vom 5. Dezember 2018
Das Gesetz vom 25. November 2005 über die Vermögensverwaltung (Vermögensverwaltungsgesetz; VVG), LGBl. 2005 Nr. 278, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 43 Abs. 1 bis 3 und 5 Bst. b
1) Jede Vermögensverwaltungsgesellschaft hat einen von der FMA anerkannten Wirtschaftsprüfer oder eine von der FMA anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu bestellen.
2) Die Anerkennung nach Abs. 1 wird erteilt, wenn:
a) Wirtschaftsprüfer über eine Bewilligung nach dem Wirtschaftsprüfergesetz und besondere Qualifikationen im Bereich der Vermögensverwaltungsgesellschaften verfügen;
b) Wirtschaftsprüfungsgesellschaften über eine Bewilligung nach dem Wirtschaftsprüfergesetz oder eine Registrierung nach Art. 69 des Wirtschaftsprüfergesetzes sowie über verantwortliche Wirtschaftsprüfer (leitende Revisoren), die die Voraussetzungen nach Bst. a erfüllen, verfügen.
3) Die Wirtschaftsprüfungsgesellschaften haben die verantwortlichen Wirtschaftsprüfer der FMA vor Revisionsbeginn zu melden.
5) Die Regierung kann das Nähere mit Verordnung regeln, insbesondere:
b) das Verfahren zur Anerkennung von Wirtschaftsprüfern und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften.
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Wirtschaftsprüfergesetz vom 5. Dezember 2018 in Kraft.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Adrian Hasler
Fürstlicher Regierungschef
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Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr.
38/2017 und
99/2018