0.110.039.84 |
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
Jahrgang 2019 |
Nr. 228 |
ausgegeben am 13. September 2019 |
Kundmachung
vom 10. September 2019
der Beschlüsse Nr. 195/2017 bis 201/2017, 203/2017 und 205/2017 bis 208/2017 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 27. Oktober 2017
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 28. Oktober 2017
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung in den Anhängen 1 bis 12 die Beschlüsse Nr. 195/2017 bis 201/2017, 203/2017 und 205/2017 bis 208/2017 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in den Beschlüssen Nr. 195/2017 bis 201/2017, 203/2017 und 205/2017 bis 207/2017 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.
Fürstliche Regierung:
gez. Adrian Hasler
Fürstlicher Regierungschef
Anhang 1
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 195/2017
vom 27. Oktober 2017
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Verordnung (EU) 2017/1432 der Kommission vom 7. August 2017 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln im Hinblick auf die Kriterien für die Genehmigung von Wirkstoffen mit geringem Risiko
1 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Die Durchführungsverordnung (EU) 2017/855 der Kommission vom 18. Mai 2017 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Bedingungen für die Genehmigung des Wirkstoffs Diflubenzuron
2 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
3. Die Durchführungsverordnung (EU) 2017/856 der Kommission vom 18. Mai 2017 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Bedingungen für die Genehmigung des Wirkstoffs Fluroxypyr
3 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
4. Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
Anhang II Kapitel XV des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:
1. Unter Nummer 13 (Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates) wird folgender Gedankenstrich angefügt:
2. Unter Nummer 13a (Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission) werden folgende Gedankenstriche angefügt:
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EU) 2017/1432 und der Durchführungsverordnungen (EU) 2017/855 und (EU) 2017/856 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 28. Oktober 2017 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen
4.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 27. Oktober 2017.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 2
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 196/2017
vom 27. Oktober 2017
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Verordnung (EU) 2017/1224 der Kommission vom 6. Juli 2017 zur Änderung des Anhangs V der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über kosmetische Mittel
5 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang II Kapitel XVI des EWR-Abkommens wird unter Nummer 1a (Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EU) 2017/1224 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 28. Oktober 2017 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen
6.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 27. Oktober 2017.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 3
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 197/2017
vom 27. Oktober 2017
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) und Anhang IV (Energie) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Delegierte Verordnung (EU) 2017/254 der Kommission vom 30. November 2016 zur Änderung der Delegierten Verordnungen der Kommission (EU) Nr. 1059/2010, (EU) Nr. 1060/2010, (EU) Nr. 1061/2010, (EU) Nr. 1062/2010, (EU) Nr. 626/2011, (EU) Nr. 392/2012, (EU) Nr. 874/2012, (EU) Nr. 665/2013, (EU) Nr. 811/2013, (EU) Nr. 812/2013, (EU) Nr. 65/2014, (EU) Nr. 1254/2014, (EU) 2015/1094, (EU) 2015/1186 und (EU) 2015/1187 im Hinblick auf die Anwendung von Toleranzen bei Prüfverfahren
7 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Die Anhänge II und IV des EWR-Abkommens sollten daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
Anhang II Kapitel IV des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:
1. Unter den Nummern 4c (Delegierte Verordnung (EU) Nr. 392/2012 der Kommission), 4e (Delegierte Verordnung (EU) Nr. 874/2012 der Kommission), 4i (Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1059/2010 der Kommission), 4j (Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1060/2010 der Kommission), 4k (Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1061/2010 der Kommission), 4l (Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1062/2010 der Kommission), 4m (Delegierte Verordnung (EU) Nr. 626/2011 der Kommission), 4n (Delegierte Verordnung (EU) Nr. 665/2013 der Kommission), 4s (Delegierte Verordnung (EU) Nr. 811/2013 der Kommission) und 4t (Delegierte Verordnung (EU) Nr. 812/2013 der Kommission) wird folgender Gedankenstrich angefügt:
2. Unter den Nummern 4o (Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1254/2014 der Kommission), 4p (Delegierte Verordnung (EU) 2015/1186 der Kommission), 4q (Delegierte Verordnung (EU) 2015/1187 der Kommission), 4r (Delegierte Verordnung (EU) 2015/1094 der Kommission) und 4u (Delegierte Verordnung (EU) Nr. 65/2014 der Kommission) wird Folgendes angefügt:
Art. 2
Anhang IV des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:
1. Unter den Nummern 11c (Delegierte Verordnung (EU) Nr. 392/2012 der Kommission), 11e (Delegierte Verordnung (EU) Nr. 874/2012 der Kommission), 11i (Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1059/2010 der Kommission), 11j (Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1060/2010 der Kommission), 11k (Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1061/2010 der Kommission), 11l (Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1062/2010 der Kommission), 11m (Delegierte Verordnung (EU) Nr. 626/2011 der Kommission), 11n (Delegierte Verordnung (EU) Nr. 665/2013 der Kommission), 11s (Delegierte Verordnung (EU) Nr. 811/2013 der Kommission) und 11t (Delegierte Verordnung (EU) Nr. 812/2013 der Kommission) wird folgender Gedankenstrich angefügt:
2. Unter den Nummern 11o (Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1254/2014 der Kommission), 11p (Delegierte Verordnung (EU) 2015/1186 der Kommission), 11q (Delegierte Verordnung (EU) 2015/1187 der Kommission), 11r (Delegierte Verordnung (EU) 2015/1094 der Kommission) und 11u (Delegierte Verordnung (EU) Nr. 65/2014 der Kommission) wird Folgendes angefügt:
Art. 3
Der Wortlaut der Delegierten Verordnung (EU) 2017/254 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 4
Dieser Beschluss tritt am 28. Oktober 2017 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen
8.
