0.632.31
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2017 Nr. 275 ausgegeben am 6. Oktober 2017
Kundmachung
vom 23. Februar 2016
des Beschlusses Nr. 3/2015 des EFTA-Rates zur Änderung des EFTA-Übereinkommens
Beschluss des EFTA-Rates: 25. August 2015
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 25. August 2015
Aufgrund von Art. 3 Bst. c des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, macht die Regierung im Anhang den Beschluss Nr. 3/2015 des EFTA-Rates zur Änderung des EFTA-Übereinkommens kund.

Fürstliche Regierung:

gez. Adrian Hasler

Fürstlicher Regierungschef
Anhang
Beschluss Nr. 3/2015 des Rates
zur Änderung der Anlage zum Anhang P der Konvention Landverkehr1
Der Rat,
gestützt auf den Willen der Mitgliedstaaten, das Übereinkommen regelmässig zu aktualisieren, um den Entwicklungen im Bereich des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und der Bilateralen Verträge vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten Rechnung zu tragen,
gestützt auf Art. 53 Abs. 3 des Übereinkommens, wonach der Rat befugt ist, die Anlagen zum Anhang P zu ändern,
gestützt auf die Empfehlung des Landverkehrsausschusses, in seinem Bericht an den Rat, Anlage 1 zum Anhang P (Landverkehr) des Übereinkommens zu ändern,
beschliesst:
1. Anhang P Anlage 1 des Übereinkommens wird wie folgt geändert:
a) Dem Wortlaut in Abschnitt 2 wird nach dem Verweis auf die Verordnung (EG) Nr. 561/2006 folgender Wortlaut hinzugefügt:
- Richtlinie 2002/15/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2002 zur Regelung der Arbeitszeit von Personen, die Fahrtätigkeiten im Bereich des Strassentransports ausüben, ABl. L 80 vom 23.3.2002, S. 35.
- Verordnung (EU) Nr. 581/2010 der Kommission vom 1. Juli 2010 zur Festlegung der Höchstzeiträume für das Herunterladen relevanter Daten von Fahrzeugeinheiten und Fahrerkarten, ABl. L 168 vom 2.7.2010, S. 16.
b) Dem Wortlaut in Abschnitt 3 wird nach dem Verweis auf die Richtlinie 2008/68/EG folgender Wortlaut hinzugefügt:
- Richtlinie 2007/34/EG der Kommission vom 14. Juni 2007 zur Anpassung der Richtlinie 70/157/EWG des Rates über den zulässigen Geräuschpegel und die Auspuffvorrichtung von Kraftfahrzeugen an den technischen Fortschritt, ABl. L 155 vom 15.6.2007, S. 49.
Die Bestimmungen der Richtlinie sind mit den folgenden Anpassungen zu lesen:
Dem Anhang II der Richtlinie wird unter Ziff. 4.2 Folgendes hinzugefügt:
"IS für Island
FL für Liechtenstein
16 für Norwegen"
- Verordnung (EG) Nr. 595/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen und Motoren hinsichtlich der Emissionen von schweren Nutzfahrzeugen (Euro VI) und über den Zugang zu Fahrzeugreparatur- und -wartungsinformationen, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 und der Richtlinie 2007/46/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinien 80/1269/EWG, 2005/55/EG und 2005/78/EG, ABl. L 188 vom 18.7.2009, S. 1.
- Verordnung (EU) Nr. 582/2011 der Kommission vom 25. Mai 2011 zur Durchführung und Änderung der Verordnung (EG) Nr. 595/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Emissionen von schweren Nutzfahrzeugen (Euro VI) und zur Änderung der Anhänge I und III der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. L 167 vom 25.6.2011, S. 1.
