641.811
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2018 Nr. 74 ausgegeben am 19. April 2018
Verordnung
vom 17. April 2018
über die Abänderung der Schwerverkehrsabgabeverordnung
Aufgrund von Art. 45 des Gesetzes vom 25. Oktober 2000 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabegesetz, SVAG), LGBl. 2000 Nr. 273, verordnet die Regierung:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 5. Dezember 2000 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV), LGBl. 2000 Nr. 275, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 3
Aufgehoben
Überschrift vor Art. 4
II. Massgebendes Gewicht und Tarif
Art. 4 Abs. 5
5) Bei einem Fahrzeug, das unter verschiedenen Fahrzeugarten bzw. Karosserien zum Verkehr zugelassen ist, bemisst sich die Abgabe nach dem höchsten in Frage kommenden Gesamtgewicht. Die Eidgenössische Zollverwaltung (EZV) kann in besonderen Fällen ein anderes massgebendes Gewicht festsetzen.
Art. 4a
Massgebendes Gewicht von Kombinationen zweier ausländischer Fahrzeuge mit interoperablem Erfassungsgerät
Bei Kombinationen zweier ausländischer Fahrzeuge, die nach Art. 18a mit einem interoperablen Erfassungsgerät ausgerüstet sind, ist folgendes Gewicht massgebend:
a) das höchstzulässige Gesamtzugsgewicht, wenn bei der Deklaration des massgebenden Gewichts das Gesamtgewicht des Anhängers nicht angegeben wird;
b) das Gewicht nach Art. 4 Abs. 3 beziehungsweise Abs. 4, wenn bei der Deklaration des massgebenden Gewichts das Gesamtgewicht des Anhängers angegeben wird.
Überschrift vor Art. 6
IIa. Leistungsabhängige Abgabeerhebung bei inländischen Motorfahrzeugen
Art. 9
Aufgehoben
Art. 9a Abs. 1 und 2
1) Für die Erstausrüstung gibt die EZV den Haltern für jedes der Einbaupflicht unterliegende Motorfahrzeug ein Erfassungsgerät leihweise ab. Die Kosten für den Ersatz defekter Erfassungsgeräte trägt die EZV.
2) Erfassungsgeräte, die nicht mehr benötigt werden, sind der EZV oder einer von der EZV bezeichneten Stelle zurückzugeben. Die EZV stellt nicht zurückgegebene oder beschädigte Erfassungsgeräte dem Halter in Rechnung.
Art. 10 Abs. 4
Aufgehoben
Art. 12 Abs. 1
1) Nebst dem Erfassungsgerät muss der Fahrzeugführer stets ein Aufzeichnungsformular mitführen, das bei Ausfall, Fehlfunktionen oder Fehlermeldungen des Messgeräts zu verwenden ist. Das Formular wird von der EZV zur Verfügung gestellt.
Art. 15 Abs. 4
4) Soll die Berechnung der Abgabe aufgrund des tieferen Gewichts nach Art. 4 Abs. 7 erfolgen, so muss die abgabepflichtige Person für jede Abgabeperiode ein Gesuch einreichen. Dieses ist innerhalb von 20 Tagen nach Ablauf der jeweiligen Abgabeperiode einzureichen. Wird innerhalb dieser Frist kein Gesuch eingereicht, so wird die Abgabe aufgrund des massgebenden Gewichts nach Art. 4 Abs. 1 bis 6 berechnet.
Art. 16 Abs. 4
Aufgehoben
Art. 17 Abs. 2
2) Die Verzinsung im Sinne von Art. 18 des Schwerverkehrsabgabegesetzes richtet sich nach den vom Eidgenössischen Finanzdepartement (EFD) erlassenen Vorschriften.
Überschriften vor Art. 17a
IIb. Leistungsabhängige Abgabeerhebung bei ausländischen Motorfahrzeugen
A. Grundsatz
Art. 17a
Wer für ein im Ausland immatrikuliertes Motorfahrzeug (ausländisches Motorfahrzeug) abgabepflichtig ist, kann die für die Erhebung der Abgabe erforderlichen Daten wie folgt erfassen:
a) mit einem von der EZV zugelassenen Erfassungsgerät;
b) mit einem interoperablen Erfassungsgerät eines europäischen Dienstes zur elektronischen Erhebung von Strassenbenützungsgebühren (European Electronic Toll Service; EETS-Anbieter); oder
c) ohne Erfassungsgerät.
