173.32
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2018Nr. 474ausgegeben am 21. Dezember 2018
Gesetz
vom 9. November 2018
über die Abänderung des Rechtspflegergesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:1
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Das Rechtspflegergesetz vom 12. März 1998, LGBl. 1998 Nr. 77, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 13 Abs. 2 Bst. d
2) Dem Landrichter bleiben stets vorbehalten:
d) die Anordnung und die Abnahme eines Eides;
Art. 14 Abs. 2 Bst. b
2) Der Wirkungskreis in Exekutionssachen umfasst:
b) das Verfahren zur Vorlage eines Vermögensverzeichnisses und dessen Unterfertigung vor Gericht;
II.
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Gesetz vom 9. November 2018 über die Abänderung der Exekutionsordnung in Kraft.

In Stellvertretung des Landesfürsten:

gez. Alois

Erbprinz

gez. Adrian Hasler

Fürstlicher Regierungschef

1   Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr. 62/2018 und 89/2018