455.01
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2018Nr. 143ausgegeben am 12. Juli 2018
Verordnung
vom 3. Juli 2018
über die Abänderung der Tierschutzverordnung
Aufgrund von Art. 2 Abs. 1, Art. 4 Abs. 3, Art. 5 Abs. 1 und 2, Art. 6 Abs. 2 und 3, Art. 7 Abs. 1 und 4, Art. 8, 9 Abs. 2, Art. 10 Abs. 2, Art. 14 Abs. 1 und 2, Art. 18 Abs. 1, Art. 20 Abs. 2 bis 4, Art. 32 Abs. 7 und Art. 39 Abs. 1 des Tierschutzgesetzes (TSchG) vom 23. September 2010, LGBl. 2010 Nr. 333, in der geltenden Fassung, verordnet die Regierung:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Die Tierschutzverordnung (TSchV) vom 14. Dezember 2010, LGBl. 2010 Nr. 425, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 2 Abs. 3 Bst. q, r, u und v
3) Im Sinne dieser Verordnung gelten als:
q) "Equiden": die domestizierten Tiere der Pferdegattung, das heisst Pferde, Ponys, Esel, Maultiere und Maulesel;
r) Aufgehoben
u) "gentechnisch veränderte Tiere": Tiere, deren genetisches Material in den Keimzellen durch gentechnische Verfahren nach Anhang 1 der schweizerischen Einschliessungsverordnung (ESV; SR 814.912) so verändert worden ist, wie dies unter natürlichen Bedingungen durch Kreuzen oder natürliche Rekombination nicht vorkommt;
v) "Panzerkrebse": Krebstiere der Unterordnung Pleocyemata, ausgenommen der Teilordnungen Stenopodidea und Caridea.
Art. 17 Bst. e und lbis
Bei Rindern sind zudem verboten:
e) invasive Eingriffe an der Zunge, am Zungenbändchen, an der Nasenscheidewand oder am Flotzmaul zur Verhinderung von Verhaltensabweichungen wie gegenseitigem Besaugen oder Zungenrollen;
lbis) das Anwenden von elektrisierenden Geräten, um das Tier vorübergehend ruhigzustellen;
Art. 22 Sachüberschrift, Abs. 1 Bst. bbis, Abs. 3 und 4
Verbotene Handlungen bei Hunden und Meldepflicht bei Ausnahmen vom Verbot des Kupierens
1) Bei Hunden sind zudem verboten:
bbis) die Ein- und Durchfuhr von Welpen, die weniger als 56 Tage alt sind, ohne Begleitung durch ihre Mutter oder eine Amme unter Verletzung der schweizerischen Tierschutzbestimmungen;
3) Die Hundehalter müssen dem ALKVW die folgenden Merkmale von Hunden melden:
a) kupierte Ohren oder Ruten bei Hunden, die als Übersiedlungsgut eingeführt wurden;
b) aus medizinischen Gründen kupierte Ohren oder Ruten;
c) von Geburt an verkürzte Ruten.
4) Das ALKVW erfasst die Merkmale in der Datenbank nach Art. 30 Abs. 2 des schweizerischen Tierseuchengesetzes (TSG; SR 916.40).
Art. 23 Abs. 1 Bst. f und g
1) Bei Fischen und Panzerkrebsen sind zudem verboten:
f) der Lebendtransport von Panzerkrebsen direkt auf Eis oder in Eiswasser;
g) die Haltung von aquatischen Panzerkrebsen ausserhalb des Wassers.
Art. 24 Bst. g
Verboten sind zudem:
g) das Einrichten und Betreiben von für das Publikum zugänglichen Gehegen mit Kaninchen, Kleinnagern und Küken an Veranstaltungen.
Überschrift vor Art. 30a
E. Umgang mit Tieren an Veranstaltungen
Art. 30a
Pflichten der beteiligten Personen
1) Veranstaltungen müssen so geplant und durchgeführt werden, dass die betroffenen Tiere keinen Risiken ausgesetzt werden, die über die in der Natur der Veranstaltung liegenden Risiken hinausgehen, und dass Schmerzen, Leiden, Schäden oder eine Überanstrengung vermieden werden.
2) Der Veranstalter muss insbesondere dafür sorgen, dass:
a) eine aktuelle Liste vorhanden ist, in der für jede teilnehmende Person die Adresse, die mitgeführten Tierarten sowie Anzahl und, wenn vorhanden, Identifikation der Tiere festgehalten sind;
b) der Ablauf der Veranstaltung den Tieren angemessene Ruhe- und Erholungsphasen ermöglicht; und
c) mit der Situation überforderte Tiere geeignet untergebracht und entsprechend versorgt werden.
3) Werden die Tiere vom Veranstalter betreut, so muss sie eine ausreichend grosse Anzahl von geeigneten Betreuungspersonen und eine für die Betreuung der Tiere verantwortliche Person bezeichnen. Diese muss fachkundig und während der Dauer der Veranstaltung jederzeit erreichbar sein.
4) Die teilnehmenden Personen müssen insbesondere dafür sorgen, dass:
a) nur gesunde Tiere an der Veranstaltung teilnehmen und deren Wohlergehen sichergestellt ist;
b) keine Tiere an der Veranstaltung teilnehmen, die aufgrund unzulässiger Zuchtziele (Art. 25 Abs. 2) gezüchtet wurden; und
c) Jungtiere, die noch gesäugt werden, nur gemeinsam mit dem Muttertier ausgestellt werden.
5) Erfährt der Veranstalter, dass Teilnehmende den Pflichten nach Abs. 4 nicht nachkommen, so muss er die erforderlichen Massnahmen ergreifen.
6) Die Liste nach Abs. 2 Bst. a ist dem ALKVW auf Verlangen vorzuweisen.
Art. 30b
Unterschreitung der Mindestabmessungen für kurze Zeit
1) An Veranstaltungen können Tiere für die Dauer von höchstens vier Tagen in Unterkünften und Gehegen gehalten werden, die geringfügig von den Mindestabmessungen nach den Anhängen 1 und 2 abweichen. Werden die Tiere täglich ausreichend bewegt oder trainiert, so können sie für die Dauer von höchstens acht Tagen in solchen Unterkünften und Gehegen gehalten werden.
2) Die Anforderungen an die Einrichtung und die Beleuchtung der Unterkünfte und Gehege müssen dabei jedoch eingehalten werden und das Klima muss den Tieren angepasst sein.
Art. 35 Abs. 4 Bst. b
4) Bei Verwendung von Elektrobügeln gelten folgende Bestimmungen:
b) Die Elektrobügel dürfen nur bei Kühen sowie bei über 18 Monate alten weiblichen Rindern eingesetzt werden.
Art. 39 Abs. 3
3) Rinder zur Grossviehmast im Alter von über fünf Monaten dürfen nicht ausschliesslich in Einflächenbuchten mit Tiefstreu gehalten werden. Die Haltung muss den Klauenabrieb gewährleisten.
Art. 59 Abs. 4 und 5
4) Equiden müssen nach dem Absetzen vom Muttertier bis zum Alter von 30 Monaten oder bis zum Beginn der regelmässigen Nutzung in Gruppen gehalten werden.
5) Werden Equiden in Gruppen gehalten, so müssen Ausweich- und Rückzugsmöglichkeiten vorhanden sein; keine Ausweich- und Rückzugsmöglichkeiten sind erforderlich für abgesetzte Fohlen sowie Jungtiere bis zum Beginn der regelmässigen Nutzung, längstens jedoch bis zum Alter von 30 Monaten. Es dürfen keine Sackgassen vorhanden sein.
Art. 61 Abs. 4
4) Equiden, die nicht genutzt werden, müssen täglich mindestens zwei Stunden Auslauf erhalten.
Art. 66 Abs. 3 Bst. e
3) Weiter müssen vorhanden sein:
e) für Haustauben: wöchentlich mindestens eine Badegelegenheit mit frischem Wasser.
Art. 74 Abs. 5 und 6
5) Der Hundehalter muss dem ALKVW nach Art. 16 Abs. 1 der schweizerischen Tierseuchenverordnung (TSV; SR 916.401) den Beginn der Schutzdienstausbildung melden.
6) Das ALKVW erfasst den Beginn der Schutzdienstausbildung in der Datenbank nach Art. 30 Abs. 2 des schweizerischen Tierseuchengesetzes (TSG; SR 916.40).
Art. 76 Abs. 6
6) Das Anwenden von Mitteln zur Verhinderung von Laut- und Schmerzensäusserungen ist verboten.
Art. 76a
Anbieten von Hunden
1) Wer Hunde öffentlich anbietet, muss folgende Informationen schriftlich angeben:
a) Vorname, Name und Adresse des Anbieters;
b) Herkunftsland des Hundes;
c) Zuchtland.
2) Die Betreiber der Internetplattformen und die Verleger der Zeitschriften sorgen für die Vollständigkeit der Angaben.
Art. 80 Abs. 3 bis 5
3) Katzen dürfen während maximal drei Wochen in Käfigen zur Einzelhaltung nach Anhang 1 Tabelle 11 Ziff. 2 gehalten werden.
4) In solchen Käfigen gehaltene Katzen müssen sich mindestens an fünf Tagen in der Woche zeitweilig ausserhalb des Käfigs bewegen können. Dabei muss ihnen mindestens eine Haltungseinheit nach Anhang 1 Tabelle 11 Ziff. 1 zur Verfügung stehen.
5) Zuchtkater dürfen zwischen den Deckeinsätzen nicht in Käfigen nach Abs. 3 gehalten werden.
Art. 89 Bst. f
Das private Halten folgender Wildtiere ist bewilligungspflichtig:
f) Meeresschildkröten (Cheloniidae, Dermochelyidae); Galapagos- und Seychellen-Riesenschildkröten (Chelonoidis nigra, Dipsochelys spp.); Spornschildkröte (Geochelone [Centrochelys] sulcata); Alligatorschildkröten (Chelydridae), Schlangenhalsschildkröten (Chelidae), Pelomedusenschildkröten (Pelomedusiae); grosse Weichschildkröten (Amyda cartilaginea, Aspideretes nigricans, Chitra spp., Pelochelys spp., Rafetus spp., Trionyx triunguis); grosse Schienenschildkröten (Podocnemis expansa); grosse asiatische Flussschildkröten (Batagur borneensis, Orlitia borneensis); alle Krokodilartigen (Crocodylia); Brückenechsen (Sphenodon spp.); Drusenköpfe (Conolophus spp.), Meerechsen (Amblyrhynchus cristatus); Leguane, Tejus und Warane, die erwachsen eine Gesamtlänge von mehr als 1 m erreichen, Mitchells Waran (Varanus mitchelli), Rostkopfwaran (Varanus semiremex); Krustenechsen (Heloderma); alle Chamäleons (Chamaeleonidae); Segelechsen (Hydrosaurus spp.); Flugdrachen (Draco spp), Dornteufel (Moloch horridus); Riesenschlangen, die erwachsen mehr als 3 m lang werden, ausgenommen Königsboa (Boa constrictor);
Art. 90 Abs. 3 Bst. a
3) Nicht als gewerbsmässige Wildtierhaltungen gelten:
a) Haltungsbecken für Süsswasser-Speisefische in der Gastronomie;
Art. 92 Abs. 1 Bst. h
1) Für folgende Tierarten darf das ALKVW die Bewilligung nur erteilen, wenn das Gutachten einer unabhängigen und anerkannten Fachperson nachweist, dass die vorgesehenen Gehege und Einrichtungen eine tiergerechte Haltung ermöglichen:
h) Meeresschildkröten (Cheloniidae, Dermochelyidae); Galapagos- und Seychellen-Riesenschildkröten (Chelonoidis nigra, Dipsochelys spp.), Spornschildkröte (Geochelone [Centrochelys] sulcata); alle Krokodilartigen (Crocodylia); Brückenechsen (Sphenodon spp.); Drusenköpfe (Conolophus spp.), Meerechsen (Amblyrhynchus cristatus), Wirtelschwanzleguane (Cyclura spp.); Chamäleons, ausgenommen Chamaeleo calyptratus; Flugdrachen (Draco spp.), Dornteufel (Moloch horridus); Seeschlangen (Hydrophiinae);
Art. 94 Abs. 1
1) Für das Gesuch ist die Formularvorlage des ALKVW nach Art. 209a Abs. 2 zu verwenden.
Art. 95 Abs. 2
2) Von den Mindestanforderungen nach Anhang 2 kann geringfügig abgewichen werden:
a) während einer Tournee: bei Gehegen für Tiere, die häufig und regelmässig in der Manege ausgebildet, trainiert oder vorgeführt werden, sofern die räumlichen Verhältnisse an einzelnen Gastspielorten dies nicht zulassen;
b) bei Gehegen, in denen Tiere nur kurze Zeit gehalten werden.
Art. 101 Bst. d
Aufgehoben
Art. 101a
Bewilligungsvoraussetzungen
Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn:
a) Räume, Gehege und Einrichtungen der Art und Zahl der Tiere sowie dem Zweck der Tätigkeit entsprechen und die Tiere nicht entweichen können;
b) die Tätigkeit zweckmässig organisiert ist und in geeigneter Weise dokumentiert wird;
c) die personellen Anforderungen nach Art. 102 erfüllt sind.
Art. 101b Abs. 1 und 3 Bst. d
1) Für das Gesuch ist die Formularvorlage des ALKVW nach Art. 209a Abs. 2 oder 3 zu verwenden.
3) Die Bewilligung kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden hinsichtlich:
d) personeller Anforderungen und Verantwortlichkeiten;
Art. 101c
Anerkennung der Bewilligung für gewerbsmässige Klauen- oder Hufpflege
Die von den zuständigen kantonalen Behörden nach Art. 101 Bst. c der schweizerischen Tierschutzverordnung (TSchV; SR 455.1) erteilten Bewilligungen für die gewerbsmässige Klauenpflege für Rinder oder die gewerbsmässige Hufpflege für Equiden berechtigen zur Berufsausübung in Liechtenstein.
Art. 102 Abs. 1, 2 Bst. c und d sowie Abs. 4
1) In Tierheimen und bei anderer gewerbsmässiger Betreuung von Tieren müssen die Tiere unter der Verantwortung eines Tierpflegers betreut werden.
2) In den folgenden Fällen genügt es, wenn die für die Tierbetreuung verantwortliche Person über eine Ausbildung nach Art. 197 verfügt:
c) Aufgehoben
d) Aufgehoben
4) Wer Tiere nach Art. 101 Bst. c abgibt, muss über eine Ausbildung nach Art. 197 verfügen.
Art. 103 Bst. b und d
Bei Handel und Werbung mit Tieren muss die für die Betreuung der Tiere verantwortliche Person:
b) im Zoofachhandel: Tierpfleger sein oder über ein Fähigkeitszeugnis nach Art. 35 des Berufsbildungsgesetzes (BBG) als Detailhandelsfachmann mit Fachrichtung Zoofachhandel verfügen, ergänzt durch eine Ausbildung nach Art. 197;
d) bei Handelsveranstaltungen und in der Werbung: einen Sachkundenachweis erbringen;
Art. 108
Tierbestandeskontrolle
Betriebe, die mit Tieren handeln, müssen für alle Wildtierarten nach den Art. 89 und 92 Abs. 1 sowie für Hauskaninchen, Haushunde und Hauskatzen eine Tierbestandeskontrolle führen, die nach Tierarten Angaben enthält über Zugänge und Abgänge. Anzugeben sind Datum, Anzahl, Grund des Zuganges, Herkunft und Grund des Abganges.
Art. 111 Abs. 2
2) Wer Gehege für Heim- oder Wildtiere gewerbsmässig verkauft, hat schriftlich über die tiergerechte Haltung der betroffenen Tierart sowie über die entsprechenden rechtlichen Grundlagen zu informieren.
Art. 122 Abs. 2
2) Für das Gesuch ist die Formularvorlage des ALKVW nach Art. 209a Abs. 2 zu verwenden.
Art. 123
Gentechnisch veränderte Tiere
1) Nachkommen aus Linien oder Stämmen mit gentechnisch veränderten Tieren gelten als gentechnisch verändert, bis nachgewiesen ist, dass sie die genetische Veränderung des Elterntieres nicht tragen.
2) Tiere, deren genetisches Material in den Keimzellen durch Nukleinsäuren-Rekombinationstechniken verändert wurde, unterstehen denselben Bestimmungen wie gentechnisch veränderte Tiere, auch wenn keine ausserhalb der Zelle erzeugten Nukleinsäuresequenzen eingefügt wurden.
Art. 129
Bezeichnung der verantwortlichen Personen
1) In jedem Institut oder Laboratorium ist ein Tierschutzbeauftragter zu bezeichnen; die Stellvertretung ist zu regeln.
2) In jedem Institut oder Laboratorium ist für den Tierversuchsbereich ein Bereichsleiter zu bezeichnen.
3) Für jeden Tierversuch ist ein Versuchsleiter zu bezeichnen; die Stellvertretung ist zu regeln. Werden mehrere Versuchsleiter bezeichnet, so muss ihr Verantwortungsbereich eindeutig festgelegt sein.
Art. 129a
Zuständigkeit des Tierschutzbeauftragten
Der Tierschutzbeauftragte stellt sicher, dass:
a) die Bewilligungsgesuche für Tierversuche vollständig sind;
b) in den Bewilligungsgesuchen insbesondere die Angaben für die Beurteilung des unerlässlichen Masses nach Art. 137 ausgeführt werden.
Art. 129b
Anforderungen an Tierschutzbeauftragte
1) Tierschutzbeauftragte müssen über einen Hochschulabschluss, der Grundwissen in den Fächern Anatomie, Physiologie, Zoologie und Verhaltenskunde, Genetik und Molekularbiologie sowie Hygiene und Biostatistik umfasst, und über eine Ausbildung nach Art. 197 in der Leitung von Tierversuchen verfügen.
2) Voraussetzungen für die Zulassung zur Ausbildung nach Art. 197 sind die absolvierte Ausbildung als versuchsdurchführende Person sowie eine dreijährige praktische Erfahrung mit Tierversuchen.
Art. 132 Abs. 1
1) Versuchsleiter müssen die Anforderungen nach Art. 129b erfüllen.
Art. 134 Abs. 1
1) Die versuchsdurchführenden Personen müssen über eine Ausbildung nach Art. 197 in der Durchführung von Tierversuchen verfügen.
Art. 142 Abs. 1 Bst. e
1) Bewilligungen zum Erzeugen gentechnisch veränderter Tiere mit anerkannten Methoden werden erteilt, wenn:
e) die Anforderungen an den Tierschutzbeauftragten, den Leiter der Versuchstierhaltung, den Versuchsleiter und die versuchsdurchführenden Personen erfüllt sind; und
Art. 150 Sachüberschrift und Abs. 2
Aus- und Weiterbildung des Viehhandels- und Transportpersonals
2) Wer Tiere gewerbsmässig transportiert, muss für die Aus- und Weiterbildung der Mitarbeiter sorgen.
Art. 152 Abs. 1 Bst. e
1) Der Fahrer muss:
e) bei der Übergabe von Klauentieren sowie von Tieren, die zur Schlachtung transportiert werden, die Fahrzeit und die Dauer des Transports schriftlich festhalten.
Art. 160 Abs. 1
1) Equiden müssen während des Transports angebunden werden; davon ausgenommen sind Jungtiere bis zum Beginn der regelmässigen Nutzung, längstens jedoch bis zum Alter von 30 Monaten. Das Anbinden an Strick- oder Knotenhalftern oder am Zaumzeug ist verboten.
Art. 177 Abs. 1, 1a und 2 Einleitungssatz
1) Wirbeltiere und Panzerkrebse dürfen nur von fachkundigen Personen getötet werden.
1a) Als fachkundig gelten Personen, die sich unter kundiger Anleitung und Aufsicht die notwendigen Kenntnisse und die praktische Erfahrung mit der Tötung eines Tieres aneignen konnten und regelmässig Tiere töten.
2) Das Personal der Schlachtbetriebe muss über eine Ausbildung nach Art. 197 verfügen. Die Ausbildung muss aufgabenspezifisch erfolgen für:
Art. 177a
Aufgehoben
Art. 178
Betäubungspflicht
Wirbeltiere und Panzerkrebse dürfen nur unter Betäubung getötet werden. Ist die Betäubung nicht möglich, so muss alles Notwendige unternommen werden, um Schmerzen, Leiden und Angst auf ein Minimum zu reduzieren.
Art. 178a
Ausnahmen von der Betäubungspflicht
1) Die Tötung von Wirbeltieren oder Panzerkrebsen ist ohne Betäubung zulässig:
a) bei der Jagd;
b) im Rahmen zulässiger Schädlingsbekämpfungsmassnahmen;
c) wenn die angewendete Tötungsmethode das Tier unverzüglich und ohne Schmerzen oder Leiden in einen Zustand der Empfindungs- und Wahrnehmungslosigkeit versetzt.
2) Die Tötung von Fröschen ist zudem ohne Betäubung zulässig, wenn die Frösche bei der Schlachtung in gekühltem Zustand geköpft werden und der Kopf sofort vernichtet wird.
Art. 179
Fachgerechte Tötung
1) Die ausführende Person muss die notwendigen Vorkehrungen treffen, um einen schonenden Umgang mit dem Tier und einen verzögerungsfreien Ablauf der Tötung sicherzustellen. Sie muss den Vorgang des Tötens bis zum Eintritt des Todes überwachen.
2) Die gewählte Tötungsmethode muss sicher zum Tod des Tieres führen.
3) Die zulässigen Tötungsmethoden richten sich nach der Verordnung über den Tierschutz beim Schlachten.
Art. 179a
Zulässige Betäubungsmethoden
Folgende Betäubungsverfahren sind zulässig für:
a) Equiden:
- Bolzen oder Kugelschuss ins Gehirn;
b) Rinder:
- Bolzen oder Kugelschuss ins Gehirn,
 