Art. 5
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 27. Oktober 2017.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 4
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 198/2017
vom 27. Oktober 2017
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) und Anhang IV (Energie) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Verordnung (EU) 2016/2282 der Kommission vom 30. November 2016 zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1275/2008, (EG) Nr. 107/2009, (EG) Nr. 278/2009, (EG) Nr. 640/2009, (EG) Nr. 641/2009, (EG) Nr. 642/2009, (EG) Nr. 643/2009, (EU) Nr. 1015/2010, (EU) Nr. 1016/2010, (EU) Nr. 327/2011, (EU) Nr. 206/2012, (EU) Nr. 547/2012, (EU) Nr. 932/2012, (EU) Nr. 617/2013, (EU) Nr. 666/2013, (EU) Nr. 813/2013, (EU) Nr. 814/2013, (EU) Nr. 66/2014, (EU) Nr. 548/2014, (EU) Nr. 1253/2014, (EU) 2015/1095, (EU) 2015/1185, (EU) 2015/1188, (EU) 2015/1189 und (EU) 2016/2281 im Hinblick auf die Anwendung von Toleranzen bei Prüfverfahren
9 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Die Anhänge II und IV des EWR-Abkommens sollten daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
Anhang II Kapitel IV des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:
1. Unter den Nummern 6d (Verordnung (EU) Nr. 327/2011 der Kommission), 8 (Verordnung (EU) Nr. 1275/2008 der Kommission), 12 (Verordnung (EG) Nr. 278/2009 der Kommission), 13 (Verordnung (EG) Nr. 640/2009 der Kommission), 14 (Verordnung (EG) Nr. 641/2009 der Kommission) und 15 (Verordnung (EG) Nr. 642/2009 der Kommission) wird folgender Gedankenstrich angefügt:
2. Unter den Nummern 6a (Verordnung (EU) Nr. 206/2012 der Kommission), 6b (Verordnung (EU) Nr. 1015/2010 der Kommission), 6c (Verordnung (EU) Nr. 1016/2010 der Kommission), 6e (Verordnung (EU) Nr. 932/2012 der Kommission), 6f (Verordnung (EU) Nr. 547/2012 der Kommission), 6h (Verordnung (EU) Nr. 548/2014 der Kommission), 6i (Verordnung (EU) Nr. 617/2013 der Kommission), 6j (Verordnung (EU) Nr. 666/2013 der Kommission), 6k (Verordnung (EU) Nr. 66/2014 der Kommission), 6l (Verordnung (EU) Nr. 1253/2014 der Kommission), 6m (Verordnung (EU) 2015/1185 der Kommission), 6n (Verordnung (EU) 2015/1189), 6o (Verordnung (EU) 2015/1095 der Kommission), 6p (Verordnung (EU) 2015/1188 der Kommission), 6q (Verordnung (EU) 2016/2281 der Kommission), 9 (Verordnung (EG) Nr. 107/2009 der Kommission) und 16 (Verordnung (EG) Nr. 643/2009 der Kommission) wird Folgendes angefügt:
Art. 2
Anhang IV des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:
1. Unter den Nummern 26e (Verordnung (EU) Nr. 327/2011 der Kommission), 31 (Verordnung (EU) Nr. 1275/2008 der Kommission), 35 (Verordnung (EG) Nr. 278/2009 der Kommission), 36 (Verordnung (EG) Nr. 640/2009 der Kommission), 37 (Verordnung (EG) Nr. 641/2009 der Kommission) und 38 (Verordnung (EG) Nr. 642/2009 der Kommission) wird folgender Gedankenstrich angefügt:
2. Unter den Nummern 26b (Verordnung (EU) Nr. 206/2012 der Kommission), 26c (Verordnung (EU) Nr.1015/2010 der Kommission), 26d (Verordnung (EU) Nr. 1016/2010 der Kommission), 26f (Verordnung (EU) Nr. 932/2012 der Kommission), 26g (Verordnung (EU) Nr. 547/2012 der Kommission), 26i (Verordnung (EU) Nr. 548/2014 der Kommission), 26j (Verordnung (EU) Nr. 617/2013 der Kommission), 26k (Verordnung (EU) Nr. 666/2013 der Kommission), 26l (Verordnung (EU) Nr. 66/2014 der Kommission), 26m (Verordnung (EU) Nr. 1253/2014 der Kommission), 26n (Verordnung (EU) 2015/1185 der Kommission), 26o (Verordnung (EU) 2015/1189 der Kommission), 26p (Verordnung (EU) 2015/1095 der Kommission), 26q (Verordnung (EU) 2015/1188 der Kommission), 26r (Verordnung (EU) 2016/2281 der Kommission), 32 (Verordnung (EG) Nr. 107/2009 der Kommission) und 39 (Verordnung (EG) Nr. 643/2009 der Kommission) wird Folgendes angefügt:
Art. 3
Der Wortlaut der Verordnung (EU) 2016/2282 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 4
Dieser Beschluss tritt am 28. Oktober 2017 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen
10, oder am Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 142/2017 vom 7. Juli 2017
11, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.
Art. 5
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 27. Oktober 2017.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 5
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 199/2017
vom 27. Oktober 2017
zur Änderung von Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Der Durchführungsbeschluss (EU) 2017/1412 der Kommission vom 1. August 2017 über die Anerkennung Fidschis gemäss der Richtlinie 2008/106/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Ausbildungs- und Zeugniserteilungssysteme für Seeleute
