944.0
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2016 Nr. 517 ausgegeben am 28. Dezember 2016
Gesetz
vom 4. November 2016
über die Abänderung des Konsumentenschutzgesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:1
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 23. Oktober 2002 zum Schutz der Konsumenten (Konsumentenschutzgesetz, KSchG), LGBl. 2002 Nr. 164, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 41 Abs. 1
1) Wer im geschäftlichen Verkehr mit Konsumenten im Zusammenhang mit Haustürgeschäften, ausserhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen, den allgemeinen Informationspflichten des Unternehmers (Art. 7a), Konsumkreditverhältnissen, Pauschalreisevereinbarungen, Teilzeitnutzungsrechtsverhältnissen, Abschlüssen im Fernabsatz, der Vereinbarung von missbräuchlichen Vertragsklauseln, der Gewährleistung oder Garantie beim Kauf oder bei der Herstellung beweglicher körperlicher Sachen, der Forderung von Telefonkosten (Art. 8b) oder zusätzlichen Zahlungen (Art. 8c), der Leistungsfrist (Art. 9a) oder dem Gefahrenübergang (Art. 9b), im Zusammenhang mit Diensten der Informationsgesellschaft im elektronischen Geschäftsverkehr, Wertpapierdienstleistungen, Dienstleistungen der Vermögensverwaltung, Zahlungsdiensten oder der Ausgabe von E-Geld gegen ein gesetzliches Gebot oder Verbot verstösst, im Zusammenhang mit der alternativen Streitbeilegung (Art. 18 AStG) oder der Online-Streitbeilegung (Art. 14 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 524/2013) Informationspflichten verletzt oder gegen ein gesetzliches Gebot oder Verbot aufgrund der Richtlinie 2006/123/EG über Dienstleistungen im Binnenmarkt (EWR-Rechtssammlung: Anh. X - 1.01) bei der Erbringung von Dienstleistungen im Binnenmarkt verstösst und dadurch jeweils die allgemeinen Interessen der Konsumenten beeinträchtigt, kann unbeschadet des Art. 40 Abs. 1 auf Unterlassung geklagt werden.
II.
Umsetzung von EWR-Rechtsvorschriften
Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2013/11/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über die alternative Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2009/22/EG (EWR-Rechtssammlung: Anh. XIX - 7k.01).
III.
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Gesetz vom 4. November 2016 über alternative Streitbeilegung in Konsumentenangelegenheiten in Kraft.

In Stellvertretung des Landesfürsten:

gez. Alois

Erbprinz

gez. Adrian Hasler

Fürstlicher Regierungschef

1   Bericht und Antrag der Regierung Nr. 83/2016 und 137/2016