951.31 |
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
Jahrgang 2018 | Nr. 302 | ausgegeben am 7. Dezember 2018 |
Gesetz
vom 4. Oktober 2018
betreffend die Abänderung des Gesetzes über bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
1
Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 28. Juni 2011 über bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (UCITSG), LGBl. 2011 Nr. 295, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 125
Verarbeitung personenbezogener Daten
Die zuständigen inländischen Behörden und Stellen dürfen personenbezogene Daten, einschliesslich personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten, verarbeiten oder verarbeiten lassen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist.
Art. 125a
Zusammenarbeit mit anderen Behörden und Stellen
1) Die FMA arbeitet mit anderen inländischen Behörden und Stellen zusammen, um das gute Funktionieren der Aufsicht über die Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren und deren Verwaltungsgesellschaften zu gewährleisten.
2) Die zuständigen inländischen Behörden und Stellen dürfen einander Daten nach Art. 125 übermitteln, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufsichtsaufgaben erforderlich ist.
3) Die Zusammenarbeit mit ausländischen Behörden richtet sich vorbehaltlich Art. 126 Abs. 4 bis 6 und Art. 146 Abs. 4 nach Art. 26b FMAG.
Art. 146a Abs. 2 Bst. c
2) Das Meldesystem umfasst zumindest:
c) den Schutz personenbezogener Daten im Einklang mit der Datenschutzgesetzgebung sowohl für die Person, die die Verstösse anzeigt, als auch für die natürliche Person, von der behauptet wird, sie sei für den Verstoss verantwortlich;
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Datenschutzgesetz vom 4. Oktober 2018 in Kraft.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Adrian Hasler
Fürstlicher Regierungschef
1
Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr.
36/2018 und
69/2018