946.223.6
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2017 Nr. 51 ausgegeben am 16. Februar 2017
Verordnung
vom 14. Februar 2017
betreffend die Abänderung der Verordnung über Massnahmen gegenüber bestimmten Personen aus Tunesien
Aufgrund von Art. 2 des Gesetzes vom 10. Dezember 2008 über die Durchsetzung internationaler Sanktionen (ISG), LGBl. 2009 Nr. 41, und gestützt auf die Beschlüsse 2011/72/GASP vom 31. Januar 2011, 2014/49/GASP vom 30. Januar 2014, 2016/119/GASP vom 28. Januar 2016 und 2017/153/GASP vom 27. Januar 2017 des Rates der Europäischen Union verordnet die Regierung:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 3. Februar 2011 über Massnahmen gegenüber bestimmten Personen aus Tunesien, LGBl. 2011 Nr. 58, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Anhang Ziff. 27 und 28
27. Sirine (Cyrine) Bent Zine El Abidine Ben Haj Hamda BEN ALI, Tunesierin, geboren am 21. August 1971 in Bardo, Tochter von Naïma EL KEFI, verheiratet mit Mohamed Marwan MABROUK, Personalausweis Nr. 05409131. Inhaberin des tunesischen Passes Nr. x599070 ausgestellt im November 2016 mit Gültigkeit bis zum 21.11.2021. Die Person ist Gegenstand strafrechtlicher Ermittlungen der tunesischen Behörden im Zusammenhang mit der Mittäterschaft bei der Veruntreuung staatlicher Gelder durch den Inhaber eines öffentlichen Amtes, der Mittäterschaft beim Amtsmissbrauch durch den Inhaber eines öffentlichen Amtes in der Absicht, Dritten ungerechtfertigte Vorteile zu verschaffen und die Verwaltung zu schädigen, und der missbräuchlichen Einflussnahme auf den Inhaber eines öffentlichen Amtes in der Absicht, einer anderen Person unmittelbar oder mittelbar Vorteile zu verschaffen.
28. Mohamed Marwan Ben Ali Ben Mohamed MABROUK, Tunesier, geboren am 11. März 1972 in Tunis, Sohn von Jaouida El BEJI, verheiratet mit Sirine BEN ALI, Generaldirektor eines Unternehmens, Wohnsitz: Rue du Commandant Béjaoui 8 - Karthago - Tunis, Personalausweis Nr. 04766495. Inhaber des französischen Passes Nr. 11CK51319 mit Gültigkeit bis zum 1.8.2021. Die Person ist Gegenstand strafrechtlicher Ermittlungen der tunesischen Behörden im Zusammenhang mit der Mittäterschaft bei der Veruntreuung staatlicher Gelder durch den Inhaber eines öffentlichen Amtes, der Mittäterschaft beim Amtsmissbrauch durch den Inhaber eines öffentlichen Amtes in der Absicht, Dritten ungerechtfertigte Vorteile zu verschaffen und die Verwaltung zu schädigen, und der missbräuchlichen Einflussnahme auf den Inhaber eines öffentlichen Amtes in der Absicht, einer anderen Person unmittelbar oder mittelbar Vorteile zu verschaffen.
II.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Kundmachung in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Adrian Hasler

Fürstlicher Regierungschef