952.511
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2018 Nr. 3 ausgegeben am 25. Januar 2018
Verordnung
vom 23. Januar 2018
betreffend die Abänderung der Verordnung über im Voraus erhobene Beiträge zu Abwicklungsfinanzierungsmechanismen
Aufgrund von Art. 136 des Gesetzes vom 4. November 2016 über die Sanierung und Abwicklung von Banken und Wertpapierfirmen (Sanierungs- und Abwicklungsgesetz; SAG), LGBl. 2016 Nr. 493, verordnet die Regierung:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 28. November 2017 über im Voraus erhobene Beiträge zu Abwicklungsfinanzierungsmechanismen, LGBl. 2017 Nr. 334, wird wie folgt abgeändert:
Art. 6 Abs. 4
4) Beim Risikofeld "Relevanz eines Instituts für die Stabilität des Finanzsystems oder der Wirtschaft" ist der massgebliche Indikator der "Anteil der Interbankendarlehen und -einlagen in der EU", der die Relevanz des Instituts für die Wirtschaft des Niederlassungsmitgliedstaats abbildet.
Anhang 1 Schritt 1 und 4
Schritt 1
Berechnung von Rohindikatoren
Die Abwicklungsbehörde berechnet folgende Indikatoren durch Anwendung der genannten Masse:
Risikofeld
Indikator
Masse
Risikoexponierung
Über die Mindestanforderung an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten (MREL) hinausgehende vom Institut gehaltene Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten
wobei für die Zwecke dieses Indikators folgende Begriffsbestimmungen gelten:
- Eigenmittel: Summe aus Kernkapital und Ergänzungskapital im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Ziff. 118 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
- Berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten: Summe der in Art. 3 Abs. 1 Ziff. 23 SAG genannten Verbindlichkeiten
- Summe der Verbindlichkeiten: Summe der Verbindlichkeiten im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Bst. k dieser Verordnung, die auch Verbindlichkeiten aus Derivaten auf der Grundlage umfasst, dass die Saldierungsrechte der Gegenpartei uneingeschränkt anerkannt werden
- Mindestanforderung an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten: Mindestanforderung im Sinne von Art. 58 Abs. 1 SAG
Risikoexponierung
Verschuldungsquote
Verschuldungsquote im Sinne von Art. 429 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, zu melden nach Anhang X der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014
Risikoexponierung
Harte Kernkapitalquote
Harte Kernkapitalquote im Sinne von Art. 92 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, zu melden nach Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014
Risikoexponierung
Gesamtrisikoexponierung/ Summe der Vermögenswerte
wobei folgende Begriffsbestimmungen gelten:
- Gesamtrisikoexponierung: Gesamtrisikobetrag im Sinne von Art. 92 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
- Summe der Vermögenswerte: Summe der Vermögenswerte im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Bst. l dieser Verordnung
Stabilität und Diversifizierung der Finanzierung
Strukturelle Liquiditätsquote
Strukturelle Liquiditätsquote, zu melden nach Art. 415 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
Stabilität und Diversifizierung der Finanzierung
Liquiditätsdeckungsquote
Liquiditätsdeckungsquote, zu melden nach Art. 415 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61
Relevanz eines Instituts für die Stabilität des Finanzsystems oder der Wirtschaft
Anteil der Interbankendarlehen und -einlagen in der EU
wobei folgende Begriffsbestimmungen gelten:
- Interbankendarlehen: Summe der Buchwerte von Darlehen und Krediten an Kreditinstitute und sonstige Finanzunternehmen, zu bestimmen für die Zwecke der Meldevorlagen Ziff. 4.1, 4.2, 4.3 und 4.4 nach Anhang III der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014
- Interbankeneinlagen: Buchwert der Einlagen von Kreditinstituten und sonstigen Finanzunternehmen, zu bestimmen für die Zwecke der Meldevorlage Ziff. 8.1 nach Anhang III der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014
- Summe der Interbankendarlehen und -einlagen in der EU: Summe der von Instituten in den einzelnen EU-Mitgliedstaaten gehaltenen aggregierten Interbankendarlehen und -einlagen, berechnet nach Art. 15
Schritt 4
Zuweisung von Vorzeichen
1. Die Abwicklungsbehörde weist den Indikatoren folgende Vorzeichen zu:
Risikofeld
Indikator
Zeichen
Risikoexponierung
Über die Mindestanforderung an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten hinausgehende vom Institut gehaltene Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten
-
Risikoexponierung
Verschuldungsquote
-
Risikoexponierung
Harte Kernkapitalquote
-
Risikoexponierung
Gesamtrisikoexponierung/Summe der Vermögenswerte
+
Stabilität und Diversifizierung der Finanzierung
Strukturelle Liquiditätsquote
-
Stabilität und Diversifizierung der Finanzierung
Liquiditätsquote
-
Relevanz eines Instituts für die Stabilität des Finanzsystems oder der Wirtschaft
Anteil der Interbankendarlehen und -einlagen in der EU
+
Von der Abwicklungsbehörde zu bestimmende zusätzliche Risikoindikatoren
Mitgliedschaft in einem institutsbezogenen Sicherungssystem
-
Von der Abwicklungsbehörde zu bestimmende zusätzliche Risikoindikatoren
Umfang einer vorausgegangenen ausserordentlichen finanziellen Unterstützung aus öffentlichen Mitteln
+
Bei den mit Pluszeichen versehenen Indikatoren entsprechen höhere Werte einem höheren Risiko des Instituts. Bei den mit Minuszeichen versehenen Indikatoren entsprechen höhere Werte einem geringeren Risiko des Instituts.
Die Abwicklungsbehörde bestimmt die Indikatoren Handelstätigkeiten, ausserbilanzielle Risiken, Derivate, Komplexität sowie Abwicklungsfähigkeit und legt das entsprechende Vorzeichen fest.
2. Die Abwicklungsbehörde wendet auf jeden aus Schritt 3 resultierenden neu skalierten Indikator, RIij,n, folgende Transformation an, um das jeweilige Vorzeichen zuzuweisen:
Anhang 2 Ziff. 1 und 2
Der Abwicklungsbehörde sind folgende Daten vorzulegen:
1. Summe der Vermögenswerte im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Bst. l;
2. Summe der Verbindlichkeiten im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Bst. k;
II.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Kundmachung in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Dr. Daniel Risch

Regierungschef-Stellvertreter