951.30
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2019 Nr. 19 ausgegeben am 4. Februar 2019
Gesetz
vom 5. Dezember 2018
über die Abänderung des Investmentunternehmensgesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:1
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Das Investmentunternehmensgesetz (IUG) vom 2. Dezember 2015, LGBl. 2016 Nr. 45, wird wie folgt abgeändert:
Art. 50 Abs. 2
2) Der Wirtschaftsprüfer muss über eine Bewilligung nach dem Wirtschaftsprüfergesetz verfügen oder nach Art. 69 des Wirtschaftsprüfergesetzes registriert sein. Im Übrigen gilt Art. 61 Abs. 5 und 6.
Art. 51 Abs. 5
Aufgehoben
Art. 77
c) bestehende Revisionsstellen
Nach bisherigem Recht bewilligte Revisionsstellen dürfen ihre Tätigkeit weiterhin nach Massgabe des neuen Rechts ausüben, sofern sie über eine Bewilligung als Wirtschaftsprüfer nach dem Wirtschaftsprüfergesetz verfügen.
II.
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Wirtschaftsprüfergesetz vom 5. Dezember 2018 in Kraft.

In Stellvertretung des Landesfürsten:

gez. Alois

Erbprinz

gez. Adrian Hasler

Fürstlicher Regierungschef

1   Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr. 38/2017 und 99/2018