vom 4. Oktober 2018
Das Gesetz vom 22. März 1995 über die Verkehrsfähigkeit von Waren, LGBl. 1995 Nr. 94, wird wie folgt abgeändert:
Art. 8b
Verarbeitung und Übermittlung personenbezogener Daten
1) Die Regierung sowie die Amtsstellen der Landesverwaltung oder Dritte, die von der Regierung mit Aufgaben der Marktüberwachung betraut wurden, dürfen personenbezogene Daten, einschliesslich personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten, über Hersteller, Händler sowie Abnehmer von deren Waren verarbeiten oder verarbeiten lassen, soweit dies zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist.
2) Vorbehaltlich Art. 7b sowie Art. 8 Abs. 2 und 3 dürfen sie Daten nach Abs. 1 übermitteln:
a) anderen zuständigen Stellen und Behörden, soweit dies zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist;
b) zuständigen Behörden und Stellen anderer EWR-Mitgliedstaaten oder der Schweiz sowie der EFTA-Überwachungsbehörde, soweit dies zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist.
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Datenschutzgesetz vom 4. Oktober 2018 in Kraft.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Adrian Hasler
Fürstlicher Regierungschef
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Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr.
36/2018 und
69/2018