| 153.01 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2018 | Nr. 432 | ausgegeben am 19. Dezember 2018 |
Verordnung
vom 11. Dezember 2018
über die Abänderung der Heimatschriftenverordnung
Aufgrund von Art. 35 Abs. 2 des Heimatschriftengesetzes (HSchG) vom 18. Dezember 1985, LGBl. 1986 Nr. 27, verordnet die Regierung:
Abänderung bisherigen Rechts
Die Heimatschriftenverordnung (HSchV) vom 28. September 2011, LGBl. 2011 Nr. 453, wird wie folgt abgeändert:
Art. 14 Abs. 4
4) Die Daten nach Abs. 3 sind durch angemessene technische und organisatorische Massnahmen nach Art. 32 der Verordnung (EU) 2016/679 zu sichern. Sie können nur mit Hilfe eines geeigneten Kartenlesegeräts gelesen und mit einer geeigneten Software dargestellt werden.
Art. 29
Richtigkeit der Daten
1) Das Ausländer- und Passamt sorgt dafür, dass die personenbezogenen Daten vorschriftsgemäss verarbeitet werden.
2) Jede Person, welche personenbezogene Daten verarbeitet, vergewissert sich, dass die Daten, die sie im ZPR eingibt oder offenlegt, vollständig und richtig sind und dem aktuellen Stand entsprechen.
Art. 31 Abs. 1
1) Jede Person kann beim Ausländer- und Passamt schriftlich Auskunft verlangen, ob Daten über sie verarbeitet werden.
Diese Verordnung tritt 1. Januar 2019 in Kraft.
Fürstliche Regierung:
gez. Adrian Hasler
Fürstlicher Regierungschef