946.21
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2017 Nr. 203 ausgegeben am 8. August 2017
Gesetz
vom 9. Juni 2017
betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Durchsetzung internationaler Sanktionen
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:1
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 10. Dezember 2008 über die Durchsetzung internationaler Sanktionen (ISG), LGBl. 2009 Nr. 41, wird wie folgt abgeändert:
Art. 1 Abs. 2a
2a) Dieses Gesetz findet auf Zwangsmassnahmen, die zur Durchsetzung der völkerrechtlichen Verpflichtungen nach Ziff. 1 Bst. c und d der Resolution 1373 (2001) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen dienen, sinngemäss Anwendung.
Art. 4a
Straf- und Haftungsausschluss
Wer guten Glaubens Vorkehrungen in Befolgung einer Zwangsmassnahme trifft, ist von jeglicher zivil- und strafrechtlicher Verantwortung befreit.
Überschrift vor Art. 8a
V. Rechtsschutz
Art. 8a
Gesuch um Streichung oder Nichtanwendung
1) Natürliche und juristische Personen, Gruppen, Unternehmen und Organisationen, die von einer Zwangsmassnahme betroffen sind, können ein begründetes Gesuch um Streichung ihres Namens aus dem Anhang einer Verordnung nach Art. 2 Abs. 2 oder Nichtanwendung der Zwangsmassnahme an die Regierung richten.
2) Die Regierung entscheidet über das Gesuch.
Überschrift vor Art. 9
Aufgehoben
Art. 14a
Automatische Übernahme von Listen der Vereinten Nationen
1) Die Regierung kann mit Verordnung die automatische Übernahme von Listen, die der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen oder der zuständige Ausschuss des Sicherheitsrates betreffend natürliche und juristische Personen, Gruppen, Unternehmen und Organisationen erlassen oder aktualisiert hat, festlegen.
2) Die Listen nach Abs. 1 werden im Landesgesetzblatt nicht veröffentlicht. Sie können auf der Website der Vereinten Nationen abgerufen werden.
Art. 15 Abs. 2
2) Die Vollzugsbehörden können zur näheren Auslegung der Bestimmungen dieses Gesetzes und der Verordnungen nach Art. 2 Abs. 2 Wegleitungen erlassen.
II.
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt unter Vorbehalt der ungenutzten Referendumsfrist am 1. Oktober 2017 in Kraft, andernfalls am Tag nach der Kundmachung.

In Stellvertretung des Landesfürsten:

gez. Alois

Erbprinz

gez. Adrian Hasler

Fürstlicher Regierungschef

1   Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr. 160/2016 und 20/2017