vom 4. November 2016
Das Investmentunternehmensgesetz (IUG) vom 2. Dezember 2015, LGBl. 2016 Nr. 45, wird wie folgt abgeändert:
Art. 76 Abs. 1a
1a) Eine Verwaltungsgesellschaft mit Bewilligung nach dem Gesetz über Investmentunternehmen für andere Werte oder Immobilien, welche Investmentunternehmen für andere Werte oder Immobilien während der Übergangsfrist nach Art. 75 Abs. 1 im EWR an Kleinanleger vertreibt, hat für jedes Investmentunternehmen für andere Werte oder Immobilien die wesentlichen Informationen für den Anleger (Key Investor Information Dokument; KIID) im Sinne von Art. 70 Bst. e UCITSG zu veröffentlichen.
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Gesetz vom 4. November 2016 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 über Basisinformationsblätter für verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte in Kraft.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Adrian Hasler
Fürstlicher Regierungschef
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Bericht und Antrag der Regierung Nr.
79/2016 und
127/2016