12 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Da die Richtlinie 96/98/EG
13 des Rates, die in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde, durch die Richtlinie 2014/90/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
14 aufgehoben wurde, die ebenfalls in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde, ist die Bezugnahme auf die Richtlinie 96/98/EG des Rates aus dem EWR-Abkommen zu streichen.
3. Anhang XIII des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
Anhang XIII des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:
1. Nach Nummer 56ju (Durchführungsverordnung (EU) 2017/727 der Kommission) wird folgende Nummer eingefügt:
"56jv.
32017 D 1412: Durchführungsbeschluss (EU) 2017/1412 der Kommission vom 1. August 2017 über die Anerkennung Fidschis gemäss der Richtlinie 2008/106/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Ausbildungs- und Zeugniserteilungssysteme für Seeleute
(ABl. L 202 vom 3.8.2017, S. 6)"
2. Der Text von Nummer 56d (Richtlinie 96/98/EG des Rates) wird gestrichen.
Art. 2
Der Wortlaut des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/1412 der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 28. Oktober 2017 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen
15.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 27. Oktober 2017.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 6
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 200/2017
vom 27. Oktober 2017
zur Änderung von Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Durchführungsverordnung (EU) 2017/815 der Kommission vom 12. Mai 2017 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 hinsichtlich der Präzisierung, Harmonisierung und Vereinfachung bestimmter spezifischer Luftsicherheitsmassnahmen
16 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Der Durchführungsbeschluss C(2017) 3030 der Kommission vom 15.5.2017 zur Änderung des Beschlusses K(2015) 8005 der Kommission hinsichtlich der Präzisierung, Angleichung und Vereinfachung bestimmter spezifischer Luftsicherheitsmassnahmen ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
3. Anhang XIII des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
Anhang XIII des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:
1. Unter Nummer 66he (Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 der Kommission) wird folgender Gedankenstrich angefügt:
2. Unter Nummer 66hf (Durchführungsbeschluss K(2015) 8005) wird Folgendes angefügt:
", geändert durch:
- 32017 D 3030: Durchführungsbeschluss der Kommission C(2017)3030 vom 15.5.2017"
Art. 2
Der Wortlaut der Durchführungsverordnung (EU) 2017/815 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 28. Oktober 2017 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen
17.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 27. Oktober 2017.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 7
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 201/2017
vom 27. Oktober 2017
zur Änderung von Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Verordnung (EU) 2017/363 der Kommission vom 1. März 2017 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 im Hinblick auf eine Sondergenehmigung für den Betrieb einmotoriger Turbinenflugzeuge bei Nacht oder unter Instrumentenwetterbedingungen und im Hinblick auf die Anforderungen an die Genehmigung von Gefahrgut-Schulungsprogrammen für den gewerblichen spezialisierten Flugbetrieb, den nichtgewerblichen Flugbetrieb mit technisch komplizierten motorgetriebenen Luftfahrzeugen und den nichtgewerblichen spezialisierten Flugbetrieb mit technisch komplizierten motorgetriebenen Luftfahrzeugen
18 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang XIII des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang XIII des EWR-Abkommens wird unter Nummer 66nf (Verordnung (EU) Nr. 965/2012 der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt:
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EU) 2017/363 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 28. Oktober 2017 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen
19.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 27. Oktober 2017.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 8
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 203/2017
vom 27. Oktober 2017
zur Änderung von Anhang XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Der Beschluss (EU) 2017/1392 der Kommission vom 25. Juli 2017 zur Änderung des Beschlusses 2014/350/EU zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Textilerzeugnisse