- pneumatische Schussapparate, bei denen sichergestellt ist, dass die Druckluft nicht in den Schädel eindringt,
 
- Elektrizität;
c) Schweine:
- Bolzen oder Kugelschuss ins Gehirn,
 
- Elektrizität,
 
- Kohlendioxid-Gas;
d) Schafe und Ziegen:
- Bolzen oder Kugelschuss ins Gehirn,
 
- Elektrizität;
e) Kaninchen:
- Bolzen oder Kugelschuss ins Gehirn,
 
- stumpfe Schussschlagbetäubung,
 
- Elektrizität;
f) Geflügel:
- Elektrizität,
 
- stumpfer, kräftiger Schlag auf den Kopf,
 
- Bolzenschuss,
 
- geeignete Gasmischung;
g) Laufvögel:
- Bolzenschuss ins Gehirn,
 
- Elektrizität;
h) Zuchtschalenwild:
- Bolzen- oder Kugelschuss ins Gehirn;
i) Fische:
- stumpfer, kräftiger Schlag auf den Kopf,
 
- Genickbruch,
 
- Elektrizität,
 
- mechanische Zerstörung des Gehirns;
k) Panzerkrebse
- Elektrizität,
 
- mechanische Zerstörung des Gehirns.
Art. 179b
Betäubung
1) Tiere sind so zu betäuben, dass sie möglichst unverzüglich und unter Vermeidung von Schmerzen oder Leiden in einen bis zum Tod anhaltenden Zustand der Empfindungs- und Wahrnehmungslosigkeit versetzt werden.
2) Bei Anwendung eines mechanischen oder elektrischen Betäubungsgerätes sind die Tiere in eine solche Stellung zu bringen, dass das Gerät ohne Schwierigkeiten, präzise und so lange wie nötig angesetzt und bedient werden kann.
3) Fixationseinrichtungen dürfen nicht zu vermeidbaren Schmerzen oder Verletzungen führen und müssen gewährleisten, dass die zur Schlachtung bestimmten Tiere, ausgenommen Geflügel, im Stehen oder in aufrechter Haltung betäubt werden.
4) Geflügel muss vor dem Entbluten betäubt werden, ausgenommen beim rituellen Schlachten.
Art. 179c
Betäubungsgeräte und -anlagen
1) Betäubungsgeräte und -anlagen sind an jedem Arbeitstag mindestens einmal zu Arbeitsbeginn auf ihre Funktionsfähigkeit zu überprüfen und wenn nötig mehrmals täglich zu reinigen. Ersatzgeräte sind einsatzbereit zu halten.
2) Während des Betriebs ist die Funktionsfähigkeit der Betäubungsgeräte und -anlagen durch die Überprüfung des Betäubungserfolges zu kontrollieren, sodass technische Mängel, die zu Fehlbetäubungen führen können, unverzüglich erkannt und behoben werden.
3) Die Wartung der Betäubungsgeräte und -anlagen und die Prüfung ihrer Funktionsfähigkeit sowie die Behebung der Mängel sind zu dokumentieren.
Art. 179d
Entblutung
1) Das Entbluten hat mittels Durchtrennen oder Anstechen von Hauptblutgefässen im Halsbereich zu erfolgen. Es muss möglichst rasch nach dem Betäuben und solange das Tier bewusstlos ist, vorgenommen werden.
2) Bis zum Eintritt des Todes durch Blutentzug müssen sich Tiere, die der Betäubungspflicht nach Art. 20 TSchG unterliegen, in einem Zustand der Empfindungs- und Wahrnehmungslosigkeit befinden.
3) Verzögert sich die Entblutung betäubter Tiere, so ist das Betäuben weiterer Tiere unverzüglich einzustellen.
4) Nach dem Entblutungsschnitt dürfen weitere Schlachtarbeiten an einem Tier erst durchgeführt werden, wenn es tot ist.
5) Fische können nach der Betäubung ausgenommen statt entblutet werden.
Überschrift vor Art. 179e
B. Verantwortlichkeiten bei der Schlachtung und Umgang mit den Tieren in den Schlachtbetrieben
Art. 179e
Verantwortlichkeiten im Schlachtbetrieb
1) Der Betreiber des Schlachtbetriebs ist verantwortlich für das Einhalten der Tierschutzgesetzgebung. Er erlässt insbesondere Arbeitsanweisungen für:
a) den Umgang mit Tieren in den Wartestallungen;
b) das Betäuben der Tiere;
c) das Entbluten der Tiere;
d) die Instruktion des Personals des Schlachtbetriebs.
2) Er stellt die Arbeitsanweisungen den Vollzugsorganen auf Verlangen zur Verfügung.
3) In Schlachtbetrieben, in denen jährlich mehr als 1 500 Schlachteinheiten Rinder, Schafe, Ziegen, Schweine oder Equiden oder mehr als 150 000 Stück Geflügel oder Kaninchen geschlachtet werden, muss ein Tierschutzbeauftragter bezeichnet werden.
4) Der Tierschutzbeauftragte ist weisungsbefugt. Er kontrolliert das Einhalten der Tierschutzgesetzgebung und ist insbesondere verantwortlich für:
a) die Berichterstattung über Tierschutzbelange gegenüber dem Betreiber des Schlachtbetriebs;
b) die Anweisung des Personals des Schlachtbetriebs, Massnahmen zur Sicherstellung des tiergerechten Umgangs zu ergreifen;
c) die Aufzeichnung der im Schlachtbetrieb zur Verbesserung des Tierschutzes getroffenen Massnahmen.
Überschrift vor Art. 180
Aufgehoben
Überschrift vor Art. 184
Aufgehoben
Art. 184 bis 187
Aufgehoben
Überschrift vor Art. 188
C. Koordination der Kontrollaufgaben in Schlachtbetrieben
Überschriften vor Art. 189
IX. Aus- und Weiterbildung in der Tierhaltung
A. Allgemeine Bestimmungen
Art. 189
Zweck der Aus- und Weiterbildung
1) Die Aus- und Weiterbildung gewährleistet, dass die notwendigen Fachkenntnisse über die tiergerechte Haltung von Tieren und den verantwortungsbewussten und schonenden Umgang mit ihnen vorhanden sind.
2) Die Aus- und Weiterbildung wird fachspezifisch nach Tierart oder Tiergruppe mit ähnlichen Ansprüchen an Haltung und Umgang vermittelt.
Art. 190 Sachüberschrift, Abs. 1 Einleitungssatz sowie Bst. b und d, Abs. 2 Einleitungssatz sowie Bst. b und c sowie Abs. 3
Weiterbildungspflicht
1) An mindestens vier Tagen innerhalb von vier Jahren müssen sich weiterbilden:
b) Tierschutzbeauftragte, Versuchsleiter, versuchsdurchführende Personen sowie Leiter von Versuchstierhaltungen;
d) Detailhandelsfachleute im Zoofachhandel.
2) An mindestens einem Tag innerhalb von drei Jahren müssen sich weiterbilden:
b) das Personal der Schlachtbetriebe, das Umgang mit lebenden Tieren im Schlachtbetrieb hat;
c) Personen, die gewerbsmässig Klauenpflege für Rinder oder Hufpflege für Equiden durchführen.
3) Das ALKVW regelt Lernziele, Form, Inhalt und Umfang der Weiterbildung.
Art. 191 Sachüberschrift sowie Abs. 1 und 3
Aus- und Weiterbildungsmassnahmen auf Anordnung
1) Das ALKVW kann für Tierhalter, betreuende Personen oder Betriebe Aus- oder Weiterbildungsmassnahmen anordnen, wenn Mängel betreffend die Fütterung, die Betreuung oder die Pflege der Tiere oder andere Verstösse gegen die Bestimmungen der Tierschutzgesetzgebung festgestellt worden sind.
3) Die Kosten für die zusätzliche Aus- oder Weiterbildung gehen zu Lasten der Betriebe oder der Tierhalter.
Art. 192 Abs. 1 Bst. a
1) Als anerkannte Ausbildungen im Sinne dieser Verordnung gelten:
a) eine fachspezifische Berufs- oder Hochschulausbildung;
Art. 194 Abs. 1 Bst. a bis c sowie Abs. 2
1) Als landwirtschaftliche Ausbildung im Sinne dieser Verordnung gelten:
a) eine berufliche Grundbildung aus dem Berufsfeld "Landwirtschaft und deren Berufe" mit einem Berufsattest nach Art. 34 BBG oder einem Fähigkeitszeugnis nach Art. 35 BBG;
b) eine höhere Berufsausbildung in den Berufen nach Bst. a;
c) eine Fachhochschul- oder Hochschulausbildung in den Berufen nach Bst. a;
2) Der beruflichen Grundbildung nach Abs. 1 Bst. a gleichgestellt ist eine andere berufliche Grundbildung mit einem Berufsattest nach Art. 34 BBG oder einem Fähigkeitszeugnis nach Art. 35 BBG, ergänzt mit:
a) einer abgeschlossenen, vom Amt für Umwelt in Zusammenarbeit mit der masgebenden Organisation der Arbeitswelt einheitlich geregelten landwirtschaftlichen Ausbildung; oder
b) einer ausgewiesenen praktischen Tätigkeit während mindestens drei Jahren als Bewirtschafter, Mitbewirtschafter, Angestellter auf einem Landwirtschaftsbetrieb.
Überschrift vor Art. 199
C. Anerkennung und Organisation der Aus- und Weiterbildungen
Art. 199 Abs. 1 und 4
1) Das ALKVW anerkennt Ausbildungen nach Art. 197 und Kurse nach Art. 198 Abs. 2. Es veröffentlicht die Liste der anerkannten Ausbildungen.
4) Das ALKVW anerkennt die Aus- und Weiterbildung im Tierversuchsbereich.
Art. 200 Abs. 1, 2, 5 und 6
1) Das Gesuch um Anerkennung einer Ausbildung nach Art. 197 oder eines Kurses nach Art. 198 Abs. 2 muss dem ALKVW zusammen mit der Dokumentation und dem Stundenplan in elektronischer Form zugestellt werden.
2) Die Dokumentation muss Angaben über Lernziele, Form, Inhalt und Umfang der Ausbildung sowie über die Ausbildung und Berufserfahrung der Lehrkräfte enthalten. Für Ausbildungen nach Art. 197 muss sie zudem Angaben über die Prüfung enthalten.
5) Beim Gesuch um Erneuerung der Anerkennung muss die Dokumentation nach Abs. 2 eingereicht sowie der Besuch der Weiterbildung nach Art. 190 Abs. 1 nachgewiesen werden.
6) Das ALKVW kann Anbietern von Ausbildungen nach Art. 197 oder Kursen nach Art. 198 Abs. 2 die Ausstellung von Ausbildungsnachweisen nach Art. 193 Abs. 1 Bst. b und c untersagen, wenn die Durchführung der Tierschutzgesetzgebung widerspricht oder erheblich von der mit dem Gesuch um Anerkennung eingereichten Dokumentation abweicht.
Art. 200a
Anerkennung ausländischer Qualifikationen, grenzüberschreitende Dienstleistungen
1) Das ALKVW bestimmt über die Gleichwertigkeit ausländischer Ausbildungen nach den Art. 197 und 198. Es veröffentlicht die anerkannten Ausbildungen.
2) Personen mit einer ausländischen Berufsqualifikation müssen ihren Abschluss vor der Ausübung einer Tätigkeit, für die diese Verordnung eine Ausbildung nach Art. 192 Abs. 1 oder einen spezifischen Abschluss vor sieht, vom ALKVW anerkennen lassen.
3) Die Erbringung grenzüberschreitender Dienstleistungen muss vorgängig dem ALKVW gemeldet werden. Dabei ist vorzulegen:
a) ein Nachweis über die Staatsangehörigkeit;
b) ein Nachweis über die Berufsqualifikation;
c) ein Nachweis aus dem hervorgeht, dass:
1. der Dienstleister im Staat seiner Niederlassung rechtmässig zur Ausübung der Dienstleistung niedergelassen ist; und
2. dem Dienstleister die Ausübung dieser Tätigkeit zum Zeitpunkt der Vorlage des Nachweises nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist;
d) ein Nachweis über das Bestehen einer Haftpflichtversicherung oder einer anderen Art des individuellen oder kollektiven Schutzes in Bezug auf die Berufshaftpflicht.
Art. 201 Sachüberschrift und Abs. 1 bis 3
Organisation der fachspezifischen Aus- und Weiterbildungen
1) Die Unternehmen, die Tiere gewerbsmässig transportieren, organisieren in Zusammenarbeit mit den Fachverbänden Aus- und Weiterbildungskurse für den Transport von Tieren.
2) Schlachtbetriebe organisieren in Zusammenarbeit mit den Fachverbänden Aus- und Weiterbildungskurse für den Umgang mit Schlachttieren.
3) Institute und Laboratorien, die Tierversuche durchführen, organisieren in Zusammenarbeit mit den Fachvereinigungen Aus- und Weiterbildungskurse für den Umgang mit Versuchstieren sowie die Durchführung und die Leitung von Tierversuchen.
Art. 202 Abs. 1
1) Die Ausbildungen nach Art. 197 sind mit einer Prüfung abzuschliessen.
Art. 205 Abs. 1 Bst. c und Abs. 2
1) Ausbildungen nach Art. 203 können angeboten werden von:
c) einer anderen Organisation, die den Nachweis erbringt, dass sie über die für die Ausbildung qualifizierten Lehrkräfte verfügt und über ein gültiges Zertifikat ISO 29990:20101 oder eduQua:20122 oder eine gleichwertige Zertifizierung für Institutionen in der Erwachsenenbildung verfügt.
2) Die Zertifizierung nach Abs. 1 Bst. c muss von einer akkreditierten Zertifizierungsstelle für Managementsysteme erteilt worden sein.
Art. 206a Bst. cbis
Nach Art. 36 Abs. 3 TSchG wird bestraft, sofern nicht Art. 35 TSchG anwendbar ist, wer vorsätzlich oder fahrlässig:
cbis) den Informationspflichten nach Art. 76a Abs. 1 nicht nachkommt;
Art. 209 Abs. 2 bis 4
Aufgehoben
Art. 209a
Formularvorlagen
1) Das ALKVW erstellt die Vorlagen für die in dieser Verordnung vorgesehenen Formulare.
2) Die Formularvorlage für Bewilligungsgesuche für Tierhaltungen, für Versuchstierhaltungen, für den Handel und die Werbung mit Tieren sowie für die Abgabe einer grösseren als der in Art. 101 Bst. c genannten Anzahl von Tieren sieht folgende Angaben vor:
a) verantwortliche Person und deren Wohn- oder Geschäftssitz;
b) Adresse und Zweck der Tierhaltung;
c) Tierarten und maximale Anzahl der Tiere, beim Handel Tierarten und Umfang des Handels;
d) Grösse, Zahl und Beschaffenheit der Haltungseinheiten;
e) Einrichtungen und Belegdichte der Räume und Gehege;
f) Bestand und Ausbildung des Betreuungspersonals;
g) bei Werbung: Art und Dauer der Verwendung der Tiere;
h) bei Versuchstierhaltungen: die Haltung von Tieren belasteter Linien oder Stämme sowie anderer Tiere, die einer speziellen Betreuung und Pflege bedürfen.
3) Die Formularvorlage für Bewilligungsgesuche für Betreuungs- und Pflegedienstleistungen sieht folgende Angaben vor:
a) verantwortliche Person und deren Wohn- oder Geschäftssitz;
b) Zweck der angebotenen Dienstleistung, Ort der Erbringung, Art der Räume und Gehege sowie Art und Einrichtung von Transportfahrzeugen;
c) Tierarten sowie Art und Anzahl der Dienstleistungen;
d) Anzahl und Ausbildung der Personen, welche die Dienstleistungen durchführen.
Art. 214 Sachüberschrift und Abs. 1
Betriebe, die mit Tieren handeln, gewerbsmässige Heimtierhaltungen und -zuchten, Tierheime
1) Das ALKVW kontrolliert Betriebe, die mit Tieren handeln, mindestens einmal jährlich. Haben zwei aufeinander folgende Kontrollen zu keiner Beanstandung geführt, so kann das Kontrollintervall auf höchstens drei Jahre verlängert werden. Tierbörsen, Tierausstellungen und Kleintiermärkte, an denen mit Tieren gehandelt wird, sowie die Verwendung von Tieren in der Werbung sind stichprobenweise zu kontrollieren.
Art. 225b
Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 3. Juli 2018
1) Für Tierhaltungen mit Haustauben, die beim Inkrafttreten dieser Änderung bereits bestehen, richten sich die Anforderungen nach Anhang 1 Tabelle 9-3 bis zum 28. Februar 2019 nach bisherigem Recht.
2) Für Tierhaltungen mit Fischen zu Zierzwecken, die beim Inkrafttreten dieser Änderung bereits bestehen, richten sich die Anforderungen nach Anhang 2 Tabelle 8 bis zum 28. Februar 2019 nach bisherigem Recht.
3) Anbieter von fachspezifischen berufsunabhängigen Ausbildungen, die vor Inkrafttreten dieser Änderung anerkannt wurden und keine Prüfungen zum Abschluss dieser Ausbildungen durchführen mussten, müssen ab dem 1. März 2019 Abschlussprüfungen durchführen. Die Prüfungspläne sind bis am 31. August 2018 nach dem Verfahren von Art. 200 beim ALKVW einzureichen.
4) Die bis zum 31. August 2018 begonnenen fachspezifischen berufsunabhängigen Ausbildungen können nach bisherigem Recht abgeschlossen werden.
Anhang 1 Tabelle 1 Anmerkung 3
Anmerkungen zu Tabelle 1 - Rinder
3
Die Masse für Kühe gelten für Tiere mit einer Widerristhöhe von 120-150 cm. Für grössere Tiere sind die Abmessungen entsprechend zu vergrössern; für kleinere Tiere dürfen sie angemessen reduziert werden. Die Masse für Tiere mit einer Widerristhöhe von 125 cm ± 5 cm und 145 cm ± 5 cm gelten für neu eingerichtete Ställe sowie für Ställe, die eine Übergangsfrist von 5 Jahren zur Anpassung von Anbindeplätzen und Liegeboxen nach Anhang 5 Ziff. 42 beanspruchen können.
Anhang 1 Tabelle 7 Anmerkungen 4 und 7
Anmerkungen zu Tabelle 7 - Equiden
4
Es müssen Ausweich- und Rückzugsmöglichkeiten eingerichtet sein; keine Ausweich- und Rückzugsmöglichkeiten sind erforderlich für abgesetzte Fohlen sowie Jungtiere bis zum Beginn der regelmässigen Nutzung, längstens bis zum Alter von 30 Monaten.
7
Bei Gruppen von 2-5 abgesetzten Fohlen sowie Jungtieren bis zum Beginn der regelmässigen Nutzung, längstens bis zum Alter von 30 Monaten, entspricht die Mindestauslauffläche derjenigen für 5 solche Tiere.
Anhang 1 Tabelle 9-1 Ziff. 1, 2 (Tierkategorie und Lebenswoche), 22 und 4
Tab. 9-1 Haushühner
Tierkategorie
 
