vom 26. März 2019
der Abänderung von Anhang 3 des Abkommens zur Errichtung der Welthandelsorganisation
Aufgrund von Art. 3 Bst. c und 10 des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, macht die Regierung im Anhang die Abänderung von Anhang 3 des Abkommens vom 15. April 1994 zur Errichtung der Welthandelsorganisation, LGBl. 1997 Nr. 108, kund.
Anhang
Abänderung von Anhang 3 des WTO-Abkommens
1
(Mechanismus zur Überprüfung der Handelspolitik)
Angenommen am 26. Juli 2017
Inkrafttreten: 1. Januar 2019
gestützt auf Art. X Abs. 8 des Abkommens von Marrakesch zur Errichtung der Welthandelsorganisation (das "WTO-Abkommen");
in Ausübung der Funktionen der Ministerkonferenz in der Zeit zwischen den Tagungen gemäss Art. IV Abs. 2 des WTO-Abkommens;
eingedenk der in Abs. A des Mechanismus zur Überprüfung der Handelspolitik in Anhang 3 des WTO-Abkommens genannten Ziele;
in Anbetracht des Konsens, der im Dezember 2016 im Organ zur Überprüfung der Handelspolitik im Hinblick auf die Lancierung der notwendigen Verfahren zur Änderung der im Mechanismus zur Überprüfung der Handelspolitik in Anhang 3 des WTO-Abkommens zurzeit vorgesehenen Überprüfungszyklen per 2019 erreicht wurde;
nach Prüfung des Vorschlags zur Änderung der englischen, französischen und spanischen Version des Mechanismus zur Überprüfung der Handelspolitik in Anhang 3 des WTO-Abkommens, den das Organ zur Überprüfung der Handelspolitik unterbreitet hat (WT/TPR/399);
in Anbetracht des Konsens in Bezug auf die Genehmigung der vorgeschlagenen Änderung der englischen, französischen und spanischen Version des Mechanismus zur Überprüfung der Handelspolitik in Anhang 3 des WTO-Abkommens;
beschliesst Folgendes:
1. Der Mechanismus zur Überprüfung der Handelspolitik in Anhang 3 des WTO-Abkommens wird wie folgt geändert:
a) der Ausdruck "alle zwei Jahre" im dritten Satz von Abs. C ii) wird ersetzt durch den Ausdruck "alle drei Jahre";
b) der Ausdruck "alle vier Jahre" im dritten Satz von Abs. C ii) wird ersetzt durch den Ausdruck "alle fünf Jahre"; und
c) der Ausdruck "alle sechs Jahre" im vierten Satz von Abs. C ii) wird ersetzt durch den Ausdruck "alle sieben Jahre".
2. Die in Abs. 1 erwähnten Änderungen dieses Beschlusses treten für alle WTO-Mitglieder im Einklang mit den Bestimmungen von Art. X Abs. 8 des WTO-Abkommens per 1. Januar 2019 in Kraft.
3. Der Generaldirektor der Welthandelsorganisation lässt allen WTO-Mitgliedern unverzüglich eine beglaubigte Kopie der betreffenden in Anhang 3 des WTO-Abkommens enthaltenen Bestimmungen des Mechanismus zur Überprüfung der Handelspolitik in der durch diesen Beschluss geänderten Fassung zukommen.
4. Die in Abs. 1 erwähnten Änderungen dieses Beschlusses werden gemäss den Bestimmungen von Art. 102 der Charta der Vereinten Nationen registriert.
1
Übersetzung des französischen Originaltextes.