20 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang XX des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang XX des EWR-Abkommens wird unter Nummer 2zn (Beschluss 2014/350/EU der Kommission) Folgendes angefügt:
Art. 2
Der Wortlaut des Beschlusses (EU) 2017/1392 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 28. Oktober 2017 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen
21.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 27. Oktober 2017.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 9
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 205/2017
vom 27. Oktober 2017
zur Änderung von Anhang XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Delegierte Verordnung (EU) 2016/2072 der Kommission vom 22. September 2016 über die Prüftätigkeiten und die Akkreditierung von Prüfstellen gemäss der Verordnung (EU) 2015/757 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Überwachung von Kohlendioxidemissionen aus dem Seeverkehr, die Berichterstattung darüber und die Prüfung dieser Emissionen
22 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Die Durchführungsverordnung (EU) 2016/1927 der Kommission vom 4. November 2016 über Vorlagen für Monitoringkonzepte, Emissionsberichte und Konformitätsbescheinigungen gemäss der Verordnung (EU) 2015/757 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Überwachung von Kohlendioxidemissionen aus dem Seeverkehr, die Berichterstattung darüber und die Prüfung dieser Emissionen
23 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
3. Anhang XX des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang XX des EWR-Abkommens werden nach Nummer 21aw (Verordnung (EU) 2015/757 des Europäischen Parlaments und des Rates) folgende Nummern eingefügt:
"21awa.
32016 R 2072: Delegierte Verordnung (EU) 2016/2072 der Kommission vom 22. September 2016 über die Prüftätigkeiten und die Akkreditierung von Prüfstellen gemäss der Verordnung (EU) 2015/757 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Überwachung von Kohlendioxidemissionen aus dem Seeverkehr, die Berichterstattung darüber und die Prüfung dieser Emissionen
(ABl. L 320 vom 26.11.2016, S. 5)
21awb.
32016 R 1927: Durchführungsverordnung (EU) 2016/1927 der Kommission vom 4. November 2016 über Vorlagen für Monitoringkonzepte, Emissionsberichte und Konformitätsbescheinigungen gemäss der Verordnung (EU) 2015/757 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Überwachung von Kohlendioxidemissionen aus dem Seeverkehr, die Berichterstattung darüber und die Prüfung dieser Emissionen
(ABl. L 299 vom 5.11.2016, S. 1)"
Art. 2
Der Wortlaut der Delegierten Verordnung (EU) 2016/2072 und der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1927 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 28. Oktober 2017 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen
24.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 27. Oktober 2017.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 10
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 206/2017
vom 27. Oktober 2017
zur Änderung von Anhang XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Verordnung (EU) 2017/997 des Rates vom 8. Juni 2017 zur Änderung von Anhang III der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die gefahrenrelevante Eigenschaft HP 14 "ökotoxisch"
25 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang XX des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang XX des EWR-Abkommens wird unter Nummer 32ff (Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EU) 2017/997 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 28. Oktober 2017 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen
26.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 27. Oktober 2017.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 11
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 207/2017
vom 27. Oktober 2017
zur Änderung von Anhang XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Richtlinie (EU) 2015/996 der Kommission vom 19. Mai 2015 zur Festlegung gemeinsamer Lärmbewertungsmethoden gemäss der Richtlinie 2002/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
27 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang XX des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang XX des EWR-Abkommens wird nach Nummer 32g (Richtlinie 2002/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) folgende Nummer eingefügt:
"32ga.