Überschrift vor Art. 18
B. Motorfahrzeuge mit von der EZV zugelassenem Erfassungsgerät
Art. 18
1) Der Fahrzeugführer muss das von der EZV zugelassene Erfassungsgerät mit einer von der EZV abgegebenen Chipkarte sofort nach Erhalt, jedoch spätestens vor der nächsten Einfahrt in das gemeinsame Abgabengebiet initialisieren oder initialisieren lassen. Auf Antrag kann die EZV eine Chipkarte für den Anhänger ausstellen.
2) Im Übrigen gelten die Art. 6 bis 12, 14, Art. 15 Abs. 1 und 4 dieser Verordnung sowie Art. 15 Abs. 5 und Art. 16 des Schwerverkehrsabgabegesetzes.
3) Für Motorfahrzeuge, deren Erfassungsgerät bei der Einfahrt in das gemeinsame Abgabengebiet defekt ist, gelten die Art. 18g und 19.
Überschrift vor Art. 18a
C. Motorfahrzeuge mit interoperablem Erfassungsgerät eines EETS-Anbieters
Art. 18a
Grundsatz
1) Mit der Erfassung der für die Erhebung der Abgabe erforderlichen Daten und der Entrichtung der Abgabe kann ein EETS-Anbieter beauftragt werden, wenn:
a) der EETS-Anbieter von der EZV zur Erbringung des Dienstes in der Schweiz zugelassen ist; und
b) die abgabepflichtige Person im Motorfahrzeug ein Erfassungsgerät des beauftragten EETS-Anbieters installiert hat.
2) Der Fahrzeugführer muss bei der Einfahrt in das gemeinsame Abgabengebiet nachweisen, dass der EETS-Anbieter mit der Fahrleistungserfassung und der Abgabeentrichtung beauftragt ist.
3) Die Abgabeforderung erlischt mit der Bezahlung der Abgabe an die EZV.
Art. 18b
Zulassung von EETS-Anbietern
1) Die EZV erteilt einem EETS-Anbieter die Zulassung, wenn dieser:
a) in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes oder in der Schweiz niedergelassen ist;
b) nachweist, dass er die technischen und betrieblichen Vorgaben des EFD erfüllt;
c) die geforderte Sicherheit zur Sicherstellung der Abgabe leistet;
d) ein Zustellungsdomizil in der Schweiz bezeichnet.
2) Das EFD legt die technischen und betrieblichen Vorgaben fest.
3) Die EZV kann eine Zulassung sistieren oder entziehen, wenn der EETS-Anbieter die Voraussetzung für die Zulassungserteilung nicht mehr vollumfänglich erfüllt.
Art. 18c
Pflichten der EETS-Anbieter
1) Die EETS-Anbieter müssen:
a) die abgabepflichtigen Personen und die Motorfahrzeuge, für die diese die Abgabe schulden, registrieren;
b) der abgabepflichtigen Person ein Erfassungsgerät abgeben;
c) die Fahrleistung der Motorfahrzeuge, für die die Abgabe geschuldet ist, erfassen;
d) die für die Erhebung der Abgabe erforderlichen Daten an die EZV übermitteln;
e) die Abgabe innerhalb der Zahlungsfrist der EZV bezahlen.
2) Die Zulassung kann mit weiteren Auflagen verbunden werden.
3) Die EETS-Anbieter erhalten für ihre Dienstleistungen gegenüber der EZV zur Erfassung und Übermittlung der Daten und zur Entrichtung der Abgabe ein Entgelt. Das EFD bestimmt dessen Höhe. Es kann eine Bezugsprovision vorsehen.
Art. 18d
Pflichten der abgabepflichtigen Person
1) Der Fahrzeugführer muss dafür sorgen, dass das Erfassungsgerät dauernd funktionstüchtig ist.
2) Die abgabepflichtige Person muss sicherstellen, dass die dem EETS-Anbieter übermittelten und für die Erhebung der Abgabe erforderlichen Daten korrekt sind.
3) Für Motorfahrzeuge, deren Erfassungsgerät bei der Einfahrt in das gemeinsame Abgabengebiet defekt ist, gelten die Art. 18g und 19.
4) Stellt der Fahrzeugführer während der Fahrt im gemeinsamen Abgabengebiet einen Defekt des Erfassungsgerätes fest, so muss er diesen Umstand bei der Ausfahrt aus dem gemeinsamen Abgabengebiet bei einer besetzten Zolldienststelle melden.
