823.10
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2018Nr. 276ausgegeben am 7. Dezember 2018
Gesetz
vom 4. Oktober 2018
über die Abänderung des Arbeitsvermittlungsgesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:1
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 12. April 2000 über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih (Arbeitsvermittlungsgesetz, AVG), LGBl. 2000 Nr. 103, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 8 Abs. 3 und 4
Aufgehoben
Überschrift vor Art. 10a
C. Datenschutz
Art. 10a
Verarbeitung und Übermittlung personenbezogener Daten
1) Der Vermittler darf personenbezogene Daten, einschliesslich personenbezogener Daten, aus denen politische Meinungen oder religiöse Überzeugungen oder die Gewerkschaftszugehörigkeit hervorgehen, Gesundheitsdaten sowie personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten, über Stellensuchende und Arbeitgeber verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung seiner Vermittlungstätigkeit erforderlich ist, insbesondere um Stellensuchende und Arbeitgeber, die Leistungen beanspruchen, zu erfassen, zu beraten und zu vermitteln.
2) Der Vermittler darf Daten nach Abs. 1 übermitteln an:
a) einen Kunden im Hinblick auf einen bevorstehenden Vertragsabschluss;
b) einen grösseren Kreis möglicher Kunden, sofern die Daten keinen Rückschluss auf die Identität des Stellensuchenden oder des Arbeitgebers zulassen;
c) das Amt für Volkswirtschaft.
3) Liegt kein Fall nach Abs. 2 vor, so ist eine Übermittlung nur mit ausdrücklicher Einwilligung der betroffenen Person zulässig. Die Einwilligung hat schriftlich zu erfolgen und kann jederzeit widerrufen werden. Die betroffene Person ist auf das Widerrufsrecht hinzuweisen.
4) Der Vermittler muss geeignete Massnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass insbesondere die Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten nach der Datenschutzgesetzgebung eingehalten werden.
Art. 18 Abs. 3 und 4
Aufgehoben
Überschrift vor Art. 22a
C. Datenschutz
Art. 22a
Verarbeitung und Übermittlung personenbezogener Daten
1) Der Verleiher darf personenbezogene Daten, einschliesslich personenbezogener Daten, aus denen politische Meinungen oder religiöse Überzeugungen oder die Gewerkschaftszugehörigkeit hervorgehen, Gesundheitsdaten sowie personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten, über Stellensuchende und Arbeitgeber verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung seiner Verleihtätigkeit erforderlich ist.
2) Der Verleiher darf Daten nach Abs. 1 übermitteln an:
a) interessierte Einsatzbetriebe im Hinblick auf einen bevorstehenden Vertragsabschluss;
b) einen grösseren Kreis möglicher Einsatzbetriebe, sofern die Daten keinen Rückschluss auf die Identität des Stellensuchenden oder des Arbeitgebers zulassen;
c) das Amt für Volkswirtschaft.
3) Liegt kein Fall nach Abs. 2 vor, so ist eine Übermittlung nur mit ausdrücklicher Einwilligung der betroffenen Person zulässig. Die Einwilligung hat schriftlich zu erfolgen und kann jederzeit widerrufen werden. Die betroffene Person ist auf das Widerrufsrecht hinzuweisen.
4) Der Verleiher muss geeignete Massnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass insbesondere die Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten nach der Datenschutzgesetzgebung eingehalten werden.
Art. 28
Schweigepflicht
Für Personen, die an der Durchführung, der Kontrolle oder an der Beaufsichtigung der öffentlichen Arbeitsvermittlung beteiligt sind, besteht eine Verschwiegenheitspflicht. Diese Pflicht trifft diese Personen auch hinsichtlich der bei ihrer Tätigkeit gemachten Beobachtungen.
Art. 29a
Datenschutz
1) Das Amt für Volkswirtschaft darf personenbezogene Daten, einschliesslich personenbezogener Daten, aus denen politische Meinungen oder religiöse Überzeugungen oder die Gewerkschaftszugehörigkeit hervorgehen, Gesundheitsdaten sowie personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten, über Stellensuchende und Arbeitgeber verarbeiten oder verarbeiten lassen, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist.
2) Das Amt für Volkswirtschaft darf Daten nach Abs. 1 übermitteln an:
a) Arbeitgeber und Stellensuchende sowie Personalvermittler und Verleiher, soweit dies für die Vermittlung einer geeigneten Stelle unter Berücksichtigung der Erfordernisse nach Art. 25 Abs. 2 erforderlich ist;
b) Stellen zur Durchführung arbeitsmarktlicher Massnahmen oder von Beschäftigungsprogrammen;
c) andere Sozialversicherungsträger, soweit dies zur Abklärung der Vermittlungsfähigkeit, zur Festsetzung, Änderung, Verrechnung oder Rückforderung von Leistungen, zur Verhinderung ungerechtfertigter Bezüge oder für den Rückgriff auf haftpflichtige Dritte erforderlich ist;
d) das Amt für Soziale Dienste und andere im sozialen Bereich tätigen Stellen, soweit dies zur Abklärung der Vermittlungsfähigkeit, zur Prüfung der Berechtigung von Ansprüchen des Betroffenen oder für die Festsetzung von Fürsorgeleistungen erforderlich ist;
e) das Amt für Berufsbildung und Berufsberatung sowie das Ausländer- und Passamt, soweit dies für die Erfüllung gesetzlicher Aufgaben erforderlich ist;
f) Gerichte und Behörden, soweit dies für die Aufgabenerfüllung dieser Stellen unentbehrlich ist;
g) eine im Arbeitsvermittlungsbereich zuständige Behörde eines EWR-Mitgliedstaates oder der Schweiz, soweit dies zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist.
3) Für nicht personenbezogene Zwecke, namentlich für statistische Zwecke und Forschungszwecke, ist die Übermittlung von Daten zulässig, sofern die Daten keinen Rückschluss auf die Identität der betroffenen Personen zulassen.
Art. 31 Abs. 5
5) Die Bestimmungen über die Verschwiegenheitspflicht und den Datenschutz nach Art. 28 und 29a finden auf beigezogene private Vermittler sinngemäss Anwendung.
II.
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Datenschutzgesetz vom 4. Oktober 2018 in Kraft.

In Stellvertretung des Landesfürsten:

gez. Alois

Erbprinz

gez. Adrian Hasler

Fürstlicher Regierungschef

1   Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr. 36/2018 und 69/2018