vom 4. Oktober 2018
Das Gesetz vom 13. Juli 1966 über die Organisation der Tierseuchenpolizei (Tierseuchenpolizeigesetz; TSPG), LGBl. 1966 Nr. 17, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 8a
Verarbeitung und Übermittlung personenbezogener Daten
1) Die für den Vollzug der tierseuchenpolizeilichen Vorschriften zuständigen Organe dürfen personenbezogene Daten, einschliesslich personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten, verarbeiten oder verarbeiten lassen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist.
2) Sofern kein überwiegendes Privatinteresse entgegensteht, dürfen die für den Vollzug der tierseuchenpolizeilichen Vorschriften zuständigen Organe Daten nach Abs. 1 übermitteln:
a) anderen mit der Durchführung der Tierseuchengesetzgebung sowie der Kontrolle oder der Beaufsichtigung der Durchführung der Tierseuchengesetzgebung betrauten Organen, wenn die Daten für die Erfüllung der ihnen nach der Tierseuchengesetzgebung übertragenen Aufgaben erforderlich sind;
b) anderen Organen, wenn die Daten für die Erfüllung einer ihnen durch Gesetz übertragenen Aufgabe erforderlich sind.
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Datenschutzgesetz vom 4. Oktober 2018 in Kraft.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Adrian Hasler
Fürstlicher Regierungschef
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Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr.
36/2018 und
69/2018