Die Bestimmungen der Verordnung sind mit der folgenden Anpassung zu lesen:
Dem Anhang I der Verordnung wird unter Ziff. 3.2.1 und dem Anhang XI der Verordnung wird unter Ziff. 3.2 Folgendes hinzugefügt:
"IS Island
FL Liechtenstein
16 Norwegen"
c) Dem Wortlaut in Abschnitt 4 wird nach dem Verweis auf die Richtlinie 91/440/EWG folgender Wortlaut hinzugefügt:
- Richtlinie 2004/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Eisenbahnsicherheit in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 95/18/EG des Rates über die Erteilung von Genehmigungen an Eisenbahnunternehmen und der Richtlinie 2001/14/EG über die Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn, die Erhebung von Entgelten für die Nutzung von Eisenbahninfrastruktur und die Sicherheitsbescheinigung ("Richtlinie über die Eisenbahnsicherheit"), (ABl. L 164 vom 30.4.2004, S. 44); zuletzt geändert durch Richtlinie 2009/149/EG der Kommission vom 27. November 2009, ABl. L 313 vom 28.11.2009, S. 65.
- Verordnung (EG) Nr. 62/2006 der Kommission vom 23. Dezember 2005 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität (TSI) zum Teilsystem "Telematikanwendungen für den Güterverkehr" des konventionellen transeuropäischen Eisenbahnsystems, ABl. L 13 vom 18.1.2006, S. 1; geändert durch Verordnung (EU) Nr. 328/2012 der Kommission vom 17. April 2012 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 62/2006 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität (TSI) zum Teilsystem "Telematikanwendungen für den Güterverkehr" des konventionellen transeuropäischen Eisenbahnsystems, ABl. L 106 vom 18.04.2012, S. 14.
- Verordnung (EG) Nr. 653/2007 der Kommission vom 13. Juni 2007 zur Verwendung eines einheitlichen europäischen Formats für Sicherheitsbescheinigungen und Antragsunterlagen gemäss Art. 10 der Richtlinie 2004/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Gültigkeit von gemäss der Richtlinie 2001/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ausgestellten Sicherheitsbescheinigungen, ABl. L 153 vom 14.6.2007, S. 9; geändert durch Verordnung (EU) Nr. 445/2011 der Kommission vom 10. Mai 2011, ABl. L 122 vom 11.05.2011, S. 22.
- Entscheidung 2007/756/EG der Kommission vom 9. November 2007 zur Annahme einer gemeinsamen Spezifikation für das nationale Einstellungsregister nach Art. 14 Abs. 4 und 5 der Richtlinien 96/48/EG und 2001/16/EG, ABl. L 305 vom 23.11.2007, S. 30; geändert durch Beschluss 2011/107/EU vom 10. Februar 2011, ABl. L 43 vom 17.02.2011, S. 33.
- Richtlinie 2008/57/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Gemeinschaft (Neufassung), ABl. L 191 vom 18.7.2008, S. 1; zuletzt geändert durch Richtlinie 2013/9/EU der Kommission vom 11. März 2013, ABl. L 68 vom 12.03.2013, S. 55.
- Entscheidung 2008/163/EG der Kommission vom 20. Dezember 2007 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität bezüglich Sicherheit in Eisenbahntunneln im konventionellen transeuropäischen Eisenbahnsystem und im transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystem, ABl. L 64 vom 7.3.2008, S. 1; zuletzt geändert durch Beschluss 2012/464/EU der Kommission vom 23. Juli 2012, ABl. L 217 vom 14.08.2012, S. 20.
- Entscheidung 2008/164/EG der Kommission vom 21. Dezember 2007 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität bezüglich "eingeschränkt mobiler Personen" im konventionellen transeuropäischen Eisenbahnsystem und im transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystem, ABl. L 64 vom 7.3.2008, S. 72; geändert durch Beschluss 2012/464/EU der Kommission vom 23. Juli 2012, ABl. L 217 vom 14.08.2012, S. 20.
