vom 4. Mai 2017
Das Gesetz vom 18. Juni 2004 über die Finanzmarktaufsicht (Finanzmarktaufsichtsgesetz; FMAG), LGBl. 2004 Nr. 175, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Anhang 2 Kapitel IV Abschnitt A, Abschnitt H Ziff. 1, Abschnitt I Ziff. 1, Abschnitt K Ziff. 1, Abschnitt L Überschrift und Ziff. 1, sowie Abschnitte M und N
A. Rechtsanwälte
Aufgehoben
H. Repräsentanzen
1. Die Grundabgabe beträgt für natürliche und juristische Personen nach Art. 3 Abs. 1 Bst. k Ziff. 3 SPG, welche im Abgabejahr sorgfaltspflichtige Tätigkeiten ausgeübt haben, 500 Franken pro Jahr.
I. Nominelle Anteilseigner
1. Die Grundabgabe beträgt für natürliche und juristische Personen nach Art. 3 Abs. 1 Bst. k Ziff. 5 SPG, welche im Abgabejahr sorgfaltspflichtige Tätigkeiten ausgeübt haben, 500 Franken pro Jahr.
K. Organfunktionen
1. Die Grundabgabe beträgt für natürliche und juristische Personen nach Art. 3 Abs. 1 Bst. k Ziff. 2 oder 4 SPG, welche im Abgabejahr sorgfaltspflichtige Tätigkeiten ausgeübt haben, 500 Franken pro Jahr.
L. Externe Buchhalter
1. Die Grundabgabe beträgt für externe Buchhalter nach Art. 3 Abs. 1 Bst. n SPG, welche im Abgabejahr sorgfaltspflichtige Tätigkeiten ausgeübt haben, 500 Franken pro Jahr.
M. Personen, die bei Finanz- oder Immobilientransaktionen mitwirken
Aufgehoben
N. Liechtensteinische Zweigstellen von ausländischen Unternehmen
Aufgehoben
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Gesetz vom 4. Mai 2017 über die Abänderung des Sorgfaltspflichtgesetzes in Kraft.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Adrian Hasler
Fürstlicher Regierungschef
1
Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr.
159/2016 und
13/2017