0.232.112.21
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2017 Nr. 250 ausgegeben am 21. September 2017
Kundmachung
vom 4. September 2017
der Abänderung der Gemeinsamen Ausführungsordnung zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken und zum Protokoll zu diesem Abkommen
Aufgrund von Art. 3 Bst. c und 10 des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, macht die Regierung im Anhang die Abänderung der Gemeinsamen Ausführungsordnung zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken und zum Protokoll zu diesem Abkommen vom 18. Januar 1996, LGBl. 1997 Nr. 137, kund.

Fürstliche Regierung:

gez. Adrian Hasler

Fürstlicher Regierungschef
Anhang
Änderung der Regeln 12, 25 bis 27, 32 und
Gebührenverzeichnis
1
Angenommen von der Versammlung des
Madrider Verbands am 11. Oktober 2016
Inkrafttreten: 1. Juli 2017
Verzeichnis der Regeln
[…]
Kapitel 2
Internationale Gesuche
[…]
Regel 12
Mängel in Bezug auf die Klassifikation der Waren und Dienstleistungen
[…]
8bis) [Prüfung von Einschränkungen] Das Internationale Büro prüft die in einem internationalen Gesuch enthaltenen Einschränkungen, wobei die Abs. 1 Bst. a und 2 bis 6 sinngemäss Anwendung finden. Kann das Internationale Büro die in der Einschränkung angegebenen Waren und Dienstleistungen nicht in die Klassen der internationalen Klassifikation von Waren und Dienstleistungen gruppieren, die in dem betreffenden, gegebenenfalls nach den Abs. 1 bis 6 geänderten internationalen Gesuch aufgeführt sind, so teilt es einen Mangel mit. Wird der Mangel nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Datum der Mitteilung über den Mangel behoben, so gelten die betreffenden Waren und Dienstleistungen als in der Einschränkung nicht enthalten.
[…]
Kapitel 5
Nachträgliche Benennungen; Änderungen
[…]
Regel 25
Antrag auf Eintragung
1) [Einreichung des Antrags]
a) Ein Antrag auf Eintragung ist beim Internationalen Büro auf dem entsprechenden amtlichen Formblatt in einem Exemplar einzureichen, falls sich der Antrag auf Folgendes bezieht:
[…]
iv) eine Änderung des Namens oder der Anschrift des Inhabers oder, falls der Inhaber eine juristische Person ist, die Aufnahme oder eine Änderung der Angaben über die Rechtsnatur des Inhabers sowie den Staat und gegebenenfalls die Gebietseinheit innerhalb des Staates, nach dessen oder deren Recht die juristische Person gegründet ist;
[…]
2) [Inhalt des Antrags]
a) Ein Antrag nach Abs. 1 Bst. a hat neben der beantragten Eintragung Folgendes zu enthalten oder anzugeben:
[…]
d) Im Antrag auf Eintragung einer Einschränkung sind die eingeschränkten Waren und Dienstleistungen nur unter den entsprechenden Nummern der in der internationalen Registrierung vorkommenden Klassen der internationalen Klassifikation von Waren und Dienstleistungen zu gruppieren oder, falls die Einschränkung alle Waren und Dienstleistungen einer oder mehrerer dieser Klassen betrifft, die zu streichenden Klassen anzugeben.
[…]
Regel 26
Mängel in den Anträgen auf Eintragung nach Regel 25
1) [Nicht vorschriftsmässiger Antrag] Erfüllt ein Antrag nach Regel 25 Abs. 1 Bst. a nicht die geltenden Erfordernisse, so teilt vorbehaltlich des Abs. 3 das Internationale Büro dies dem Inhaber und, falls der Antrag von einer Behörde gestellt wurde, dieser Behörde mit. Für die Zwecke dieser Regel prüft das Internationale Büro beim Antrag auf Eintragung einer Einschränkung nur, ob die in der Einschränkung angegebenen Nummern der Klassen in der betreffenden internationalen Registrierung vorkommen.
2) [Frist zur Behebung des Mangels] Der Mangel kann innerhalb von drei Monaten nach dem Datum behoben werden, an dem das Internationale Büro den Mangel mitgeteilt hat. Wird der Mangel nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Datum der Mitteilung des Internationalen Büros behoben, so gilt der Antrag als zurückgenommen; das Internationale Büro teilt dies gleichzeitig dem Inhaber und, falls der Antrag nach Regel 25 Abs. 1 Bst. a von einer Behörde eingereicht wurde, dieser Behörde mit und erstattet dem Einzahler die entrichteten Gebühren nach Abzug eines Betrags in Höhe der Hälfte der entsprechenden unter Nummer 7 des Gebührenverzeichnisses genannten Gebühren zurück.
[…]
Regel 27
Eintragung und Mitteilung in Bezug auf Regel 25; Zusammenführung internationaler Registrierungen; Erklärung über die Unwirksamkeit einer Änderung des Inhabers oder einer Einschränkung
1) [Eintragung und Mitteilung]
a) Entspricht der in Regel 25 Abs. 1 Bst. a genannte Antrag den Vorschriften, so trägt das Internationale Büro die Angaben, die Änderung oder die Löschung umgehend im internationalen Register ein, teilt dies den Behörden der benannten Vertragsparteien, in denen die Eintragung wirksam wird, oder, im Fall einer Löschung, den Behörden aller benannten Vertragsparteien mit und unterrichtet gleichzeitig den Inhaber und, falls der Antrag von einer Behörde eingereicht wurde, die betreffende Behörde. Bezieht sich die Eintragung auf eine Änderung des Inhabers, so unterrichtet das Internationale Büro bei einer vollständigen Änderung des Inhabers auch den früheren Inhaber und bei einer teilweisen Änderung des Inhabers den Inhaber des Teils der internationalen Registrierung, der abgetreten oder auf andere Weise übertragen worden ist. Wurde der Antrag auf Eintragung einer Löschung vom Inhaber oder einer anderen als der Ursprungsbehörde innerhalb der in Art. 6 Abs. 3 des Abkommens und Art. 6 Abs. 3 des Protokolls genannten Fünfjahresfrist eingereicht, so unterrichtet das Internationale Büro auch die Ursprungsbehörde.
b) Die Angaben, die Änderung oder die Löschung werden mit dem Datum des Tages eingetragen, an dem ein den geltenden Erfordernissen entsprechender Antrag beim Internationalen Büro eingeht; bei Antragstellung nach Regel 25 Abs. 2 Bst. c können sie jedoch mit einem späteren Datum eingetragen werden.
Kapitel 7
Blatt und Datenbank
Regel 32
Blatt
1) [Informationen über internationale Registrierungen]
a) Das Internationale Büro veröffentlicht im Blatt die massgeblichen Daten über:
[…]
vii) die Eintragungen nach Regel 27;
[…]
[…]
Gebührenverzeichnis
 
Schweizer Franken
7. Verschiedene Eintragungen
7.4
Änderung des Namens und/oder der Anschrift des Inhabers und/oder, falls der Inhaber eine juristische Person ist, Aufnahme oder Änderung der Angaben über die Rechtsnatur des Inhabers sowie den Staat und gegebenenfalls die Gebietseinheit innerhalb des Staates, nach dessen oder deren Recht die juristische Person gegründet ist, für eine oder mehrere internationale Registrierungen, für welche dieselbe Eintragung oder Änderung in demselben Formblatt beantragt wird.
150

1   Übersetzung des französischen Originaltextes.