Die Bestimmungen der Entscheidung sind mit der folgenden Anpassung zu lesen:
Im Anhang der Entscheidung wird in Abschnitt 7.4.1.2 (Abstand des Bahnsteigs) am Ende Folgendes angefügt:
Norwegen "P"
- Entscheidung 2008/232/EG der Kommission vom 21. Februar 2008 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems "Fahrzeuge" des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems, ABl. L 84 vom 26.3.2008, S. 132; geändert durch Beschluss 2012/464/EU der Kommission vom 23. Juli 2012, ABl. L 217 vom 14.08.2012, S. 20.
- Verordnung (EG) Nr. 352/2009 der Kommission vom 24. April 2009 über die Festlegung einer gemeinsamen Sicherheitsmethode für die Evaluierung und Bewertung von Risiken gemäss Art. 6 Abs. 3 Bst. a der Richtlinie 2004/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. L 108 vom 29.04.2009, S. 4.
- Beschluss 2010/713/EU der Kommission vom 9. November 2010 über Module für die Verfahren der Konformitäts- und Gebrauchstauglichkeitsbewertung sowie der EG-Prüfung, die in den gemäss Richtlinie 2008/57/EG des Europäischen Parlaments und des Rates angenommenen technischen Spezifikationen für die Interoperabilität zu verwenden sind, ABl. L 319 vom 4.12.2010, S. 1.
- Verordnung (EU) Nr. 1158/2010 der Kommission vom 9. Dezember 2010 über eine gemeinsame Sicherheitsmethode für die Konformitätsbewertung in Bezug auf die Anforderungen an die Ausstellung von Eisenbahnsicherheitsbescheinigungen, ABl. L 326 vom 10.12.2010, S. 11.
- Verordnung (EU) Nr. 1169/2010 der Kommission vom 10. Dezember 2010 über eine gemeinsame Sicherheitsmethode für die Konformitätsbewertung in Bezug auf die Anforderungen an die Erteilung von Eisenbahnsicherheitsgenehmigungen, ABl. L 327 vom 11.12.2010, S. 13.
- Verordnung (EU) Nr. 201/2011 der Kommission vom 1. März 2011 über das Muster der Konformitätserklärung für genehmigte Schienenfahrzeugtypen, ABl. L 57 vom 2.03.2011, S. 8.
- Beschluss 2011/229/EU der Kommission vom 4. April 2011 über die Technische Spezifikation für die Interoperabilität (TSI) zum Teilsystem "Fahrzeuge - Lärm" des konventionellen transeuropäischen Bahnsystems, ABl. L 99 vom 13.04.2011, S. 1; geändert durch Beschluss 2012/464/EU der Kommission vom 23. Juli 2012, ABl. L 217 vom 14.08.2012, S. 20.
Die Bestimmungen des Beschlusses sind mit der folgenden Anpassung zu lesen:
Im Anhang des Beschlusses werden in Abschnitt 7.7.2.4 nach dem Wort "Litauen" die Wörter "und Norwegen" angefügt.
- Beschluss 2011/274/EU der Kommission vom 26. April 2011 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems "Energie" des konventionellen transeuropäischen Eisenbahnsystems, ABl. L 126 vom 14.05.2011, S. 1; geändert durch Beschluss 2012/464/EU der Kommission vom 23. Juli 2012, ABl. L 217 vom 14.08.2012, S. 20.
- Beschluss 2011/275/EU vom 26. April 2011 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems "Infrastruktur" des konventionellen transeuropäischen Eisenbahnsystems, ABl. L 126 vom 14.05.2011, S. 53; geändert durch Beschluss 2012/464/EU der Kommission vom 23. Juli 2012, ABl. L 217 vom 14.08.2012, S. 20.
- Beschluss 2011/291/EU der Kommission vom 26. April 2011 über eine technische Spezifikation für die Interoperabilität des Fahrzeug-Teilsystems "Lokomotiven und Personenwagen" des konventionellen transeuropäischen Eisenbahnsystems, ABl. L 139 vom 26.05.2011, S. 1; zuletzt geändert durch Beschluss 2012/464/EU der Kommission vom 23. Juli 2012, ABl. L 217 vom 14.08.2012, S. 20.
