vom 10. November 2017
Das E-Geldgesetz (EGG) vom 17. März 2011, LGBl. 2011 Nr. 151, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 3 Abs. 1 Bst. a und Bst. c Ziff. 6
1) Im Sinne dieses Gesetzes gelten als:
a) "E-Geld-Institut": eine juristische Person, die - ohne unter Bst. c Ziff. 2 bis 6 zu fallen - nach Art. 4 oder in ihrem Herkunftsmitgliedstaat nach Art. 3 der Richtlinie 2009/110/EG zur Ausgabe (Emission) von E-Geld innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums berechtigt ist; dazu gehören auch Zweigstellen nach Art. 28;
c) "E-Geld-Emittenten":
6. Zweigstellen im Sinne von Art. 24;
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Gesetz vom 10. November 2017 über die Abänderung des Bankengesetzes in Kraft.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Adrian Hasler
Fürstlicher Regierungschef
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Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung
Nr. 14/2017 und
72/2017