514.11
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2019Nr. 273ausgegeben am 15. November 2019
Verordnung
vom 12. November 2019
über die Abänderung der Waffenverordnung
Aufgrund von Art. 3 Abs. 2 und 3 sowie Art. 69 des Gesetzes vom 17. September 2008 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz; WaffG), LGBl. 2008 Nr. 275, in der geltenden Fassung, verordnet die Regierung:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 16. Juni 2009 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffenverordnung; WaffV), LGBl. 2009 Nr. 166, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 3 Bst. b Ziff. 3 sowie Bst. c Einleitungssatz und Ziff. 1
Als wesentliche Waffenbestandteile gelten:
b) bei Revolvern:
3. Trommel;
c) bei Lang-Feuerwaffen:
1. Verschlussgehäuse beziehungsweise Gehäuseoberteil und -unterteil;
Art. 4a
Lang- und Faustfeuerwaffe
1) Als Lang-Feuerwaffen gelten Feuerwaffen, deren Gesamtlänge 60 cm überschreitet oder die in der Regel zweihändig oder ab Schulter geschossen werden.
2) Als Faustfeuerwaffen gelten Pistolen und Revolver sowie andere Feuerwaffen, die nicht unter Abs. 1 fallen.
Art. 5a
Zu halbautomatischen Feuerwaffen umgebaute Seriefeuerwaffen
Seriefeuerwaffen gelten nur dann als zu halbautomatischen Feuerwaffen umgebaut, wenn die Seriefeuer-Funktion nicht oder nur mit grossem Aufwand von einer Fachperson wiederhergestellt werden kann.
Art. 6a
Schreckschuss- und Signalwaffen
1) Schreckschuss- und Signalwaffen sind Gegenstände mit einem Patronenhalter, die dafür ausgelegt sind, nur Platzpatronen, Reizstoffe, sonstige aktive Substanzen oder pyrotechnische Signalpatronen abzufeuern.
2) Sie gelten nur dann nicht als Feuerwaffen, wenn sie den technischen Spezifikationen für Schreckschuss- und Signalwaffen im Anhang entsprechen.
Art. 8a
Vermitteln
Als Vermitteln gilt die Schaffung der wesentlichen Voraussetzungen für den Abschluss von Verträgen betreffend die Herstellung, das Anbieten, das Erwerben oder das Weitergeben von Waffen sowie das Organisieren solcher Transaktionen.
Art. 10 Abs. 2
Aufgehoben
Art. 11 Sachüberschrift
Ausnahmebewilligung für verbotene Waffen, Waffenbestandteile, Waffenzubehör oder Ladevorrichtungen mit hoher Kapazität
Art. 18 Abs. 3a und 4
3a) Wird eine Feuerwaffe übertragen, so muss die übertragende Person eine Kopie des gültigen Passes oder der gültigen Identitätskarte der erwerbenden Person erstellen.
4) Der schriftliche Vertrag, der Auszug aus dem liechtensteinischen Strafregister und die Kopie des gültigen Passes oder der gültigen Identitätskarte sind aufzubewahren.
Art. 19 Abs. 3 und 4
3) Wird ein wesentlicher Waffenbestandteil durch einen neuen ersetzt, so ist für den neuen Bestandteil kein Waffenerwerbsschein erforderlich, wenn der ersetzte Bestandteil beim Veräusserer bleibt. Der Veräusserer muss der Landespolizei die Ersetzung unter Angabe der vollständigen Bezeichnung des ersetzten Bestandteils unverzüglich melden.
4) Kann die Waffe auch durch Ersetzung eines wesentlichen Waffenbestandteils nicht repariert werden, so kann sie innerhalb von sechs Monaten nach dem Erwerb gegen eine identische Waffe ausgetauscht werden, wenn die ersetzte Waffe beim Veräusserer bleibt. Der Veräusserer muss den Austausch auf dem ursprünglichen Waffenerwerbsschein eintragen und der Landespolizei die neuen Angaben unverzüglich melden.
Überschrift vor Art. 23
C. Erwerb von Munition, Munitionsbestandteilen und Ladevorrichtungen mit hoher Kapazität
Art. 23a
Erwerb von Ladevorrichtungen mit hoher Kapazität
1) Wer eine Ladevorrichtung mit hoher Kapazität überträgt, muss prüfen, ob die erwerbende Person über eines der folgenden Dokumente verfügt:
a) eine Ausnahmebewilligung zur Verwendung einer Feuerwaffe nach Art. 4 Abs. 1 Bst. abis WaffG; oder
b) eine von der Landespolizei ausgestellte Bestätigung des rechtmässigen Besitzes für eine entsprechende Feuerwaffe nach dem WaffG.
2) Ladevorrichtungen mit einer Kapazität von 11 bis 20 Patronen, die sowohl mit Lang- als auch mit Faustfeuerwaffen verwendet werden können, dürfen übertragen werden, wenn die erwerbende Person über eines der folgenden Dokumente verfügt:
a) eine Ausnahmebewilligung oder Bestätigung nach Abs. 1; oder
b) einen Waffenerwerbsschein oder einen Europäischen Feuerwaffenpass für eine passende Faustfeuerwaffe.