Die Bestimmungen des Beschlusses sind mit den folgenden Anpassungen zu lesen:
a) Im Anhang des Beschlusses wird in Abschnitt 7.3.2.3 Folgendes angefügt:
"Sonderfall für Norwegen
("P") Für einen uneingeschränkten Zugang zum norwegischen Schienennetz müssen die Einheiten die kinematische Begrenzungslinie NO1 einhalten. Strecken, auf denen grössere Begrenzungslinien möglich sind, sind in den Schienennetz-Nutzungsbedingungen ausgewiesen.
Der Zugang TSI-konformer Fahrzeuge zum nationalen Netz wird durch diesen Sonderfall nicht verhindert."
b) Dem Anhang des Beschlusses wird nach Abschnitt 7.3.2.13 folgender Abschnitt hinzugefügt:
"7.3.2.13bis Leistungsfaktor (4.2.8.2.6)
Sonderfall für Norwegen
("P") Für einen uneingeschränkten Zugang zum norwegischen Schienennetz müssen die elektrischen Triebzüge Folgendes erfüllen:
- Der kapazitive Leistungsfaktor darf bei Fahrleitungsspannungen von mehr als 16,5 kV nicht kleiner als 0,95 sein, wenn das Triebfahrzeug aktiv Energie verbraucht.
- Die kapazitive Blindleistung darf 60 kVAr nicht überschreiten, wenn das Triebfahrzeug Energie rückführt.
- Der induktive Leistungsfaktor darf bei Fahrleitungsspannungen von weniger als 16,5 kV nicht kleiner als 0,95 sein, wenn das Triebfahrzeug Energie rückführt."
c) Im Anhang des Beschlusses wird nach Abschnitt 7.3.2.16 Folgendes angefügt:
"Sonderfall für Norwegen
("T") Dieser Sonderfall gilt für Einheiten, die auf Strecken mit nicht umgerüsteten Fahrleitungssystemen betrieben werden. Strecken mit TSI-konformen Fahrleitungssystemen sind in den Schienennetz-Nutzungsbedingungen ausgewiesen.
Die Geometrie der Stromabnehmerwippe muss der Norm EN 50367:2011, Abbildung B.6 (1800 mm) entsprechen."
d) Dem Anhang des Beschlusses wird nach Abschnitt 7.3.2.16 folgender Abschnitt hinzugefügt:
"7.3.2.16bis Statische Kontaktkraft der Stromabnehmer (4.2.8.2.9.5)
Sonderfall für Norwegen
("P") Dieser Sonderfall gilt für Einheiten, die auf Strecken mit nicht umgerüsteten Fahrleitungssystemen betrieben werden. Strecken mit TSI-konformen Fahrleitungssystemen sind in den Schienennetz-Nutzungsbedingungen ausgewiesen.
Bei Stillstand sollten Stromabnehmer eine statische Kontaktkraft von 55 N haben."
e) Im Anhang des Beschlusses wird in Abschnitt 7.3.2.17 Folgendes angefügt:
"Sonderfall für Norwegen
("P") Dieser Sonderfall gilt für Einheiten, die auf Strecken mit nicht umgerüsteten Fahrleitungssystemen betrieben werden. Strecken mit TSI-konformen Fahrleitungssystemen sind in den Schienennetz-Nutzungsbedingungen ausgewiesen.
Zusätzlich zu den TSI-Anforderungen müssen Stromabnehmer eine Kurve gemäss folgender Formel aufweisen: Fm = 0,00097v2 + 55 (Toleranzbereich ± 10 %)."
f) Dem Anhang des Beschlusses wird in Abschnitt 7.4 Folgendes angefügt:
"Sonderfall für Norwegen
("P") Für einen uneingeschränkten Zugang von Fahrzeugen zum norwegischen Schienennetz unter winterlichen Bedingungen muss nachgewiesen werden, dass das Fahrzeug die folgenden Anforderungen erfüllt:
- Es muss die Temperaturzone T2 gemäss Abschnitt 4.2.6.1.2 ausgewählt werden.
