0.232.112.21
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2017 Nr. 249 ausgegeben am 21. September 2017
Kundmachung
vom 22. August 2017
der Abänderung der Gemeinsamen Ausführungsordnung zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken und zum Protokoll zu diesem Abkommen
Aufgrund von Art. 3 Bst. c und 10 des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, macht die Regierung im Anhang die Abänderung der Gemeinsamen Ausführungsordnung zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken und zum Protokoll zu diesem Abkommen vom 18. Januar 1996, LGBl. 1997 Nr. 137, kund.

Fürstliche Regierung:

gez. Dr. Daniel Risch

Regierungschef-Stellvertreter
Anhang
Änderung der Regeln 5 und 361
Angenommen von der Versammlung des
Madrider Verbands am 14. Oktober 2015
Inkrafttreten: 1. April 2016
Verzeichnis der Regeln
[…]
Kapitel 1
Allgemeine Bestimmungen
[…]
Regel 5
Störungen im Post- und Zustelldienst und bei elektronisch übersandten Mitteilungen
[…]
3) [Elektronisch übersandte Mitteilungen] Versäumt ein Beteiligter, die Frist für eine Mitteilung, die an das Internationale Büro gerichtet ist und elektronisch eingereicht wird, einzuhalten, so wird dies entschuldigt, wenn der Beteiligte dem Internationalen Büro überzeugend nachweist, dass das Fristversäumnis durch eine Störung der elektronischen Nachrichtenübermittlung mit dem Internationalen Büro oder eine Störung mit Auswirkung auf die elektronische Nachrichtenübermittlung am Ort des Beteiligten infolge aussergewöhnlicher Umstände, auf die der Beteiligte keinen Einfluss hat, verursacht wurde und dass die Mitteilung nicht später als fünf Tage nach Wiederaufnahme der elektronischen Nachrichtenübermittlung vorgenommen wurde.
4) [Einschränkung der Entschuldigung] Ein Fristversäumnis wird aufgrund dieser Regel nur entschuldigt, wenn der in Abs. 1, 2 oder 3 bezeichnete Nachweis und die Mitteilung oder gegebenenfalls eine Abschrift davon spätestens sechs Monate nach Ablauf der Frist beim Internationalen Büro eingehen.
5) [Internationales Gesuch und nachträgliche Benennung] Erhält das Internationale Büro ein internationales Gesuch oder eine nachträgliche Benennung nach Ablauf der in Art. 3 Abs. 4 des Abkommens, in Art. 3 Abs. 4 des Protokolls und in Regel 24 Abs. 6 Bst. b vorgesehenen Frist von zwei Monaten und gibt die beteiligte Behörde an, dass der verspätete Eingang auf die in Abs. 1, 2 oder 3 genannten Umstände zurückzuführen ist, so finden Abs. 1, 2 oder 3 und Abs. 4 Anwendung.
Kapitel 8
Gebühren
[…]
Regel 36
Gebührenfreiheit
Die nachstehenden Eintragungen sind gebührenfrei:
i) die Bestellung eines Vertreters, jede Änderung betreffend einen Vertreter und die Löschung der Eintragung eines Vertreters;
ii) jede Änderung betreffend die Telefon- und Telefaxnummern, Zustellanschrift, E-Mail-Adresse und andere Mittel der Nachrichtenübermittlung mit dem Hinterleger oder Inhaber, wie in den Verwaltungsvorschriften angegeben;
iii) die Löschung der internationalen Registrierung;
iv) jeder Verzicht nach Regel 25 Abs. 1 Bst. a Ziff. iii;
v) jede Einschränkung im internationalen Gesuch selbst nach Regel 9 Abs. 4 Bst. a Ziff. xiii oder in einer nachträglichen Benennung nach Regel 24 Abs. 3 Bst. a Ziff. iv;
vi) jedes Ersuchen einer Behörde nach Art. 6 Abs. 4 Satz 1 des Abkommens oder Art. 6 Abs. 4 Satz 1 des Protokolls;
vii) ein gerichtliches Verfahren oder rechtskräftiges Urteil, welches das Basisgesuch, die sich aus ihm ergebende Eintragung oder die Basiseintragung berührt;
viii) jede Schutzverweigerung nach den Regeln 17, 24 Abs. 9 oder 28 Abs. 3, jede Erklärung nach den Regeln 18bis oder 18ter oder jede Erklärung nach den Regeln 20bis Abs. 5 oder 27 Abs. 4 oder 5;
ix) die Ungültigerklärung der internationalen Registrierung;
x) nach Regel 20 übermittelte Informationen;
xi) jede Mitteilung nach Regel 21 oder 23;
xii) jede Berichtigung im internationalen Register.

1   Übersetzung des französischen Originaltextes.