Art. 18e
Veranlagung
1) Der EETS-Anbieter übermittelt die für die Erhebung der Abgabe erforderlichen Daten an die EZV.
2) Art. 15 Abs. 4 und 5 des Schwerverkehrsabgabegesetzes gilt sinngemäss.
3) Die EZV eröffnet die Veranlagungsverfügung der abgabepflichtigen Person in Papierform oder elektronisch. Der EETS-Anbieter gilt als zustellungsbevollmächtigt.
Art. 18f
Rechnungsstellung
Die EZV stellt dem EETS-Anbieter die Summe aller Abgaben in Rechnung, die für die mit seinen Geräten erfassten Fahrten veranlagt wurde. Die Rechnungsstellung erfolgt höchstens einmal wöchentlich.
Überschrift vor Art. 18g
D. Motorfahrzeuge ohne Erfassungsgerät
Art. 18g
Pflichten des Fahrzeugführers
1) Für Motorfahrzeuge ohne Erfassungsgerät muss der Fahrzeugführer nach Massgabe von Art. 15 Abs. 2 und 3 des Schwerverkehrsabgabegesetzes die zur Erhebung der Abgabe erforderlichen Daten deklarieren.
2) Im Übrigen gelten die Art. 15 Abs. 4 dieser Verordnung und Art. 15 Abs. 5 des Schwerverkehrsabgabegesetzes.
Art. 19 Abs. 3
Aufgehoben
Art. 20 Abs. 2, 2a, 2b und 2c
2) Die EZV bezeichnet die zulässigen Zahlungsmittel und die dafür eingerichteten Zolldienststellen. Für die Bezahlung der Abgabe können insbesondere Debit-, Kredit- und Tankkarten angenommen werden.
2a) Die EZV kann für den Bezug der Abgabe Anbieter von Tankkarten beiziehen, wenn diese:
a) in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes oder in der Schweiz niedergelassen sind;
b) nachweisen, dass sie die technischen und betrieblichen Vorgaben des EFD erfüllen; und
c) die geforderte Sicherheit zur Sicherstellung der Abgabe leisten.
2b) Das EFD legt die technischen und betrieblichen Vorgaben fest.
2c) Anbieter von Tankkarten erhalten für ihre Dienstleistungen gegenüber der EZV zum Bezug der Abgabe ein Entgelt. Das EFD bestimmt dessen Höhe. Es kann eine Bezugsprovision vorsehen.
Art. 36 Abs. 1
1) Für Fahrzeuge, mit denen ausschliesslich Rohholz transportiert wird, beträgt die Abgabe 75 % der Ansätze nach den Art. 21 Abs. 1 Bst. f und Abs. 2 Bst. a und b, Art. 5 Abs. 1 sowie Art. 5a Abs. 1.
Art. 40
Transporte von offener Milch und landwirtschaftlichen Nutztieren
Für die folgenden Fahrzeuge beträgt die Abgabe 75 % der Ansätze nach den Art. 5 Abs. 1 und Art. 5a Abs. 1:
a) Milch-Transportfahrzeuge, mit denen ausschliesslich offene Milch transportiert wird;
b) Viehtransportfahrzeuge, ausgenommen Pferdetransportfahrzeuge, mit denen ausschliesslich landwirtschaftliche Nutztiere transportiert werden.
Art. 41
Aufgehoben
Art. 41a Abs. 1
1) Die Vergünstigung nach Art. 40 wird nur gewährt, wenn der Halter:
a) die Vergünstigung bei jeder Inverkehrsetzung des Fahrzeugs bei der EZV beantragt; und
b) sich verpflichtet, das Fahrzeug ausschliesslich für den in Art. 40 genannten Zweck zu verwenden.
Art. 44 Abs. 2
2) Für besondere Aufwendungen erheben die Vollzugsbehörden Gebühren nach ihren jeweiligen Bestimmungen.
Art. 45 Abs. 1 Bst. b und c
1) Für die Behandlung von Erlassgesuchen sind zuständig:
b) die EZV für die von ihr veranlagten inländischen und ausländischen Fahrzeuge;
c) Aufgehoben
II.
Änderung von Bezeichnungen
In der Schwerverkehrsabgabeverordnung sind die Bezeichnungen "Oberzolldirektion" und "Zollverwaltung" durch die Bezeichnung "EZV" zu ersetzen.
III.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2018 in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Dr. Daniel Risch

Regierungschef-Stellvertreter