0.232.112.21
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2019 Nr. 86 ausgegeben am 4. April 2019
Kundmachung
vom 26. März 2019
der Abänderung der Gemeinsamen Ausführungsordnung zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken und zum Protokoll zu diesem Abkommen
Aufgrund von Art. 3 Bst. c und 10 des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, macht die Regierung im Anhang die Abänderung der Gemeinsamen Ausführungsordnung zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken und zum Protokoll zu diesem Abkommen vom 18. Januar 1996, LGBl. 1997 Nr. 137, kund.

Fürstliche Regierung:

gez. Adrian Hasler

Fürstlicher Regierungschef
Anhang
Änderung der Regeln 22, 27, 27bis, 27ter, 32, 40 und des Gebührenverzeichnisses1
Angenommen von der Versammlung des
Madrider Verbands am 11. Oktober 2016
Inkrafttreten: 1. Februar 2019
Verzeichnis der Regeln
[…]
Kapitel 4
Sachverhalte bei den Vertragsparteien, die internationale Registrierungen berühren
[…]
Regel 22
Erlöschen der Wirkung des Basisgesuchs, der sich aus ihm ergebenden Eintragung oder der Basiseintragung
[…]
2) [Eintragung und Übermittlung der Mitteilung; Löschung der internationalen Registrierung]
[…]
b) Wird in einer in Abs. 1 Bst. a oder c genannten Mitteilung die Löschung der internationalen Registrierung beantragt und entspricht die Mitteilung den Erfordernissen jenes Absatzes, so löscht das Internationale Büro im entsprechenden Umfang die internationale Registrierung im internationalen Register. Im Anschluss an die oben genannte Mitteilung löscht das Internationale Büro im entsprechenden Umfang auch internationale Registrierungen, die sich aus einer teilweisen Änderung des Inhabers oder Teilung ergeben, die unter der gelöschten internationalen Registrierung eingetragen ist, und jene, die sich aus deren Zusammenführung ergeben.
Kapitel 5
Nachträgliche Benennungen; Änderungen
[…]
Regel 27
Eintragung und Mitteilung einer Änderung oder einer Löschung; Erklärung über die Unwirksamkeit einer Änderung des Inhabers oder einer Einschränkung
[…]
3) [gestrichen]
[…]
Regel 27bis
Teilung einer internationalen Registrierung
1) [Antrag auf Teilung einer internationalen Registrierung]
a) Ein Antrag des Inhabers auf die Teilung einer internationalen Registrierung für nur einige der Waren und Dienstleistungen in Bezug auf eine benannte Vertragspartei ist beim Internationalen Büro auf dem entsprechenden amtlichen Formblatt von der Behörde dieser benannten Vertragspartei einzureichen, sobald letztere überzeugt ist, dass die Teilung, deren Eintragung beantragt wird, die Erfordernisse ihres anwendbaren Rechts einschliesslich der Erfordernisse bezüglich Gebühren erfüllt.
b) Der Antrag hat Folgendes anzugeben:
i) die Vertragspartei der Behörde, die den Antrag einreicht;
ii) den Namen der Behörde, die den Antrag einreicht;
iii) die Nummer der internationalen Registrierung;
iv) den Namen des Inhabers;
v) die Namen der abzutrennenden Waren und Dienstleistungen, gruppiert in die entsprechenden Klassen der internationalen Klassifikation von Waren und Dienstleistungen;
vi) den Betrag der gezahlten Gebühr und die gewählte Zahlungsweise oder den Auftrag zur Abbuchung des erforderlichen Betrags von einem beim Internationalen Büro eröffneten Konto sowie die Bezeichnung des Einzahlers oder Auftraggebers.
c) Der Antrag ist von der Behörde zu unterschreiben, die den Antrag einreicht, und, falls die Behörde dies verlangt, auch vom Inhaber.
d) Ein nach diesem Absatz eingereichter Antrag kann eine in Übereinstimmung mit Regel 18bis oder Regel 18ter übersandte Erklärung für die im Antrag angegebenen Waren und Dienstleistungen enthalten, oder dem Antrag kann eine solche Erklärung beigefügt werden.
2) [Gebühr] Die Teilung einer internationalen Registrierung unterliegt der Zahlung der unter Nummer 7.7 des Gebührenverzeichnisses angegebenen Gebühr.
3) [Nicht vorschriftsmässiger Antrag]
a) Entspricht der Antrag nicht den geltenden Erfordernissen, so fordert das Internationale Büro die Behörde, die den Antrag eingereicht hat, auf, den Mangel zu beheben, und unterrichtet gleichzeitig den Inhaber.
b) Wird der Mangel nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Datum der Aufforderung nach Bst. a von der Behörde behoben, so gilt der Antrag als zurückgenommen und das Internationale Büro teilt dies der Behörde, die den Antrag eingereicht hat, mit; gleichzeitig unterrichtet es den Inhaber und erstattet eine nach Abs. 2 entrichtete Gebühr nach Abzug eines Betrags in Höhe der Hälfte dieser Gebühr zurück.
4) [Eintragung und Mitteilung]
a) Entspricht der Antrag den geltenden Erfordernissen, so trägt das Internationale Büro die Teilung ein, nimmt eine internationale Teilregistrierung im internationalen Register vor, teilt dies der Behörde, die den Antrag eingereicht hat, mit, und unterrichtet gleichzeitig den Inhaber.
b) Die Teilung einer internationalen Registrierung wird mit dem Datum eingetragen, an dem der Antrag beim Internationalen Büro eingegangen ist, oder gegebenenfalls dem Datum, an dem der in Abs. 3 genannte Mangel behoben wurde.
