| 944.0 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2018 | Nr. 282 | ausgegeben am 7. Dezember 2018 |
Gesetz
vom 4. Oktober 2018
über die Abänderung des Konsumentenschutzgesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
1
Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 23. Oktober 2002 zum Schutz der Konsumenten (Konsumentenschutzgesetz, KSchG), LGBl. 2002 Nr. 164, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Überschrift vor Art. 39a
D. Datenschutz
Art. 39a
Verarbeitung personenbezogener Daten
1) Der Unternehmer darf personenbezogene Daten, einschliesslich Gesundheitsdaten und personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten, über Konsumenten verarbeiten, die er im Zusammenhang mit dem Abschluss und der Abwicklung eines Konsumentenvertrages nach diesem Gesetz benötigt.
2) Der Unternehmer muss geeignete Massnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass insbesondere die Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten nach der Datenschutzgesetzgebung eingehalten werden.
Überschrift vor Art. 49a
IVa. Datenschutz
Art. 49a
Verarbeitung und Übermittlung personenbezogener Daten
1) Das Amt für Volkswirtschaft darf personenbezogene Daten, einschliesslich Gesundheitsdaten und personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten, über Unternehmer und Konsumenten verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist.
2) Das Amt für Volkswirtschaft darf Daten nach Abs. 1 an andere zuständige Stellen und Behörden sowie Gerichte und die Staatsanwaltschaft übermitteln, sofern diese die Daten für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigen.
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Datenschutzgesetz vom 4. Oktober 2018 in Kraft.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Adrian Hasler
Fürstlicher Regierungschef
1
Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr.
36/2018 und
69/2018