951.311
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2017Nr. 434ausgegeben am 22. Dezember 2017
Verordnung
vom 12. Dezember 2017
betreffend die Abänderung der Verordnung über bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren
Aufgrund von Art. 15, 23 und 147 des Gesetzes vom 28. Juni 2011 über bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (UCITSG), LGBl. 2011 Nr. 295, verordnet die Regierung:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 5. Juli 2011 über bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (UCITSV), LGBl. 2011 Nr. 312, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 21 Abs. 5
5) Aufgehoben
Art. 56 Abs. 1 Bst. a Ziff. 3
1) Die Verwaltungsgesellschaft hat zur Festlegung, Umsetzung und Aufrechterhaltung angemessener Vorkehrungen, die relevante Personen, deren Tätigkeiten zu einem Interessenkonflikt Anlass geben könnten, oder die aufgrund von Tätigkeiten, die sie für die Verwaltungsgesellschaft ausüben, Zugang zu Insider-Informationen im Sinne von Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 2003/6/EG oder zu anderen vertraulichen Informationen über OGAW oder über die mit oder für OGAW getätigten Geschäfte haben, daran hindern sollen:
a) ein persönliches Geschäft zu tätigen, bei dem zumindest eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
3. Es kollidiert mit einer Pflicht der Verwaltungsgesellschaft nach dem Gesetz oder dieser Verordnung oder der Richtlinie 2014/65/EG oder wird voraussichtlich damit kollidieren.
Art. 57 Abs. 3
3) Für die Zwecke von Abs. 2 Bst. i bezeichnet "Ausführungsplatz" einen geregelten Markt im Sinne von Art. 4 Ziff. 21 der Richtlinie 2014/65/EG, ein multilaterales Handelssystem im Sinne von Art. 4 Ziff. 22 der genannten Richtlinie, einen systematischen Internalisierer im Sinne von Art. 4 Ziff. 20 der genannten Richtlinie oder einen Marktmacher, einen sonstigen Liquiditätsgeber oder eine Einrichtung, die in einem Drittland eine ähnliche Funktion erfüllt.
II.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 3. Januar 2018 in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Adrian Hasler

Fürstlicher Regierungschef