411.521.4 |
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
Jahrgang 2019 | Nr. 135 | ausgegeben am 6. Mai 2019 |
Verordnung
vom 16. April 2019
betreffend die Abänderung der Verordnung über die Beurteilung der Kinder und deren Beförderung an der Primarschule
Aufgrund von Art. 9 des Schulgesetzes (SchulG) vom 15. Dezember 1971, LGBl. 1972 Nr. 7, in der geltenden Fassung, verordnet die Regierung:
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 25. April 1995 über die Beurteilung der Kinder und deren Beförderung an der Primarschule, LGBl. 1995 Nr. 121, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Überschrift vor Art. 1
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Gegenstand
Diese Verordnung regelt die Beurteilung der Kinder und deren Beförderung an der Primarschule.
Art. 1a
Begriffe und Bezeichnungen
1) Im Sinne dieser Verordnung gelten als "Eltern" alle zur Erziehung berechtigten Personen.
2) Unter den in dieser Verordnung verwendeten Personen-, Berufs- und Funktionsbezeichnungen sind Angehörige des weiblichen und männlichen Geschlechts zu verstehen.
Überschrift vor Art. 1b
Ia. Beurteilung der Kinder
A. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1b
Zweck und Aufgabe der Beurteilung
1) Die Beurteilung steht im Dienst der Förderung des einzelnen Kindes und seiner schulischen Leistungen. Sie fördert das Selbstvertrauen und das Vertrauen des Kindes in sein Können und in seine Leistungsfähigkeit und befähigt es, in zunehmendem Masse sich selbst zu beurteilen.
2) Die Beurteilung trägt dazu bei, die Lernvorgänge im Unterricht so zu gestalten, dass das einzelne Kind die im Lehrplan vorgegebenen Kompetenzen erwerben kann. Sie verschafft Kenntnis über den Leistungsstand des einzelnen Kindes und der ganzen Klasse, damit die Wirkung des Unterrichts überprüft werden kann.
3) Die Beurteilung ist eine wichtige Information für die Eltern und eine wichtige Grundlage für Entscheidungen über die dem Kind entsprechenden schulischen Ausbildungswege.
Art. 4
Förderung der Selbstbeurteilung im Unterricht
Das Vermögen des einzelnen Kindes, seine personalen, sozialen und methodischen Kompetenzen angemessen zu beurteilen, ist im Unterricht zu fördern.
Art. 5 Abs. 2
2) Die Rückmeldungen erfolgen aufgrund von Beobachtungen des Kindes in seinen personalen, sozialen und methodischen Kompetenzen.
Art. 7 Abs. 2 und 3
2) Die Lernkontrollen haben sich an den vom Lehrplan vorgegebenen Kompetenzen zu orientieren.
3) Aufgehoben
Art. 8
Durchführung der Lernkontrollen
1) Lernkontrollen werden durchgeführt, sobald die Kinder nach Massgabe ihrer Leistungsfähigkeit die in der Unterrichtsplanung vorgesehenen Kompetenzen erarbeitet haben.
2) Durch die Lernkontrolle wird festgestellt, ob die im Lehrplan vorgegebenen Kompetenzen erworben worden sind.
3) Bevor eine Lernkontrolle durchgeführt wird, ist den Kindern bekanntzugeben, nach welchen Gesichtspunkten der Kompetenzerwerb beurteilt wird.
Art. 12
Schulische Fördermassnahmen
Ergibt sich aus den verschiedenen Gesamtbeurteilungen die Notwendigkeit einer weitergehenden Förderung, sind Massnahmen nach der Verordnung über die schulischen Fördermassnahmen durchzuführen.
Art. 13 Abs. 2 Bst. a und c
Aufgehoben
Art. 15 Abs. 1 und 3
1) Es ist den Eltern schriftlich zu bestätigen, dass ein ausführliches Gespräch über die verschiedenen Gesamtbeurteilungen bezüglich der personalen, sozialen und methodischen Kompetenzen sowie über den Leistungsstand stattgefunden hat.
3) Ab der zweiten Schulstufe sind die Eltern überdies schriftlich über den Erwerb der im Lehrplan vorgegebenen Kompetenzen, einschliesslich der personalen, sozialen und methodischen Kompetenzen, zu informieren. Darüber hinaus können nähere Erläuterungen zu den Beurteilungen gemacht werden.
Art. 17 Abs. 2
2) Ab der zweiten Schulstufe sind die Eltern überdies schriftlich über den Erwerb der im Lehrplan vorgegebenen Kompetenzen, einschliesslich der personalen, sozialen und methodischen Kompetenzen, zu informieren. Darüber hinaus können nähere Erläuterungen zu den Beurteilungen gemacht werden.
Diese Verordnung tritt am 1. August 2019 in Kraft.
Fürstliche Regierung:
gez. Adrian Hasler
Fürstlicher Regierungschef