020 in der Abgabekategorie 3 eingeteilt.
Anhang 2
(Art. 5a)
Anforderungen an Motorwagen, die mit Partikelfiltersystem nachgerüstet worden sind
Damit der Rabatt nach Art. 5a gewährt wird, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
a) Die Motorwagen müssen die Voraussetzungen der Emissionsklassen EURO II/EURO 2 oder EURO III/EURO 3 nach Anhang 1 erfüllen.
b) Bei inländischen Motorwagen der Emissionsklassen EURO II/EURO 2 und EURO III/EURO 3 muss das nachträglich eingebaute Partikelfiltersystem mindestens die Partikelgrenzwerte von Motorwagen der Emissionsklasse EURO IV/EURO 4 erreichen.
Zudem sind die Filterliste des Bundesamtes für Umwelt und das Merkblatt des Bundesamtes für Strassen betreffend den nachträglichen Einbau von Partikelfiltern zu berücksichtigen.
Bei ausländischen Motorwagen der Emissionsklassen EURO II/EURO 2 und EURO III/EURO 3 muss das eingebaute Partikelfiltersystem dasselbe Niveau der Partikelminderung wie bei inländischen Motorwagen erreichen.
c) Es ist nachzuweisen, dass das Partikelfiltersystem die Anforderungen nach Bst. b erfüllt. Der Nachweis wird erbracht durch einen entsprechenden Eintrag im Fahrzeugausweis oder in der Zulassungsbescheinigung beziehungsweise durch eine andere gleichwertige, von den nationalen Verkehrszulassungsbehörden ausgestellte Bestätigung. Der Nachweis ist im Motorfahrzeug mitzuführen.
II.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2017 in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Adrian Hasler

Fürstlicher Regierungschef