Küken
Jungtiere
Legehennen, Elterntiere
Masttiere
  
Lebenswoche
 
bis Ende 10.
ab 11. bis Legebeginn
ab Legebeginn.
 
Tab. 9-1 Haushühner
Tierkategorie
Küken
Jungtiere
Legehennen, Elterntiere
Masttiere
  
Lebenswoche
bis Ende 10.
ab 11. bis Legebeginn
bis 2 kg
über 2 kg
 
22
mehr als 150 Tiere: Anzahl (n) Tiere/m2
n
15
Gitterfläche: 16,4
Einstreufläche: 10,3
Gitterfläche: 12,5
Einstreufläche: 3,5
-
4
Begehbare Flächen für Masteltern, je Tier
cm2
-
-
1400
1400
-
Anhang 1 Tabelle 9-3, Anmerkungen und Besondere Anforderungen
Tab. 9-3 Haustauben
Innengehegea),b)
Offenfrontgehegea),c)
Besondere Anforderungen
 
Rassen
Mindestfläche pro Tier (m2)
Aussengehegea),d)
Mindestfläche pro Tier (m2)
 
Tauben während der Brut und Aufzucht, ohne täglichen Freiflug
Kle)
Gre)
0,2
0,25
zwingend
zwingend
0,35
0,45
1) 2) 3)
1) 2) 3)
Andere Tauben und Jungtiere, ohne täglichen Freiflug
Kle)
Gre)
0,15
0,2
zwingend
zwingend
0,25
0,3
1) 3)
1) 3)
Tauben während der Brut und Aufzucht, mit täglichem Freiflug
Kle)
Gre)
0,3
0,375
-
-
0,35
0,45
1) 2) 3)
1) 2) 3)
Andere Tauben und Jungtiere, mit täglichem Freiflug
Kle)
Gre)
0,2
0,25
-
-
0,25
0,3
1) 3)
1) 3)
Anmerkungen zu Tabelle 9-3 Haustauben
a)
Diese Gehege müssen eine Mindesthöhe von 1,8 m aufweisen.
b)
Das Innengehege muss eine Grundfläche von mindestens 2 m2 aufweisen. Als Grundfläche zählt die Fläche mit der geforderten Mindesthöhe.
c)
Das Offenfrontgehege besteht aus einem Aussengehege und einem integrierten Innengehege. Die Grundfläche des Offenfrontgeheges muss mindestens 3 m lang und mindestens 1 m breit sein. Auf mindestens einem Drittel der Grundfläche müssen die Wände dreiseitig geschlossen sein. Die Überdachung darf maximal 50 % betragen.
d)
Das Aussengehege muss mindestens 75 % des Innengeheges betragen, jedoch mindestens 3 m lang und 1 m breit sein. Es muss tagsüber zugänglich sein. Die Überdachung darf maximal 50 % betragen.
e)
Kleine Rassen (Kl): Ringgrösse 7-9; grosse Rassen (Gr): Ringgrösse 10-13.
Besondere Anforderungen
1)
Im Innengehege oder im integrierten Innengehege braucht es pro Taube eine erhöhte Sitzgelegenheit. Als Sitzgelegenheiten gelten insbesondere Sitzbretter in Regalen, Einzel-Sitzplätze, Sitzbretter an Wänden oder Zellen in Regalen. Im Aussengehege können die erhöhten Sitzgelegenheiten auf verschiedenen Höhen auch in Form von Sitzstangen angeboten werden.
2)
Pro Zuchtpaar braucht es eine Zelle mit einer Nesteinrichtung, z.B. Schale.
3)
Die Mindestfläche der Zellen beträgt für kleine Rassen 0,2 m2 und für grosse Rassen 0,3 m2. Zellen, die die Mindestfläche aufweisen, dürfen für die Berechnung der Besatzdichte zur Grundfläche dazugezählt werden, jedoch höchstens im Umfang von 100 % der vorhandenen Grundfläche ohne Zellen. Eine solche Zelle gilt als Sitzgelegenheit für zwei Tauben. Zellen mit kleineren Flächen gelten nur als Nest und als Sitzgelegenheit.
Anhang 1 Tabelle 10 Ziff. 1, 12 und 2 sowie Anmerkungen 1 und 2
Haushunde Tabelle 10
   
