412.014.117
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2018 Nr. 199 ausgegeben am 18. Oktober 2018
Verordnung
vom 16. Oktober 2018
betreffend die Abänderung der Verordnung über die berufliche Grundbildung Gärtnerin/Gärtner mit Berufsattest (BA)
Aufgrund von Art. 26 des Berufsbildungsgesetzes (BBG) vom 13. März 2008, LGBl. 2008 Nr. 103, in der geltenden Fassung, verordnet die Regierung:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 8. Mai 2012 über die berufliche Grundbildung Gärtnerin/Gärtner mit Berufsattest (BA), LGBl. 2012 Nr. 139, wird wie folgt abgeändert:
Art. 8 Abs. 3
3) Die überbetrieblichen Kurse umfassen insgesamt mindestens acht und höchstens 14 Tage zu acht Stunden. Im letzten Semester der beruflichen Grundbildung finden keine überbetrieblichen Kurse mehr statt.
Art. 10
Bildungsplan
1) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung liegt ein Bildungsplan der zuständigen Organisation der Arbeitswelt vor.
2) Der Bildungsplan hat folgenden Inhalt:
a) Er führt die Inhalte der Grundbildung sowie die Bestimmungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz aus und bestimmt, an welchen Lernorten welche Handlungskompetenzen vermittelt und gelernt werden.
b) Er beinhaltet die Lektionentafel der Berufsfachschule.
c) Er bezeichnet die Trägerschaft der überbetrieblichen Kurse und legt deren Organisation und Aufteilung über die Dauer der beruflichen Grundbildung fest.
d) Er bezieht die Handlungskompetenzen konsistent auf das Qualifikationsverfahren und beschreibt dessen System.
3) Dem Bildungsplan angefügt ist das Verzeichnis der Instrumente zur Sicherstellung und Umsetzung der beruflichen Grundbildung sowie zur Förderung der Qualität mit Angabe der Bezugsquelle.
Art. 12 Sachüberschrift und Einleitungssatz
Fachliche Anforderungen an Berufsbildnerinnen/Berufsbildner
Die fachlichen Anforderungen an eine Berufsbildnerin/einen Berufsbildner erfüllt, wer über eine der folgenden Qualifikationen verfügt:
Überschrift vor Art. 24a
XI. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 24a
Übergangsbestimmung zur Änderung vom 16. Oktober 2018
Lernende, die ihre Bildung als Gärtnerin BA/Gärtner BA vor dem 1. Januar 2018 begonnen haben, schliessen sie bezüglich der überbetrieblichen Kurse (Art. 8 Abs. 3) nach bisherigem Recht ab.
Überschrift vor Art. 25
Aufgehoben
II.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. November 2018 in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Adrian Hasler

Fürstlicher Regierungschef