32015 L 0996: Richtlinie (EU) 2015/996 der Kommission vom 19. Mai 2015 zur Festlegung gemeinsamer Lärmbewertungsmethoden gemäss der Richtlinie 2002/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
(ABl. L 168 vom 1.7.2015, S. 1)"
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinie (EU) 2015/996 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 28. Oktober 2017 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen
28.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 27. Oktober 2017.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 12
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 208/2017
vom 27. Oktober 2017
zur Änderung von Protokoll 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen ausserhalb der vier Freiheiten
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf die Art. 86 und 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Es ist angezeigt, die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens auf die Beteiligung der EFTA-Staaten an der Vorbereitenden Massnahme der Union im Bereich Verteidigungsforschung, die aus dem Gesamthaushalt der Europäischen Union finanziert wird, auszuweiten.
2. Es ist angezeigt, dass die Beteiligung von EFTA-Staaten an den Tätigkeiten im Zusammenhang mit dieser Vorbereitenden Massnahme, die aus der Haushaltslinie 02 04 77 03 finanziert wird, auch dann am 11. April 2017 beginnt, wenn dieser Beschluss nach dem 10. Juli 2017 angenommen oder die Erfüllung von für diesen Beschluss bestehenden verfassungsrechtlichen Anforderungen nach dem 10. Juli 2017 mitgeteilt wird.
3. Institutionen, Unternehmen, Organisationen und Staatsangehörigen der EFTA-Staaten sollte ein Recht auf Beteiligung an Tätigkeiten eingeräumt werden, die bereits vor Inkrafttreten dieses Beschlusses angelaufen sind. Die Kosten ihrer Beteiligung an solchen Tätigkeiten, die nach dem 11. April 2017 angelaufen sind, sollten unter den gleichen Bedingungen als förderfähig eingestuft werden wie die Kosten, die Institutionen, Unternehmen, Organisationen und Staatsangehörigen der EU-Mitgliedstaaten entstehen, sofern dieser Beschluss vor Ablauf der betreffenden Vorbereitenden Massnahme in Kraft tritt.
4. Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, um diese erweiterte Zusammenarbeit ab dem 11. April 2017 zu ermöglichen -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Art. 1 des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen wird folgender Absatz angefügt:
"13)
a) Die EFTA-Staaten beteiligen sich ab dem 11. April 2017 an den Tätigkeiten der Union in Verbindung mit der folgenden Haushaltslinie des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2017:
- Haushaltslinie 02 04 77 03: "Vorbereitende Massnahme im Bereich Verteidigungsforschung".
b) Die EFTA-Staaten leisten nach Massgabe des Art. 82 Abs. 1 Bst. a des Abkommens einen finanziellen Beitrag zu den unter Bst. a genannten Tätigkeiten.
c) Die Kosten, die Institutionen, Unternehmen, Organisationen und Staatsangehörigen der EFTA-Mitgliedstaaten durch ihre Beteiligung an den unter Bst. a genannten Tätigkeiten, die nach dem 11. April 2017 angelaufen sind, entstehen, werden ab Beginn der Massnahme im Rahmen der betreffenden Finanzhilfevereinbarung oder des betreffenden Finanzhilfebeschlusses unter den gleichen Bedingungen als förderfähig eingestuft wie die Kosten, die Institutionen, Unternehmen, Organisationen und Staatsangehörigen der EU-Mitgliedstaaten entstehen, sofern der Beschluss Nr. 208/2017 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 27. Oktober 2017 vor Ablauf der Vorbereitenden Massnahme in Kraft tritt.
d) Island und Liechtenstein nehmen an dieser Vorbereitenden Massnahme nicht teil und leisten keinen finanziellen Beitrag zu den unter Bst. a genannten Tätigkeiten."
Art. 2
Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäss Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens in Kraft
29.
Es gilt mit Wirkung vom 11. April 2017.
Art. 3
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 27. Oktober 2017.
(Es folgen die Unterschriften)
Erklärung der EFTA-Staaten
Mit diesem Beschluss wird die Zusammenarbeit der Vertragsparteien auf die Beteiligung der EFTA-Staaten an der Vorbereitenden Massnahme der Union im Bereich Verteidigungsforschung ausgeweitet. Die EFTA-Staaten sind der Auffassung, dass Verteidigungsangelegenheiten nicht in den Geltungsbereich des EWR-Abkommens fallen und die Annahme dieses Beschlusses daher den Geltungsbereich des EWR-Abkommens nicht über die Beteiligung der EFTA-Staaten an dieser Vorbereitenden Massnahme hinaus auf Verteidigungsangelegenheiten ausweitet. Die EFTA-Staaten betonen zudem, dass Island und Liechtenstein sich nicht an dieser Vorbereitenden Massnahme beteiligen und keinen finanziellen Beitrag dazu leisten.
4
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
6
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
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Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
10
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
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Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
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Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
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Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
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Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
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Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
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Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
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Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
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Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.