817.2 |
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
Jahrgang 2018 | Nr. 355 | ausgegeben am 7. Dezember 2018 |
Gesetz
vom 4. Oktober 2018
über die Abänderung des Tabakpräventionsgesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
1
Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 13. Dezember 2007 über den Nichtraucherschutz und die Werbung für Tabakerzeugnisse (Tabakpräventionsgesetz; TPG), LGBl. 2008 Nr. 27, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 8a
Verarbeitung und Übermittlung personenbezogener Daten
1) Das Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen sowie beigezogene Dritte dürfen personenbezogene Daten, einschliesslich personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten, verarbeiten oder verarbeiten lassen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgabe nach diesem Gesetz und der darauf gestützten Verordnung erforderlich ist.
2) Das Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen kann für die Wahrnehmung seiner Aufgaben Dateisysteme führen.
3) Sofern kein überwiegendes Privatinteresse entgegensteht, dürfen das Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen sowie beigezogene Dritte Daten nach Abs. 1 anderen Organen und Dritten übermitteln, wenn sie für die Erfüllung einer ihnen durch Gesetz übertragenen Aufgabe erforderlich sind.
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Datenschutzgesetz vom 4. Oktober 2018 in Kraft.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Adrian Hasler
Fürstlicher Regierungschef
1
Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr.
36/2018 und
69/2018