641.811
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2017 Nr. 128 ausgegeben am 19. Mai 2017
Verordnung
vom 16. Mai 2017
über die Abänderung der Schwerverkehrsabgabeverordnung
Aufgrund von Art. 45 des Gesetzes vom 25. Oktober 2000 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabegesetz, SVAG), LGBl. 2000 Nr. 273, verordnet die Regierung:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 5. Dezember 2000 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV), LGBl. 2000 Nr. 275, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 21 Abs. 1 Bst. c und d
1) Für die nachfolgenden Fahrzeuge wird die Abgabe pauschal erhoben. Sie beträgt jährlich für:
c) Gesellschaftswagen und Gelenkbusse mit einem Gesamtgewicht von über 8.5 t bis höchstens 19.5 t: 3 300 Franken;
d) Gesellschaftswagen und Gelenkbusse mit einem Gesamtgewicht von über 19.5 t bis höchstens 26 t: 4 400 Franken;
II.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Kundmachung in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Adrian Hasler

Fürstlicher Regierungschef