- Es müssen schwerwiegende Bedingungen bei Schnee, Eis und Hagel gemäss Abschnitt 4.2.6.1.5 ausgewählt werden."
- Verordnung (EU) Nr. 445/2011 der Kommission vom 10. Mai 2011 über ein System zur Zertifizierung von für die Instandhaltung von Güterwagen zuständigen Stellen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 653/2007, ABl. L 122 vom 11.05.2011, S. 22.
- Verordnung (EU) Nr. 454/2011 der Kommission vom 5. Mai 2011 über die Technische Spezifikation für die Interoperabilität (TSI) zum Teilsystem "Telematikanwendungen für den Personenverkehr" des transeuropäischen Eisenbahnsystems, ABl. L 123 vom 12.5.2011, S. 11; geändert durch Verordnung (EU) Nr. 665/2012 der Kommission vom 20. Juli 2012, ABl. L 194 vom 21.07.2012, S. 1.
- Durchführungsbeschluss 2011/633/EU der Kommission vom 15. September 2011 zu den gemeinsamen Spezifikationen des Eisenbahn-Infrastrukturregisters, ABl. L 256 vom 1.10.2011, S. 1.
- Durchführungsbeschluss 2011/665/EU vom 4. Oktober 2011 über das Europäische Register genehmigter Schienenfahrzeugtypen, ABl. L 264 vom 8.10.2011, S. 32.
- Beschluss 2012/88/EU der Kommission vom 25. Januar 2012 über die Technische Spezifikation für die Interoperabilität der Teilsysteme "Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung" des transeuropäischen Eisenbahnsystems, ABl. L 51 vom 23.02.2012, S. 1.
- Beschluss 2012/757/EU der Kommission vom 14. November 2012 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems "Verkehrsbetrieb und Verkehrssteuerung" des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union und zur Änderung der Entscheidung 2007/756/EG, ABl. L 345 vom 15.12.2012, S. 1.
- Verordnung (EU) Nr. 1077/2012 der Kommission vom 16. November 2012 über eine gemeinsame Sicherheitsmethode für die Überwachung durch die nationalen Sicherheitsbehörden nach Erteilung einer Sicherheitsbescheinigung oder Sicherheitsgenehmigung, ABl. L 320 vom 17.11.2012, S. 3.
- Verordnung (EU) Nr. 1078/2012 der Kommission vom 16. November 2012 über eine gemeinsame Sicherheitsmethode für die Kontrolle, die von Eisenbahnunternehmen und Fahrwegbetreibern, denen eine Sicherheitsbescheinigung beziehungsweise Sicherheitsgenehmigung erteilt wurde, sowie von den für die Instandhaltung zuständigen Stellen anzuwenden ist, ABl. L 320 vom 17.11.2012, S. 8.
- Verordnung (EU) Nr. 321/2013 der Kommission vom 13. März 2013 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems "Fahrzeuge - Güterwagen" des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union und zur Aufhebung der Entscheidung 2006/861/EG der Kommission, ABl. L 104 vom 12.04.2013, S. 1.
Die Bestimmungen der Verordnung sind mit der folgenden Anpassung zu lesen:
Im Anhang der Verordnung werden unter Ziff. 7.4 nach dem Wort "Schweden" die Wörter "und Norwegen" angefügt und nach dem Wort "schwedischen" die Wörter "und norwegischen".
d) Dem Wortlaut in Abschnitt 5 wird nach dem Verweis auf die Richtlinie 2004/54/EG folgender Wortlaut hinzugefügt:
- Richtlinie 2008/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über ein Sicherheitsmanagement für die Strassenverkehrsinfrastruktur, ABl. L 319 vom 29.11.2008, S. 59.
2. Diese Änderungen treten sofort in Kraft.
3. Der EFTA-Generalsekretär wird beauftragt, den Text dieses Beschlusses beim Depositar zu hinterlegen.

1   Übersetzung des englischen Originaltextes.