Adulte Hunde
  
   
bis 20 kg
20-45 kg
über 45 kg
1
Boxe
    
12
Grundfläche für bis zu 2 Hunde
m2
4
8
10
2
Zwinger1
    
Anmerkungen zu Tabelle 10 - Haushunde
1
Soll eine Hündin mit einem Körpergewicht bis 20 kg bzw. zwischen 20 und 45 kg bzw. über 45 kg mit ihrem Wurf im Zwinger gehalten werden, so muss ihr bis zum Absetzen zusätzlich zur Zwingerfläche eine frei zugängliche Boxe von 2 m2 bzw. 4 m2 bzw. 5 m2 angeboten werden.
2
Aufgehoben
Anhang 1 Tabelle 11 Ziff. 1, 12, 13, 2, 21 und 22 sowie Anmerkungen 1 bis 3
Hauskatzen Tabelle 11
   
Adulte Katzen
 
    
Zusätzliche Anforderungen
1
Haltungseinheit1
   
12
Grundfläche2 für bis zu 4 Katzen
m2
7,0
Erhöhte Ruheflächen, Rückzugsmöglichkeiten, geeignete Kletter- und Kratzgelegenheiten, Beschäftigungsmöglichkeiten. Für Gruppen bis zu fünf Tieren: eine Kotschale pro Katze. Für Gruppen ab 6 Tieren: für 2 Katzen eine Kotschale, sofern diese mehrmals täglich gereinigt wird oder die Katzen Auslauf ins Freie haben, sonst eine Kotschale pro Katze.
13
Grundfläche für jede weitere Katze
m2
1,7
2
Käfige zur Einzelhaltung während maximal 3 Wochen
   
21
Fläche
m2
1,0 m2 begehbare Fläche auf maximal drei Ebenen, davon mindestens 0,5 m2 Grundfläche
 
22
Höhe
m
1 m über mindestens 35 % der Grundfläche
Anmerkungen zu Tabelle 11- Hauskatzen
1
Angegeben ist die höchstzulässige Anzahl Katzen pro Flächeneinheit. Dazu dürfen die Jungtiere bis zum Absetzen gehalten werden.
2
Das Verhältnis Länge zu Breite darf höchstens 2:1 betragen
3
Aufgehoben
Anhang 2 Tabelle 1 Ziff. 45 und 46 sowie Besondere Anforderungen Ziff. 44
Gehege für Säugetiere
 
Für Gruppen bis zu n Tieren
Für jedes weitere Tiera)
Besondere
Anforderungen
   
Anzahl
Aussengehegea)
Innengehegea)
Aussen
Innen
 
Tierarten
 
(n)
Flächeb) m2
Volumen m3
Flächeb) m2
Volumen m3
m2
m2
 
45
Degu
 
5
-
-
0,5
0,35
-
0,2
40) 41) 44) 45) 46) 47)
46
Chinchilla
d)
2
-
-
0,5
0,75
-
0,2
39) 41) 42) 43) 44) 45) 46) 47)
Besondere Anforderungen
44)
Grob strukturiertes Futter, wie Heu oder Stroh; für Hamster und Mäuse Körnerbeimischungen.
Anhang 2 Tabelle 2 Ziff. 3 und 29 sowie Besondere Anforderungen Ziff. 3 und 27
Gehege für Vögel
Für Gruppen bis zu n Tieren
Für jedes weitere Tiera)
Innenraum
Besondere
Anforderungen
   
Anzahl
Freigehege
Voliereb)
 
Freigehege
Voliereb)
je Tierc)
 
 
Tierarten
 
(n)
Fläched) m2
Fläched) m2
Volumen m3
Fläche m2
Fläche m2
Fläche m2
 
3
Kasuare
e)
2
300
-
-
-
-
10
2) 3) 4) 24) 26)
29
Wachteln, Coturnix japonica
h)
6
-
0,5
0,25
-
0,045
-
19) 22) 23) 27)
Besondere Anforderungen
3)
Anstelle eines Innenraums genügt ein Unterstand oder Stall. Dieser muss allen Tieren gleichzeitig Platz bieten, trocken bleiben und eine windgeschützte Liegefläche aufweisen.
27)
Der Gitteranteil der Gehegefläche, über der die Mindesthöhe erfüllt ist, darf ab der 3. Lebenswoche maximal 50 % betragen. Mindestens die Hälfte der Gesamtfläche ist mit einem geeigneten Material (z.B. Spreu, Sägemehl) einzustreuen. Das Gehege ist mit einer Staubbadmöglichkeit, ausreichend Unterschlüpfen und für Legehennen zur ungestörten Eiablage mit einem Nest oder Unterschlupf zu versehen. Die Nester müssen mindestens 16 cm hoch sein und eine Fläche von 20 x 20 cm aufweisen. Sie müssen teilweise gedeckt und mit geeignetem Material eingestreut sein. Bei Gruppen über 10 Tieren müssen pro Gehege mindestens 2 Futter- und Tränkevorrichtungen vorhanden sein.
Anhang 2 Reptilien
Reptilien
Vorbemerkungen
A. Die Gehegegrösse muss sich, unter anderem wegen der teils enormen Unterschiede zwischen adulten und juvenilen Tieren, nach der Körperlänge des gehaltenen Individuums richten. Die Körperlänge bedeutet bei Echsen und Krokodilen die Kopf-Rumpflänge, bei Schildkröten die Panzerlänge (Carapax-Stockmass) und bei Schlangen die Gesamtlänge. Die Gehegegrösse wird in der Tabelle in der Masseinheit "Körperlänge" (KL) angegeben. Werden mehrere unterschiedlich grosse Tiere zusammen gehalten, so ist die Körperlänge des grössten Tieres als Masseinheit für die Berechnung der Gehegegrösse gemäss Tabelle zu verwenden. Ergibt sich rechnerisch ein höherer Wert als 2,2 m, so kann die geforderte Gehegehöhe aus praktischen Gründen auf 2,2 m beschränkt werden. In diesem Fall ist die Gehegefläche proportional so zu vergrössern, dass das Mindestgehegevolumen eingehalten ist.
B. Die besonderen Ansprüche der jeweiligen Tierart an Temperatur (Ektothermie), Luftfeuchtigkeit und Licht sind zu berücksichtigen. Genaue Informationen sind der aktuellen Terraristikliteratur und den Fachinformationen des BLV zu entnehmen.
C. Gehege für wehrhafte Reptilien (wie Schnapp- und Geierschildkröten), giftige Reptilien (wie Krustenechsen und Giftschlangen), grosse Riesenschlangen sowie grosse Echsen sind so zu gestalten und zu betreiben, dass den Sicherheitsaspekten ausreichend Rechnung getragen wird. Die Gehege müssen mit Sicherheitsverschlüssen (Schlösser, Verschlussriegel usw.) ausgerüstet sein. In öffentlich zugänglichen Tierhaltungen müssen sie mit Sicherheitsglas sowie Schlupfkästen oder Absperranlagen versehen sein.
D. Für die Quarantäne, zur Behandlung von Krankheiten und Unfällen, zur Eingewöhnung, zur Zucht und Aufzucht und für die Winter- oder Kältestarre oder die Trockenruhe können Tiere vorübergehend in kleineren Gehegen gehalten werden.
E. Angegeben ist die Wassertiefe an der tiefsten Stelle des Bassins. Bei manchen Arten müssen zudem flachere Bereiche vorhanden sein.
Reptilien Tabelle 5
Gehege für Reptilien
Für Gruppen bis zu n Tieren
Für jedes weitere Tier
Besondere Anforderungen
 
Anzahl
Landteil
Bassin
Gehege
Landteil
Bassin
 
Tierarten
(n)
Flächeb) KL
Flächeb) KL
Tiefe KL
Höhe KL
Fläche KL
Fläche KL
 
Landschildkröten (Testudinidae)
         
1 Galapagos- und Seychellen-Riesenschildkröten
(Chelonoidis nigra, Dipsochelys spp.)
a)
2
8×4
-
-
-
2×2
-
1) 2) 3) 5) 6) 7) 12) 26)
2 Spornschildkröte
(Geochelone [Centrochelys] sulcata)
a)
2
8×4
-
-
-
2×2
-
1) 3) 5) 6) 7) 9) 12) 26)
3 Tropische und subtropische Landschildkröten
(Astrochelys spp., Chelonoidis carbonaria, C. chilensis, C. denticulata, Chersina angulata, Geochelone elegans, G. platynota, Gopherus spp., Homopus spp., Indotestudo spp., Kinixys spp., Malacochersus tornieri, Manouria spp., Psammobates spp., Pyxis spp., Stigmochelys pardalis, Testudo kleinmanni)
 
2
8×4
-
-
-
2×2
-
5) 9) 12) gewisse Arten: 1) 3) 7) 26)
4 Europäische Landschildkröten
(Testudo graeca, T. hermanni, T. marginata, T. horsfieldii)
 
2
8×4
-
-
-
2×2
-
1) 4) 5) 7) 9) 26)
Alligatorschildkröten (Chelydridae)
         
5 Geierschildkröte
(Macroclemys temminckii)
a)
2
-
4×3
1
-
-
2×2
3) 5) 9) 12) 18) 21)
5a Schnappschildkröten
(Chelydra spp.)
a)
2
2×2
4×3
1
-
-
2×2
3) 5) 9) 12) 18) gewisse Arten: 4)
Weichschildkröten (Trionychidae)
         
6 Grosse Weichschildkröten
(Amyda cartilaginea, Aspideretes nigricans, Chitra spp., Pelochelys spp., Rafetus spp., Trionyx triunguis)
a)
2
2×2
5×3
2
-
-
2×2
3) 5) 7) 9) 18)
7 Kleine und mittelgrosse Weichschildkröten
(Amydia spp. [ausgenommen A. cartilaginea], Apalone spp., Cyclanorbis spp., Cycloderma spp., Dogaia subplana, Lissemys spp., Nilssonia spp., Palea steindachneri, Pelodiscus spp.)
 
2
2×2
5×3
2
-
-
2×2
3) 5) 7) 9) 18)
gewisse Arten: 4)
Klappschildkrötenartige (Kinosternoidea)
         
8 Klapp-, Schlamm- und Moschusschildkröten
(Claudius angustatus, Dermatemys mawii, Kinosternon spp., Staurotypus sarvinii, Sternotherus spp.)
 
2
2×2
4×3
1
-
1×1
2×2
3) 5) 9) gewisse Arten: 4) 26)
Asiatische Flussschildkröten (Geoemydidae)
         
8a Grosse asiatische Flussschildkröten
(Batagur borneensis, Orlitia borneensis)
a)
2
2×2
5×3
2
-
1×1
3×1
3) 5) 18)
Sumpfschildkröten (Emydidae)
         
9 Schmuck- und Zierschildkröten
(Actinemys marmorata, Chrysemys spp., Clemmys guttata, Deirochelys spp., Emydoidea blandingii, Emys spp., Glyptemys spp., Graptemys spp., Malaclemys terrapin, Pseudemys spp., Trachemys spp.)
 
2
2×2
5×3
2
-
1×1
2×2
3) 5) 9) 18) 26) gewisse Arten: 4)
9a Dosenschildkröten
(Terrapene spp.)
 
