910.027 |
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
Jahrgang 2018
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Nr. 403
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ausgegeben am 7. Dezember 2018
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Verordnung
vom 4. Dezember 2018
betreffend die Abänderung der Verordnung über die Zulassung von landwirtschaftsnahen Tätigkeiten
Aufgrund von Art. 20 und Art. 78 Abs. 1 des Landwirtschaftsgesetzes (LWG) vom 11. Dezember 2008, LGBl. 2009 Nr. 42, verordnet die Regierung:
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 11. Dezember 2012 über die Zulassung von landwirtschaftsnahen Tätigkeiten (ZLTV), LGBl. 2012 Nr. 399, wird wie folgt abgeändert:
Aufgrund von Art. 20 und Art. 78 Abs. 1 des Landwirtschaftsgesetzes (LWG) vom 11. Dezember 2008, LGBl. 2009 Nr. 42, verordnet die Regierung:
Art. 5 Bst. f bis h
Landwirtschaftsnahe Tätigkeiten werden bewilligt, wenn:
f) sie den Hofcharakter nicht verändern;
g) zwischen dem landwirtschaftlichen und dem landwirtschaftsnahen Bereich ein Waren- oder Dienstleistungsfluss sowie ein Austausch von Arbeitskräften stattfindet; und
h) es sich um geförderte landwirtschaftliche Bauten oder Anlagen handelt, deren typische Lebensdauer überschritten ist (Art. 24 Abs. 1 LIFV) oder bei denen die Einreichung der Schlussabrechnung (Art. 29 LIFV) mindestens 20 Jahre zurückliegt.
Art. 10 Abs. 2 Bst. h
2) Das Gesuch hat folgende Angaben zu enthalten:
h) einen Nachweis, dass eine geförderte landwirtschaftliche Baute oder Anlage die typische Lebensdauer überschritten hat (Art. 24 Abs. 1 LIFV) oder die Einreichung der Schlussabrechnung (Art. 29 LIFV) mindestens 20 Jahre zurückliegt.
Auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung hängige Gesuche findet das bisherige Recht Anwendung.
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2019 in Kraft.
Fürstliche Regierung:
gez. Adrian Hasler
Fürstlicher Regierungschef