952.3
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2017 Nr. 162 ausgegeben am 30. Juni 2017
Gesetz
vom 4. Mai 2017
über die Abänderung des Finanzmarktaufsichtsgesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:1
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 18. Juni 2004 über die Finanzmarktaufsicht (Finanzmarktaufsichtsgesetz; FMAG), LGBl. 2004 Nr. 175, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Anhang 1 Abschnitt K Ziff. 2 Bst. c
K. Gebühren für weitere Tätigkeiten
2. Die Gebühr für die Erledigung der nachstehenden Tätigkeiten nach dem Sorgfaltspflichtgesetz beträgt für:
c) den Erlass einer Verfügung in einem Verfahren nach Art. 28 Abs. 1 Bst. d, f, g, h und k SPG: 1 000 Franken;
Anhang 2 Kapitel IV Abschnitt A, Abschnitt H Ziff. 1, Abschnitt I Ziff. 1, Abschnitt K Ziff. 1, Abschnitt L Überschrift und Ziff. 1, sowie Abschnitte M und N
A. Rechtsanwälte
Aufgehoben
H. Repräsentanzen
1. Die Grundabgabe beträgt für natürliche und juristische Personen nach Art. 3 Abs. 1 Bst. k Ziff. 3 SPG, welche im Abgabejahr sorgfaltspflichtige Tätigkeiten ausgeübt haben, 500 Franken pro Jahr.
I. Nominelle Anteilseigner
1. Die Grundabgabe beträgt für natürliche und juristische Personen nach Art. 3 Abs. 1 Bst. k Ziff. 5 SPG, welche im Abgabejahr sorgfaltspflichtige Tätigkeiten ausgeübt haben, 500 Franken pro Jahr.
K. Organfunktionen
1. Die Grundabgabe beträgt für natürliche und juristische Personen nach Art. 3 Abs. 1 Bst. k Ziff. 2 oder 4 SPG, welche im Abgabejahr sorgfaltspflichtige Tätigkeiten ausgeübt haben, 500 Franken pro Jahr.
L. Externe Buchhalter
1. Die Grundabgabe beträgt für externe Buchhalter nach Art. 3 Abs. 1 Bst. n SPG, welche im Abgabejahr sorgfaltspflichtige Tätigkeiten ausgeübt haben, 500 Franken pro Jahr.
M. Personen, die bei Finanz- oder Immobilientransaktionen mitwirken
Aufgehoben
N. Liechtensteinische Zweigstellen von ausländischen Unternehmen
Aufgehoben
II.
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Gesetz vom 4. Mai 2017 über die Abänderung des Sorgfaltspflichtgesetzes in Kraft.

In Stellvertretung des Landesfürsten:

gez. Alois

Erbprinz

gez. Adrian Hasler

Fürstlicher Regierungschef

1   Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr. 159/2016 und 13/2017