2
8×4
-
-
-
2×2
-
1) 4) 5) 7) 9) 26)
Halswenderschildkröten (Pleurodira)
         
10 Pelomedusenschildkröten (Pelomedusidae)
(Pelomedusa spp., Pelusios spp.)
a)
2
2×2
4×2
1
-
1×1
1×1
3) 5) 9) 18) 26)
11 Schlangenhalsschildkröten (Chelidae)
(Acanthochelys spp., Chelodina spp., Chelus fimbriata, Elseya spp., Elusor macrurus, Emydura spp., Hydromedusa spp., Mesoclemmys spp., Myuchelys spp., Phrynops spp., Platemys platycephala, Pseudemydura umbrina, Rheodytes leukops, Rhinemys rufipes)
a)
2
2×2
5×3
2
-
-
2×2
3) 5) 9) 18) 26)
12 Grosse Schienenschildkröte (Podocnemidae),
Arrauschildkröte (Podocnemis expansa)
a)
2
2×2
4×2
1
-
-
1×1
3) 5) 9) 18) 26)
12a Kleine und mittelgrosse Schienenschildkröten (Podocnemidae)
(Erymnochelys madagascariensis, Peltocephalus dumeriliana, Podocnemis spp. [ausgenommen P. expansa])
 
2
2×2
4×2
1
-
-
1×1
3) 5) 9) 26)
Chamäleons (Chamaeleonidae)
         
13 Baumbewohnende Echte Chamäleons
(Bradypodion spp., Chamaeleo spp. [ausgenommen C. namaquensis], Calumma spp., Furcifer spp., Kinyongia spp., Nadzikambia spp.)
a)
1
5x3
-
-
5
2×2
-
je nach Art: 1) 3) 4) 5) 8) 9) 13) 15) 26)
14 Bodenbewohnendes Echtes Chamäleon
(Chamaeleo namaquensis)
a)
1
6x4
-
-
3
2x2
-
1) 3) 4) 5) 9) 13) 15) 26)
15 Erdchamäleons
(Brookesia spp., Rhampholeon spp., Rieppeleon spp.)
a)
1
6×4
-
-
4
2×2
-
3) 5) 9) 15)
Leguane (Iguanidae)
         
16 Grüne Leguane
(Iguana spp.)
a)
2
4×3
-
-
4
2×2
-
2) 3) 5) 8) 9) 12) 26)
17 Grosse bodenbewohnende Leguane (ausgewachsen > 1 m Gesamtlänge)
(Conolophus spp., Ctenosaura acanthura, C. pectinata, C. similis, Cyclura spp.)
a)
2
5×4
-
-
2
2×2
-
3) 5) 7) 8) 9) 12) 26)
17a Anolis
(Anolis spp.)
 
2
6×6
-
-
8
2×2
-
3) 5) 8) 9) 26)
Agamen (Agamidae)
         
18 Segelechsen
(Hydrosaurus spp.)
a)
2
5×3
4×2
1
5
2×2
-
3) 5) 8) 9) 26)
19 Wasseragamen
(Physignatus spp.)
 
2
5×3
2×2
1
5
2×2
-
3) 5) 8) 9) 26)
20 Bartagamen
(Pogona spp.)
 
2
5×4
-
-
4
2×2
-
3) 5) 8) 9) 26) gewisse Arten: 4) 13)
21 Schönagamen
(Calotes spp.)
 
2
5×4
-
-
5
2×2
-
3) 5) 8) 9) 26)
22 Winkelkopfagamen
(Gonocephalus spp.)
 
2
5×4
-
-
5
2×2
-
3) 5) 8) 9) 26)
23 Dornschwanzagamen
(Uromastyx spp.)
 
2
5×4
-
-
3
2×2
-
3) 4) 5) 7) 9) 26)
23a Flugdrachen
(Draco spp.)
a)
2
20×8
-
-
20
8×4
 
3) 5) 8) 9) 25) 26)
23b Dornteufel
(Moloch horridus)
a)
2
6×4
-
-
3
2×2
 
3) 5) 9) 25) 26)
Eidechsen (Lacertidae)
         
24 Zaun-, Smaragd- und Kanareneidechsen
(Lacerta spp., Gallotia spp.)
 
2
6×4
-
-
4
2×2
-
3) 5) 9) 26) gewisse Arten: 4) 13)
24a Mauereidechsen
(Podarcis spp.)
 
2
8×4
-
-
6
2×2
-
5) 8) 9) 26)
25 Berg- und Kieleidechsen
(Zootoca vivipara, Algyroides spp.)
 
2
8×4
-
-
4
2×2
-
3) 13) gewisse Arten: 1) 4) 5) 9) 26)
Schienenechsen (Teiidae, Tejus)
         
26 Krokodiltejus
(Dracaena spp., Crocodilurus spp.)
a)
2
3×3
2×2
0,5
3
1×1
-
3) 5) 8) 9) 12) 18) 25) 26)
27 Grosstejus
(Tupinambis spp.)
a)
2
5×3
-
-
3
2×2
-
3) 5) 7) 9) 12) 26) gewisse Arten: 4)
Skinke (Scincidae)
         
28 Tannenzapfenechse und Blauzungenskinke
(Tiliqua spp.)
 
2
7×4
-
-
3
2×2
-
3) 4) 5) 9) 26)
28a Kleine und mittelgrosse Bodenskinke
(Eumeces spp., Mabouya spp., Trachylepis spp.)
 
2
7×4
-
-
3
2×2
-
3) 5) 7) 9) gewisse Arten: 26)
29 Wickelschwanzskink
(Corucia zebrata)
 
2
5×3
-
-
5
2×2
-
3) 5) 8) 9)
Geckos (Gekkota)
         
30 Nachtaktive kletternde Geckos
(Diplodactylus spp. [gewisse Arten], Hemidactylus spp., Oedura spp., Tarentola spp., Uroplates spp.)
 
2
6×2
-
-
8
2×2
-
3) 5) 8) 9) gewisse Arten: 4)
31 Nachtaktive bodenbewohnende Geckos
(Coleonyx spp., Diplodactylus spp. [gewisse Arten], Eublepharis spp., Nephrurus spp.)
 
2
6×6
-
-
2
2×2
-
3) 5) 9) gewisse Arten: 4) 7)
32 Tagaktive Geckos
(Gonatodes spp., Lygodactylus spp., Phelsuma spp.)
 
2
6×6
-
-
8
2×2
-
3) 5) 8) 9) 26)
Gürtelschweife (Cordylidae)
         
33 Gürtelschweife
(Cordylus spp., Hemicordylus spp., Pseudocordylus spp.)
 
2
5×3
-
-
4
2×2
-
3) 5) 9) 26) gewisse Arten: 4) 8) 13)
33a Plattechsen
(Platysaurus spp.)
 
2
8×2
-
-
5
2×1
-
3) 8) 9) 26) gewisse Arten: 4) 5) 13)
34 Riesengürtelschweif
(Cordylus giganteus)
 
2
5×3
-
-
3
2×2
-
3) 4) 5) 7) 9) 26)
Krustenechsen (Heloderma)
         
35 Skorpions-Krustenechse
(Heloderma horridum)
a)
2
4×3
-
-
3
2×2
-
3) 4) 5) 7) 9) 12) 26)
35a Gila-Krustenechse
(Heloderma suspectum)
a)
2
4×3
-
-
2
2×2
-
3) 5) 7) 9) 12) 26)
Warane (Varanidae)
         
36 Bodenbewohnende Grosswarane aus trockenen Gebieten3
a)
2
5×3
-
-
2
2×2
-
3) 5) 9) 12) 26) gewisse Arten: 4) 6) 7) 8)
37 Bodenbewohnende Grosswarane aus halbtrockenen bis feuchten Gebieten
(Varanus bengalensis, V. komodoensis, V. nebulosus)
a)
2
5×3
-
-
2
2×2
-
2) 3) 5) 6) gewisse Arten: 7) 8) 9) 12) 26)
38 Baumbewohnende Grosswarane aus feuchten Gebieten4
a)
2
5×2
-
-
5
2×2
-
2) 3) 5) 6) 8) 9) 12) 26)
39 Halbaquatisch lebende Grosswarane5
a)
2
5×3
2×2
0.5
2
2×2
1×1
2) 3) 5) 6) 8) 9) 12) 18) 26)
40 Wasserwaran
(Varanus mertensi)
a)
2
2×2
3×2
0.5
2
1×1
1×1
2) 3) 5) 8) 9) 12) 18) 26)
41 Herbivore Grosswarane
(Varanus mabitang, V. olivaceus)
a)
2
5×3
-
-
5
2×2
-
2) 3) 5) 6) 8) 9) 12) 25) 26)
Pythons (Pythonidae) und Echte Boas (Boidae)
         
42 Grosse Riesenschlangen6
a)
2
1×0,5
-
-
0,75
0,2×0,2
-
2) 3) 5) 10) 12) gewisse Arten: 4)
43 Anakondas
(Eunectes spp.)
a)
2
1×0,5
1×0,5
0,2
0,75
0,2×0,2
0,1×0,1
2) 3) 5) 12) 17) 18)
43a Kleine und mittelgrosse Pythons und Boas
(z. B. Boa constrictor, Epicrates cenchria, Morelia spilota, Python curtus, P. regius)
 
2
1×0,5
-
-
0,75
0,5×0,2
-
3) 5) 9) gewisse Arten: 2) 8)
43b Chondropythonund Hundskopfboas
(Morelia viridis, Corallus spp.)
 
2
1×0,5
-
-
0,75
0,5×0,2
-
3) 5) 8)
Echte Nattern (Colubridae)
         
44 Asiatische Kielrückennattern
(Rhabdophis spp.)
a)
2
1×0,5
0,5×0,5
0,2
0,5
0,5×0,1
0,5×0,1
3) 5) 8) 11) 12) gewisse Arten: 4)
45 Blütenkrait
(Balanophis spp.)
a)
2
1×0,5
-
-
0,5
0,5×0,2
-
3) 5) 11) 12)
46 Gefährliche Trugnattern
(Boiga dendrophila, B. blandingii, Dispholidus typus, Thelotornis spp.)
a)
2
1×0,5
-
-
0,7
0,5×0,2
-
3) 5) 9) 11) 12) gewisse Arten: 8) 23) 26)
Giftnattern (Elapidae)
         
47 Bodenbewohnende Giftnattern
(z. B. Acanthophis spp., Aspidelaps spp., Naja spp., Pseudechis spp.)
a)
2
1×0,5
-
-
0,5
0,5×0,2
-
3) 5) 11) 12) 23)
48 Baumbewohnende Giftnattern
(Dendroaspis spp. [ausgenommen D. polylepis], Pseudohaje goldii)
a)
2
1×0,5
-
-
0,7
0,5×0,2
-
3) 5) 8) 11) 12) 14) 23)
49 Sehr grosse Giftnattern
(Dendroaspis polylepis, Oxyuranus spp.)
a)
2
1×0,5
-
-
0,5
0,5×0,2
-
3) 5) 8) 11) 12) 14) 23)
50 Königskobra
(Ophiophagus hannah)
a)
2
1×0,5
-
-
0,5
0,5×0,2
-
3) 5) 9) 11) 12) 14) 23) 25)
51 Wasserkobra
(Boulengerina annulata)
a)
2
0,5×0,3
1×0,5
0,4
0,5
0,5×0,1
0,5×0,1
3) 5) 9) 11) 12) 17) 23)
52 Plattschwänze (Seeschlangen)
(Laticauda spp.)
a)
2
-
2×1,5
0,7
-
-
1×1
5) 12) 18) 20) 23) gewisse Arten: 21)
53 Gelbbauch-Seeschlangen
(Pelamis spp.)
a)
2
-
2×1
0,5
-
-
1×1
5) 12) 18) 19) 20) 22) 23)
Vipern (Viperidae)
         