5) [Antrag, der nicht als solcher betrachtet wird] Ein Antrag auf Teilung einer internationalen Registrierung in Bezug auf eine benannte Vertragspartei, die nicht oder nicht mehr für die im Antrag genannten Klassen der internationalen Klassifikation von Waren und Dienstleistungen benannt ist, wird nicht als solcher betrachtet.
6) [Erklärung, dass eine Vertragspartei keine Teilungsanträge einreichen wird] Eine Vertragspartei, deren Recht die Teilung von Gesuchen um Eintragung einer Marke oder die Teilung von Eintragungen einer Marke nicht vorsieht, kann vor dem Datum, an dem diese Regel in Kraft tritt, oder dem Datum, von dem an diese Vertragspartei durch das Abkommen oder das Protokoll gebunden ist, dem Generaldirektor mitteilen, dass sie den in Abs. 1 genannten Antrag nicht beim Internationalen Büro einreichen wird. Diese Erklärung kann jederzeit zurückgenommen werden.
Regel 27ter
Zusammenführung internationaler Registrierungen
1) [Zusammenführung von sich aus der Eintragung einer teilweisen Änderung des Inhabers ergebenden internationalen Registrierungen] Ist dieselbe natürliche oder juristische Person aufgrund einer teilweisen Änderung des Inhabers als Inhaber von zwei oder mehr internationalen Registrierungen eingetragen worden, so werden die Registrierungen auf Antrag dieser natürlichen oder juristischen Person, der entweder unmittelbar oder über die Behörde der Vertragspartei des Inhabers zu stellen ist, zusammengeführt. Der Antrag ist auf dem entsprechenden amtlichen Formblatt beim Internationalen Büro einzureichen. Das Internationale Büro trägt die Zusammenführung ein, teilt dies den Behörden der von der Änderung betroffenen benannten Vertragspartei oder -parteien mit und unterrichtet gleichzeitig den Inhaber und, sofern der Antrag von einer Behörde eingereicht wurde, diese Behörde.
2) [Zusammenführung von sich aus der Eintragung der Teilung einer internationalen Registrierung ergebenden internationalen Registrierungen]
a) Auf Antrag des Inhabers, der über die Behörde eingereicht wird, die den in Regel 27bis Abs. 1 genannten Antrag eingereicht hat, wird eine sich aus einer Teilung ergebende internationale Registrierung mit der internationalen Registrierung zusammengeführt, von der sie abgetrennt wurde, sofern dieselbe natürliche oder juristische Person der eingetragene Inhaber beider oben genannter internationaler Registrierungen ist und die betroffene Behörde überzeugt ist, dass der Antrag die Erfordernisse des für sie anwendbaren Rechts einschliesslich der Erfordernisse bezüglich Gebühren erfüllt. Der Antrag ist auf dem entsprechenden amtlichen Formblatt beim Internationalen Büro einzureichen. Das Internationale Büro trägt die Zusammenführung ein, teilt dies der Behörde, die den Antrag eingereicht hat, mit und unterrichtet gleichzeitig den Inhaber.
b) Die Behörde einer Vertragspartei, deren Recht die Zusammenführung von Registrierungen einer Marke nicht vorsieht, kann vor dem Datum, an dem diese Regel in Kraft tritt, oder dem Datum, von dem an diese Vertragspartei durch das Abkommen oder das Protokoll gebunden ist, dem Generaldirektor mitteilen, dass sie den unter Bst. a genannten Antrag nicht beim Internationalen Büro einreichen wird. Diese Erklärung kann jederzeit zurückgenommen werden.
Kapitel 7
Blatt und Datenbank
Regel 32
Blatt
1) [Informationen über internationale Registrierungen]
a) Das Internationale Büro veröffentlicht im Blatt die massgeblichen Daten über:
[…]
viiibis) die nach Regel 27bis Abs. 4 eingetragene Teilung und die nach Regel 27ter eingetragene Zusammenführung;
[…]
xi) die nach den Regeln 20, 20bis, 21, 21bis, 22 Abs. 2 Bst. a, 23, 27 Abs. 4 und 40 Abs. 3 eingetragenen Informationen;
[…]
[…]
2) [Informationen über besondere Erfordernisse und bestimmte Erklärungen von Vertragsparteien] Das Internationale Büro veröffentlicht im Blatt:
i) jede Notifikation nach Regel 7, 20bis Abs. 6, 27bis Abs. 6, 27ter Abs. 2 Bst. b oder 40 Abs. 6 und jede Erklärung nach Regel 17 Abs. 5 Bst. d oder e;
[…]
Kapitel 9
Verschiedenes
[…]
Regel 40
Inkrafttreten; Übergangsbestimmungen
[…]
6) [Unvereinbarkeit mit nationalem Recht] Ist an dem Datum, an dem diese Regel in Kraft tritt, oder dem Datum, von dem an eine Vertragspartei durch das Abkommen oder das Protokoll gebunden ist, Regel 27bis Abs. 1 oder Regel 27ter Abs. 2 Bst. a nicht mit dem innerstaatlichen Recht dieser Vertragspartei vereinbar, so ist der betreffende Absatz beziehungsweise sind die betreffenden Absätze in Bezug auf diese Vertragspartei nicht anwendbar, solange er oder sie weiterhin nicht mit diesem Recht vereinbar ist oder sind, vorausgesetzt, diese Vertragspartei teilt dies vor dem Datum, an dem diese Regel in Kraft tritt, oder dem Datum, von dem an diese Vertragspartei durch das Abkommen oder das Protokoll gebunden ist, dem Internationalen Büro mit. Diese Mitteilung kann jederzeit zurückgenommen werden.
[…]
Gebührenverzeichnis
   
Schweizer Franken
[…]
7. Verschiedene Eintragungen
[…]
7.7
Teilung einer internationalen Registrierung
177
[…]

1   Übersetzung des französischen Originaltextes.