vom 5. Dezember 2018
Das Investmentunternehmensgesetz (IUG) vom 2. Dezember 2015, LGBl. 2016 Nr. 45, wird wie folgt abgeändert:
Art. 77
c) bestehende Revisionsstellen
Nach bisherigem Recht bewilligte Revisionsstellen dürfen ihre Tätigkeit weiterhin nach Massgabe des neuen Rechts ausüben, sofern sie über eine Bewilligung als Wirtschaftsprüfer nach dem Wirtschaftsprüfergesetz verfügen.
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Wirtschaftsprüfergesetz vom 5. Dezember 2018 in Kraft.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Adrian Hasler
Fürstlicher Regierungschef
1
Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr.
38/2017 und
99/2018