54 Erdvipern
(Atractaspididae spp., Homoroselaps spp.)
a)
2
1×0,5
-
-
0,5
0,5×0,2
-
5) 7) 9) 12) 23)
55 Bodenbewohnende Vipern und Grubenottern, ausgenommen seitenwindende Arten
a)
2
1×0,5
-
-
0,5
0,5×0,2
-
3) 5) 11) 12) 23)
gewisse Arten: 4) 13) 26)
56 Seitenwindende Vipern und Grubenottern7
a)
2
1,5×0,5
-
-
0,5
0,5×0,2
-
3) 5) 11) 12) 23) 24) gewisse Arten: 4)
57 Baumbewohnende Vipern und Grubenottern
a)
2
1×0,5
-
-
0,7
0,5×0,2
-
3) 5) 8) 12) 23) gewisse Arten: 13)
58 Wassermokassinotter
(Agkistrodon piscivorus)
a)
2
0,5×0,5
0,5×0,5
0,1
0,5
0,5×0,1
0,5×0,1
3) 4) 5) 11) 12) 23)
Krokodile (Crocodylia)
         
59 Krokodile8
a)
1
4×2
4×2
0,5
0,5
2×2
2×2
2) 3) 5) 6) 12) 18) 26) alle Jungtiere und Adulte gewisser Arten: 11)
Brückenechsen (Rhynchocephalia)
         
60 Tuatara
(Sphenodon spp.)
a)
2
4×3
2×1
0,4
0,5
4×3
-
3) 5) 7) 9) 16)
Anmerkungen zu Tabelle 5 (Reptilien)
a)
Für die private Haltung ist eine Bewilligung nach Art. 89 notwendig.
b)
Die Angaben geben sowohl den Flächeninhalt wie auch das Verhältnis von Länge und Breite der Mindestfläche vor.
Besondere Anforderungen
1)
Zusätzlicher Auslauf im Freien, solange es die Wetterverhältnisse erlauben.
2)
Gewisse Arten müssen in einem heizbaren Bassin oder Becken ausreichender Grösse baden können, auch im Abtrenngehege.
3)
Die Temperatur muss den Bedürfnissen der Tiere entsprechen. Ein kleinerer Teil des Geheges muss allenfalls eine höhere Temperatur aufweisen und je nach Art muss für jedes Tier eine Wärmequelle vorhanden sein, damit es sich individuell der Strahlung aussetzen kann, ausser bei Freilandhaltung.
4)
Die klimatischen Bedingungen über das Jahr hindurch müssen so gewählt werden, dass eine Winter- oder Kältestarre oder eine Trockenruhe für alle Altersklassen erfolgen kann.
5)
Soziale Struktur beachten. Unter Umständen müssen die Tiere einzeln gehalten werden.
6)
Für alle Riesenschildkröten, Spornschildkröten, Weichschildkröten, Warane und Krokodile: Werden mehrere Tiere im gleichen Gehege gehalten, so müssen die Gehege unterteilt werden können oder es müssen andere geeignete Abtrenngehege vorhanden sein.
7)
Der Boden muss teilweise mit grabfähigem Substrat versehen sein, sodass die Tiere darin graben und, je nach Art, sich zurückziehen können.
8)
In allen Gehegen müssen, entsprechend der Art, horizontale oder vertikale Klettermöglichkeiten, z. B. Bäume, körperdicke Äste oder Felswände, vorhanden sein.
9)
Versteckmöglichkeiten müssen vorhanden sein.
10)
Erhöhte Liegeflächen müssen vorhanden sein.
11)
Einsehbare Versteckmöglichkeiten, wie Boden- oder Baumhöhlen, Schlupfkästen, Korkröhren oder Ähnliches, müssen vorhanden sein.
12)
Solide Gehegekonstruktion (Terrarium).
13)
In der Nacht muss eine deutliche Abkühlung stattfinden.
14)
Von aussen bedienbarer Schlupfkasten oder eine andere Abtrennmöglichkeit muss vorhanden sein, auch bei Einzelhaltung.
15)
Das Gehege muss gut belüftet sein; mindestens 2 Wände müssen aus Maschendraht bestehen.
16)
Kühlanlage muss vorhanden sein, auch für das Bassin.
17)
Die Bassintiefe kann auf 0,6 m beschränkt werden, wenn sich rechnerisch ein höherer Wert ergeben würde.
18)
Ausreichend dimensionierte Filteranlagen.
19)
Aquarium muss abgerundete Ecken aufweisen. Ideal sind kreis- oder oval-zylinderförmige Becken.
20)
Aquarium muss eine ausbruchsichere Abdeckung haben.
21)
Je nach Art Haltung im Süss-, Brack- oder Meerwasseraquarium, mit kleinem Landteil.
22)
Haltung im Meerwasseraquarium ohne Landteil.
23)
Falls für die gehaltenen Arten verfügbar, müssen Antivenine (Seren) vorrätig gehalten oder über die Mitgliedschaft in einem Serumverein leicht zu beschaffen sein.
24)
Bei gewissen Arten müssen Stellen mit feinem, staubfreiem, losem Sand vorhanden sein, wo sich die Tiere eingraben können.
25)
Der Nachweis muss erbracht werden, dass ausreichend artgerechtes Futter beschafft werden kann.
26)
Bei gewissen tagaktiven Arten sind helle Lampen (HQL, HQI oder vergleichbare Lampen) zur Bestrahlung lokaler Aufwärmplätze zu verwenden, ausser die Tiere werden im Freiland oder in Gehegen mit direkter Sonneneinstrahlung gehalten. Die ausschliessliche Verwendung von Bodenheizungen oder Infrarotstrahlern ist nicht zulässig.
Anhang 2 Amphibien
Amphibien
Vorbemerkungen
A. Die Gehegegrösse muss sich, unter anderem wegen der teils enormen Unterschiede zwischen adulten und juvenilen Tieren, nach der Körperlänge des gehaltenen Individuums richten. Die Gehegegrösse ergibt sich aus der Addition der für jedes einzelne Tier bestimmten Flächen und wird in der Tabelle in der Masseinheit "Körperlänge" (KL) angegeben. Die Körperlänge bedeutet bei Froschlurchen die Gesamtlänge, bei Schwanzlurchen die Kopf-Rumpf-Länge.
B. Die besonderen Ansprüche der jeweiligen Tierart an Temperatur und Luftfeuchtigkeit (Ektothermie) sind zu berücksichtigen.
C. Die Nahrung für die Larven der Amphibien muss, je nach Art, aus pflanzlichen oder tierischen Bestandteilen zusammengesetzt sein.
D. Die Nahrung der Amphibien nach Metamorphose (juvenil und adult) muss vor allem aus ganzen Futtertieren zusammengesetzt sein. Die Futtertiere müssen von guter Qualität und allenfalls mit Vitaminen und Mineralstoffen angereichert sein. Sie müssen als Ganzes geschluckt werden können.
Amphibien Tabelle 6
Gehege für Amphibien
Für Gruppen bis zu n Tierena)
Für jedes weitere Tier
Besondere Anforderungen
 
Anzahl
Landteil
Bassin
Gehege
Landteil
Bassin
 
Tierarten
(n)
Fläched) KL
Fläched) KL
Tiefe KL
Höheb) KL
Fläche KL
Fläche KL
 
Laubfrösche (Hylidae), Riedfrösche (Hyperoliidae), Hornfrösche (Ceratophrydae) und Ruderfrösche (Rhacophoridae)
         
1 Frösche aus gemässigten Klimazonen
(Hyla arborea, H. cinerea, H. meridionalis, Rhacophorus dennysi)
 
2
10×5
-
-
10
2×2
-
1) 3) gewisse Arten: 2) 4) 6) 7)
2 Nicht bodenbewohnende Frösche aus tropischen und subtropischen Klimazonen
(Agalychnis spp., Hyperolius spp., Dendropsophus spp., Trachycephalus spp., Polypedates spp.)
 
2
10×5
-
-
10
2×2
-
1) 2) 3) gewisse Arten: 5) 7) 9)
2a Bodenbewohnende Frösche aus tropischen und subtropischen Klimazonen
(z. B. Ceratophrys spp., Hypsiboas spp.)
 
2
10×5
-
-
4
2×2
-
1) 3) 8) gewisse Arten: 7) 9)
Baumsteigerfrösche (Dendrobatidae)
         
3 Bodenbewohnende Baumsteigerfrösche
 
2
25×15
-
-
8
15×2
-
1) 3) 7) 9)
4 Baumbewohnende Baumsteigerfrösche
 
2
20×10
-
-
25
10×2
-
1) 2) 3) 4) 9) gewisse Arten: 5) 7)
Zungenlose Frösche (Pipidae)
         
5 Krallenfrösche und Wabenkröten tropischer Gewässer
(Pipa spp., Xenopus spp.)
 
2
-
6×4
4
-
-
2×2
1) 10)
5a Zwergkrallenfrösche
(Hymenochirus spp.)
 
2
-
12×6
8
-
-
6×3
1) 10)
Echte Frösche (Ranidae)
         
6 Wasserfrösche
(Lithobates spp., Pelophylax spp.)
 
2
6×4
10×5
2
5
2×2
2×1
1) 3) gewisse Arten: 6)
Kröten (Bufonidae)
         
7 Kröten aus gemässigten Zonen
(z. B. Bufo bufo, B. viridis, B. calamita)
 
2
6×4
-
-
4
2×2
-
1) 3) 6) gewisse Arten: 2) 7)
8 Kröten aus subtropischen und tropischen Zonen
(z. B. Bufo alvarius, B. guttatus, B. mauretanicus, B. marinus, B. pardalis)
 
2
6×4
-
-
4
2×2
-
1) 3) 7) gewisse Arten: 8)
9 Tropische Baumkröten
(Pedostibes spp.)
 
2
6×4
-
-
8
2×2
-
1) 2) 3) 4) 7)
Echte Salamander (Salamandridae)
         
10 Landsalamander
(Salamandra spp.)
 
2
10×4
-
-
4
2×2
-
1) 3) gewisse Arten: 6) 7) 9) 11)
11 Wassermolche
(Pachytriton spp., Taricha spp., Triturus spp.)
 
