411.311
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2017 Nr. 181 ausgegeben am 7. Juli 2017
Verordnung
vom 4. Juli 2017
über die Abänderung der Lehrerdienstverordnung
Aufgrund von Art. 7 Abs. 3, Art. 11 Abs. 3, Art. 13 Abs. 2, Art. 16 Abs. 1, Art. 21 Abs. 1 und 2, Art. 26 Abs. 4, Art. 28 Abs. 1, Art. 29 Abs. 2 und Art. 52 des Gesetzes vom 26. November 2003 über das Dienstverhältnis der Lehrer (Lehrerdienstgesetz, LdG), LGBl. 2004 Nr. 4, verordnet die Regierung:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 6. April 2004 zum Lehrerdienstgesetz (Lehrerdienstverordnung, LdV), LGBl. 2004 Nr. 92, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 22 Abs. 1 Bst. g, h und i
1) Im Rahmen des Schulkontingents sind bei den einzelnen Lehrern die folgenden Tätigkeiten an die Pflichtlektionenzahl anrechenbar:
g) Besprechungsaufwand für die Zusammenarbeit mit dem Ergänzungslehrer und für die Elternarbeit in Zusammenhang mit dem Ergänzungsunterricht: höchstens 1 Lektion;
h) Aufgehoben
i) Aufgehoben
Sachüberschrift vor Art. 31
Unbezahlter Urlaub
Art. 31 Sachüberschrift
a) Im Allgemeinen
Art. 31a
b) Ausübung eines öffentlichen Amtes
Das Schulamt gewährt auf Antrag des Lehrers einen unbezahlten Urlaub:
a) für die Ausübung der Funktion als Landtagsabgeordnete oder -abgeordneter: bis zu 20 Tage pro Schuljahr;
b) für die Ausübung eines anderen öffentlichen Amtes im Inland: bis zu 10 Tage pro Schuljahr.
Art. 34 Abs. 2 Bst. a
Aufgehoben
II.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. August 2017 in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Adrian Hasler

Fürstlicher Regierungschef