231.21
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2018 Nr. 119 ausgegeben am 12. Juni 2018
Verordnung
vom 17. April 2018
über die Abänderung der Topographienverordnung
Aufgrund von Art. 19 des Gesetzes vom 19. Mai 1999 über den Schutz von Topographien von Halbleitererzeugnissen (Topographiengesetz, ToG), LGBl. 1999 Nr. 162, verordnet die Regierung:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 30. Januar 2001 über den Schutz von Topographien von Halbleitererzeugnissen (Topographienverordnung; ToV), LGBl. 2001 Nr. 39, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 10 Sachüberschrift und Abs. 1
Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis
1) Zu den Akten gegebene Beweisurkunden, die ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis offenbaren, werden auf Antrag ausgesondert.
Überschrift vor Art. 17
IV. Massnahmen bei der Ein-, Aus- oder Durchfuhr
Art. 17
Bereich
Die Hilfeleistung der Zollverwaltung erstreckt sich auf das Verbringen von Halbleitererzeugnissen ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet, bei denen der Verdacht besteht, dass ihre Verbreitung gegen die in Liechtenstein geltende Gesetzgebung über den Schutz von Topographien von Halbleitererzeugnissen verstösst.
Art. 18 Abs. 1
1) Der Berechtigte muss den Antrag auf Hilfeleistung beim Amt für Volkswirtschaft stellen. In dringenden Fällen kann der Antrag unmittelbar beim Zollamt gestellt werden, bei dem das Verbringen von Halbleitererzeugnissen bevorsteht.
Art. 19 Abs. 2 und 3
2) Das Zollamt teilt dem Antragsteller Name und Adresse des Anmelders, Besitzers oder Eigentümers, eine genaue Beschreibung, die Menge sowie den Absender im In- oder Ausland der zurückbehaltenen Halbleitererzeugnisse mit.
3) Steht schon vor Ablauf der Frist nach Art. 72 Abs. 2 beziehungsweise Abs. 3 URG fest, dass der Antragsteller eine einstweilige Verfügung nicht erwirken kann, so gibt das Zollamt die Halbeitererzeugnisse unverzüglich frei.
Art. 19a
Proben oder Muster
1) Der Antragsteller kann die Übergabe oder Zusendung von Proben oder Mustern zur Prüfung oder die Besichtigung der Halbleitererzeugnisse beantragen. Anstelle von Proben oder Mustern kann das Amt für Volkswirtschaft oder das Zollamt dem Antragsteller auch Fotografien der zurückbehaltenen Halbleitererzeugnisse übergeben, wenn diese eine Prüfung durch den Antragsteller ermöglichen.
2) Der Antrag kann zusammen mit dem Antrag auf Hilfeleistung beim Amt für Volkswirtschaft oder während des Zurückbehaltens der Halbleitererzeugnisse direkt beim Zollamt gestellt werden, welches die Halbleitererzeugnisse zurückbehält.
Art. 19b
Wahrung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen
1) Das Amt für Volkswirtschaft oder das Zollamt weist den Anmelder, Besitzer oder Eigentümer der Halbleitererzeugnisse auf die Möglichkeit hin, einen begründeten Antrag auf Verweigerung der Entnahme von Proben oder Mustern zu stellen. Es setzt ihm für die Stellung des Antrags eine angemessene Frist.
2) Gestattet das Amt für Volkswirtschaft oder das Zollamt dem Antragsteller die Besichtigung der zurückbehaltenen Halbleitererzeugnisse, so nimmt es bei der Festlegung des Zeitpunkts auf die Interessen des Antragstellers, Besitzers oder Eigentümers angemessen Rücksicht.
Art. 19c
Aufbewahrung von Beweismitteln bei Vernichtung der Halbleitererzeugnisse
1) Das Amt für Volkswirtschaft oder das Zollamt bewahrt die entnommenen Proben oder Muster während eines Jahres ab der Benachrichtigung des Anmelders, Besitzers oder Eigentümers nach Art. 72 Abs. 1 URG auf. Nach Ablauf dieser Frist fordert es den Anmelder, Besitzer oder Eigentümer auf, die Proben oder Muster in ihren Besitz zu nehmen oder die Kosten der weiteren Aufbewahrung zu tragen. Ist der Anmelder, Besitzer oder Eigentümer dazu nicht bereit oder lässt er sich innerhalb von 30 Tagen nicht vernehmen, so vernichtet das Amt für Volkswirtschaft oder das Zollamt die Proben oder Muster.
2) Das Amt für Volkswirtschaft oder das Zollamt kann anstelle der Entnahme von Proben oder Mustern Fotografien der vernichteten Halbleitererzeugnisse erstellen, soweit damit der Zweck der Sicherung von Beweismitteln gewährleistet ist.
Art. 20
Gebühren
1) Die Gebühren für die Hilfeleistung des Amtes für Volkswirtschaft richten sich nach dem Kostendeckungsprinzip.
2) Die Gebühren für die Hilfeleistung der Zollverwaltung richten sich nach der in Liechtenstein anwendbaren schweizerischen Verordnung vom 4. April 2007 über die Gebühren der Zollverwaltung.
II.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt gleichzeitig mit dem Verwertungsgesellschaftengesetz vom 29. März 2018 in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Dr. Daniel Risch

Regierungschef-Stellvertreter