2
8×4
10×4
4
4
2×2
3×3
1) 3) 11) gewisse Arten: 7) 9)
Riesensalamander und Schlammteufel (Cryptobranchidae)
         
12 Riesensalamander, Schlammteufel
(Andrias spp., Cryptobranchus alleganiensis)
c)
1
-
3×2
0,5
-
-
3×2
3) 10) 12)
Querzahnsalamander (Ambystomatidae)
         
13 Axolotl und andere neotene, vollaquatische Querzahnsalamander
(Ambystoma spp. [neotene Formen])
 
2
-
4×2
2
-
-
1×1
1) 3) 10) 12)
13a Flecken- und Tigersalamander
(Ambystoma spp. [ausgenommen neotene Formen])
 
2
10×4
-
-
4
2×2
-
1) 3) gewisse Arten: 6) 7) 9) 11)
Armmolche (Sirenidae)
         
14 Armmolche
(Siren spp., Pseudobranchus spp.)
 
2
-
4×2
2
-
-
1×1
1) 3) 10) 12)
Anmerkungen zu Tabelle 6 (Amphibien)
a)
Tiere können für die Quarantäne, zur Behandlung von Krankheiten und Unfällen, zur Eingewöhnung, zur Zucht und Aufzucht und für die Winter- oder Kältestarre vorübergehend in kleineren Gehegen gehalten werden.
b)
Angegeben ist die durchschnittliche Höhe der Gehege; diese dürfen an einzelnen Stellen höher oder niedriger sein.
c)
Für die private Haltung ist eine Bewilligung nach Art. 89 notwendig.
d)
Die Angaben geben sowohl den Flächeninhalt wie auch das Verhältnis von Länge und Breite der Mindestfläche vor.
Besondere Anforderungen
1)
Es dürfen zwei Tiere zusammen gehalten werden; eine Paarhaltung ist jedoch nicht notwendig. Bei solitär lebenden Arten dürfen zwei verträgliche Tiere auf der Mindestgehegegrösse gehalten werden.
2)
Das Gehege muss mit verschiedenen Klettermöglichkeiten, wie z.B. Pflanzen, Ästen oder Rindenstücken, ausgestattet sein.
3)
Das Gehege muss Versteckmöglichkeiten, wie Höhlen, Spalten oder Laub, aufweisen.
4)
Das Gehege muss mit Grünpflanzen ausgestattet sein, auf denen sich die Tiere aufhalten können.
5)
Das Gehege muss mit Bromelien oder vergleichbaren trichterförmigen Grünpflanzen ausgestattet sein.
6)
Die Tiere müssen die Winter- oder Kältestarre in lockerem, grabfähigem Substrat verbringen können.
7)
Es muss eine Wasserschale, ein mit Wasser gefülltes Gefäss, mit Wasser gefüllte Pflanzen (z.B. Bromelien) oder ein Wasserlauf vorhanden sein.
8)
Der Gehegeboden muss mit lockerem, grabfähigem Substrat ausgestattet sein, damit die Tiere sich zur Trockenruhe (Ästivation) zurückziehen können.
9)
Hohe Luftfeuchtigkeit.
10)
Das Becken für überwiegend aquatisch lebende Arten muss eine ausreichende Infrastruktur mit Versteckmöglichkeiten aufweisen.
11)
Saisonal stark schwankendes Klima. Starke Absenkung der Temperatur während der Nacht.
12)
Filter oder Frischwasserzulauf.
Anhang 2 Tabelle 7 und Anmerkungen
Mindestanforderungen für das Halten und den Transport von Forellenartigen und
Karpfenartigen zu Speise- und Besatzzwecken Tabelle 7
   
Haltung
Transport
   
Forellenartigea)
Karpfenartigea)
Forellenartigea)
Karpfenartigea)
1
Tierbesatzb)
     
2
Maximale Besatzdichte pro Kubikmeter Wasser
kg
80c)
100
250
500
3
Wasserqualität
     
4
Sauerstoffsättigung
     
5
- maximale Sättigung
Prozente
200
200
200
200
6
- minimale Sättigung
Prozente
60
60
60
60
7
Minimaler gelöster Sauerstoff im Tierbereich
mg/l
5,0
3,5
5,0
3,5
8
Maximaler Ammoniakgehalt
mg/l
0,01
0,02
0,02
0,04
9
Maximaler Nitritgehalt
mg/l
1,5
1,5
1,5
1,5
10
pH-Werte
 
5,5-9,0
5,5-9,0
5,5-9,0
5,5-9,0
11
Maximale Temperatur
°C
22
30
16
24
12
Maximale Temperaturdifferenz beim Umsetzen
     
13
- in kälteres Wasser
°C
3
3
3
3
14
- in wärmeres Wasser
°C
5
5
5
5
15
Futterentzug maximald)
Tagesgrade
100
280
100
280
Anmerkungen zu Tabelle 7
a)
Zusätzlich zu den für alle Forellen- bzw. Karpfenartigen geltenden Mindestanforderungen sind die jeweiligen artspezifischen Bedürfnisse zu berücksichtigen.
b)
Der Tierbesatz ist so zu wählen, dass alle Parameter der Wasserqualität langfristig eingehalten werden.
c)
Unter begründeten Voraussetzungen kann die maximale Besatzdichte für Forellenartige pro Becken für maximal 14 Tage am Stück auf bis zu 100 kg/m3 erhöht werden.
d)
Unter begründeten Voraussetzungen kann die maximale Futterentzugsdauer für Forellenartige bis auf maximal 200 Tagesgrade verlängert werden.
Anhang 2 Fische zu Zierzwecken
Mindestanforderungen für das Halten von Fischen zu Zierzwecken
Vorbemerkungen
A. Zur Berechnung der Mindestvolumina für Aquarien und Teiche ist für jede Grössenklasse die aktuelle Körperlänge der Fische mit der entsprechenden Literzahl und mit der Fischanzahl zu multiplizieren. Das Mindestvolumen in Litern ergibt sich aus der Summe der Produkte für die einzelnen Grössenklassen. Als Körperlänge (KL) gilt die Distanz vom vorderen Kopfende bis zum Schwanzflossenansatz.
B. Ein Aquarium darf nicht allseitig direkt einsehbar sein. Es ist den Bedürfnissen der Tiere entsprechend einzurichten. Zumindest müssen in Teilen des Aquariums Sichtschutz und Rückzugsmöglichkeiten für die Fische vorhanden sein.
C. Für Innenaquarien ist ein Tag-Nacht-Rhythmus einzuhalten.
D. Die Wasserqualität ist den Bedürfnissen der Fische anzupassen.
E. Für Becken zur Haltung von Kois in Tierhandlungen gelten anstelle der Vorgaben in Tabelle 8 die Vorgaben für Karpfenartige in Tabelle 7.
Aquarien und Teiche Tabelle 8
 
Aquarien a) b)
 
Teiche a) b)
 
Grössenklasse
KL (in cm)
Anzahl Liter pro cm Fisch
KL (in cm)
Anzahl Liter pro cm Fisch
1
bis 5
0,5
bis 10
2
2
bis 10
0,75
bis 20
2,5
3
bis 15
1
bis 30
5
4
bis 20
1,25
bis 40
7
5
bis 30
1,75
bis 50
9
6
bis 40
2,25
bis 60
11
7
über 40
3
bis 70
13
8
-
-
bis 80
16
9
  
bis 90
19
10
  
bis 100
22
11
  
bis 120
25
12
  
bis 150
30
13
  
bis 200
40
Anmerkungen zu Tabelle 8 (Aquarien und Teiche)
a)
Zusätzlich zu den errechneten Mindestvolumina sind die artspezifischen Bedürfnisse der jeweiligen Fischarten zu berücksichtigen.
b)
Zusätzlich zu den errechneten Mindestvolumina sind folgende Mindestbeckenabmessungen zu berücksichtigen:
 
Beckenlänge: mind. 3x Körperlänge grösster Fisch
 
Beckenbreite: mind. 2x Körperlänge grösster Fisch
 
Wassertiefe: mind. 1x Körperlänge grösster Fisch
Anhang 3 Vorbemerkungen
Vorbemerkungen
- Die Vorbemerkungen von Anhang 2 gelten auch für Anhang 3.
- Einrichtungen für Versuche mit Fischen werden im Rahmen der Bewilligung nach Art. 122 im Einzelfall beurteilt. Abweichungen von den Mindestabmessungen nach Anhang 2 sind zulässig, soweit sie zum Erreichen des Versuchsziels nötig und bewilligt sind. Die Anforderungen für das Halten der Fische werden für jede Anlage individuell festgelegt.
II.
Änderung von Bezeichnungen
1) In Art. 2 Abs. 3 Bst. p, Art. 21 Sachüberschrift, Einleitungssatz, Bst. d und h, Art. 31 Abs. 4 Bst. b und Abs. 5, Überschrift vor Art. 59, Art. 59 Abs. 1 und 3, Art. 60 Abs. 1 und 2, Art. 61 Abs. 1, 4, 5 sowie 6 Einleitungssatz und Bst. a, Art. 101 Bst. e, Art. 102 Abs. 5, Art. 172 Abs. 1, Art. 174 Abs. 3, Art. 181 Abs. 8, Art. 212 Abs. 1, Art. 223 Abs. 2 und Art. 225a Abs. 2 Bst. c sowie Anhang 1 Überschrift Tabelle 7, Tabelle 7 Bezeichnung Tierkategorie, Tabelle 7 Ziff. 1, 2, 3 und 4, Überschrift Anmerkungen zu Tabelle 7, Anmerkungen zu Tabelle 7 Ziff. 3, 4, 7 und 8, Anhang 4 Überschrift zu Tabelle 2, Anhang 4 Tabelle 2 Spalte Mindestraumbedarf für den Transport von Pferden sowie Anhang 5 Ziff. 4, 5, 23 bis 27, 48, 49 und 55 der Tierschutzverordnung ist die Bezeichnung "Pferde" durch die Bezeichnung "Equide", mit den nötigen grammatikalischen Anpassungen, zu ersetzen.
2) In Art. 177 Abs. 2 Bst. a und b, 180 Abs. 1 und 4, Art. 181 Abs. 1 und 7 sowie Art. 206a Bst. f der Tierschutzverordnung ist die Bezeichnung "Schlachtanlage" durch die Bezeichnung "Schlachtbetrieb", mit den nötigen grammatikalischen Anpassungen, zu ersetzen.
III.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. September 2018 in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Adrian Hasler

Fürstlicher Regierungschef

1   Die aufgeführte Norm kann eingesehen und bezogen werden bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung (SNV), Bürglistrasse 29, 8400 Winterthur, www.snv.ch.

2   Die aufgeführte Norm kann eingesehen und bezogen werden bei der Geschäftsstelle eduQua, Oerlikonstrasse 38, 8057 Zürich.

3   Varanus albigularis, V. exanthematicus, V. giganteus, V. gouldii, V. griseus, V. nesterovi, V. panoptes, V. rosenbergi, V. spenceri, V. varius, V. yemenensis.

4   Varanus caerulivirens, V. cerambonensis, V. doreanus, V. dumerilii, V. finschi, V. indicus, V. jobiensis, V. juxtindicus, V. macraei, V. melinus, V. obor, V. rudicollis, V. salvadorii, V. spinulosus, V. yuwonoi.

5   Varanus bangonorum, V. cumingi, V. dalubhasa, V. marmoratus, V. niloticus, V. nuchalis, V. ornatus, V. palawanensis, V. rasmusseni, V. salvator, V. togianus.

6   Epicrates angulifer, Liasis olivaceus, L. oenpelliensis, L. papuanus, Morelia amethistina, M. boeleni, Python molurus, P. natalensis, P. reticulatus, P. sebae.

7   Bitis peringueyi, B. schneideri, Cerastes spp., Crotalus cerastes, Eristicophis macmahoni, Pseudocerastes persicus.

8   Alligator spp., Caiman spp., Crocodylus spp., Gavialis spp., Mecistops spp., Melanosuchus spp., Osteolaemus spp., Paleosuchus spp., Tomistoma spp.