455.0 |
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
Jahrgang 2018 | Nr. 351 | ausgegeben am 7. Dezember 2018 |
Gesetz
vom 4. Oktober 2018
über die Abänderung des Tierschutzgesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
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Abänderung bisherigen Rechts
Das Tierschutzgesetz (TSchG) vom 23. September 2010, LGBl. 2010 Nr. 333, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 25
Verarbeitung und Übermittlung personenbezogener Daten
1) Das Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen sowie beigezogene Dritte dürfen personenbezogene Daten, einschliesslich personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten, verarbeiten oder verarbeiten lassen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz und den darauf gestützten Verordnungen erforderlich ist.
2) Das Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen kann für die Wahrnehmung seiner Aufgaben, insbesondere für die Datenverarbeitung in einem Dateisystem, Informations- und Dokumentationssysteme führen oder führen lassen.
3) Sofern kein überwiegendes Privatinteresse entgegensteht, dürfen das Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen sowie beigezogene Dritte Daten nach Abs. 1 anderen Organen und Dritten übermitteln, wenn die Daten für die Erfüllung einer ihnen durch Gesetz übertragenen Aufgabe erforderlich sind.
Art. 27 Abs. 1
1) Die Behörden des Landes und der Gemeinden sowie die Körperschaften des öffentlichen Rechts arbeiten mit dem Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen sowie beigezogenen Dritten zusammen. Sie sind verpflichtet, die für die Durchführung dieses Gesetzes notwendigen Auskünfte zu erteilen und personenbezogene Daten, einschliesslich personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten, zu übermitteln, die benötigt werden, um die nach diesem Gesetz und den darauf gestützten Verordnungen übertragenen Aufgaben zu erfüllen.
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Datenschutzgesetz vom 4. Oktober 2018 in Kraft.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Adrian Hasler
Fürstlicher Regierungschef
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Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr.
36/2018 und
69/2018