Art. 29 Abs. 2 Bst. a
2) Sie müssen die Bücher nach Art. 28 Abs. 1 WaffG als fortlaufendes Verzeichnis führen und darin festhalten:
a) Anzahl, Art, Bezeichnung, Hersteller, Herstellungsland oder Herstellungsort, Ausfuhrstaat, Kaliber, Nummer und Markierung von Feuerwaffen, wesentlichen Waffenbestandteilen, Waffenzubehör und Ladevorrichtungen mit hoher Kapazität sowie Datum der Herstellung, der Beschaffung, der Übertragung, der Reparatur, der Markierung, des Verbringens in das liechtensteinisch-schweizerische Zollgebiet und der Ausfuhr;
Art. 29a
Elektronische Meldung an die Landespolizei
1) Die Inhaber von Waffenhandelsbewilligungen müssen der Landespolizei folgende Vorgänge im Zusammenhang mit Feuerwaffen und wesentlichen Waffenbestandteilen unverzüglich elektronisch durch gesicherte E-Mail melden:
a) Beschaffung im und Verbringen ins liechtensteinisch-schweizerische Zollgebiet;
b) Verkauf oder sonstiger Vertrieb;
c) Vernichtung.
2) Die elektronische Meldung muss folgende Angaben enthalten:
a) Art, Hersteller, Bezeichnung, Kaliber und Nummer der Waffe oder des wesentlichen Waffenbestandteils sowie Datum des Vorgangs;
b) im Fall der Beschaffung oder des Verbringens: die Personalien der übertragenden Person;
c) im Fall des Verkaufs oder sonstigen Vertriebs: die Personalien der erwerbenden Person.
3) Mit der elektronischen Meldung entfallen die Meldepflichten nach Art. 15 und 18 Abs. 3 WaffG und Art. 43 Abs. 3 dieser Verordnung.
4) Die Landespolizei informiert die schweizerische Zentralstelle Waffen auf Anfrage über die Meldungen und die registrierten Waffen.
Art. 31 Sachüberschrift und Abs. 2
Ausnahmebewilligung für nichtgewerbsmässige Herstellung und nichtgewerbsmässigen Umbau
2) Ausnahmebewilligungen für den nichtgewerbsmässigen Umbau von Waffen zu solchen nach Art. 4 Abs. 1 WaffG dürfen von der Landespolizei ausschliesslich für berufliche oder sportliche Zwecke erteilt werden.
Art. 31a
Bewilligung für nichtgewerbsmässigen Umbau und Meldung des Umbaus bei Ausnahmen von der Bewilligungspflicht
1) Für die Bewilligung für den nichtgewerbsmässigen Umbau von Waffen zu anderen als in Art. 4 Abs. 1 WaffG erfassten Feuerwaffen und für die Ausnahmen von der Bewilligungspflicht gelten die Art. 15 und 19 sinngemäss.
2) Die Bewilligung ist vom Besitzer der Waffe einzuholen. Sie kann mit Auflagen verbunden werden.
3) Soll eine Waffe zu einer Feuerwaffe nach Art. 16 WaffG umgebaut werden, so muss die Person, die den Umbau vornimmt, diesen vorgängig der Landespolizei melden.
4) Die Meldung nach Abs. 3 muss die vorzunehmenden Abänderungen sowie in Bezug auf den Besitzer der Waffe die Angaben nach Art. 18 Abs. 2 Bst. b, c und d WaffG enthalten. Der Meldung ist eine Kopie des gültigen Passes oder der gültigen Identitätskarte des Besitzers beizulegen.
5) Die Landespolizei kann gegenüber dem Besitzer Auflagen erlassen.
Art. 32 Abs. 3
3) Das Verkürzen von Lang-Feuerwaffen zu Faustfeuerwaffen ist verboten.
Art. 42 Abs. 2
2) Die Landespolizei erstellt die Formulare für Gesuche, Bewilligungen und Verzeichnisse sowie einen Mustervertrag für die Übertragung einer Waffe oder eines wesentlichen Waffenbestandteils ohne Waffenerwerbsschein (Art. 18 Abs. 1 WaffG). Die Formulare und der Mustervertrag können bei der Landespolizei bezogen werden.
Art. 43 Abs. 3
3) Wer dem Inhaber einer Ausnahmebewilligung den darin bewilligten Gegenstand überträgt, muss der Landespolizei unverzüglich eine Kopie der Ausnahmebewilligung mit vollständiger Bezeichnung des Gegenstandes zustellen.
Überschrift vor Art. 49
X. Datenverarbeitung und Datenschutz
Art. 49 Abs. 2 Bst. a, e und f
2) Das Waffenregister enthält folgende Daten:
a) Registernummer, Name, Vorname, Rufname, Geburtsname, Geburtsdatum, Geburtsort, Bürgerort, Staatsangehörigkeit, Beruf, Arbeitgeber, Adresse, Telefonnummer, E-Mail-Adresse des Erwerbers und der übertragenden Person einer Waffe, eines wesentlichen oder besonders konstruierten Waffenbestandteils oder eines Waffenzubehörs, des Inhabers einer Waffenhandels-, Betriebs- oder Waffentragbewilligung oder des Geschäftsführers einer juristischen Person nach Bst. b;
e) Art der Waffe, des wesentlichen oder besonders konstruierten Waffenbestandteils oder der Munition, Hersteller, Bezeichnung, Kaliber, Treibmittel, Waffennummer, Registernummer und Bemerkungen;
f) Datum der Übertragung sowie der Vernichtung des Gegenstandes.
Art. 50 Sachüberschrift, Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. c sowie Abs. 3
Offenlegung personenbezogener Daten
1) Die Landespolizei kann die Daten des Waffenregisters nach Art. 49 folgenden Behörden zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben offenlegen:
c) den ausländischen Polizei-, Strafverfolgungs- und Sicherheitsbehörden sowie den INTERPOL-Stellen.
3) Zehn Jahre nach der Vernichtung einer Feuerwaffe oder eines wesentlichen Waffenbestandteils dürfen die Daten aus dem Waffenregister nur noch Behörden offengelegt werden, die für die Verhütung oder Verfolgung von Straftaten zuständig sind.
Art. 51 und 52
Aufgehoben
Art. 53 Abs. 2
2) Personenbezogene Daten, die im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Übertragung einer verbotenen Waffe, einer waffenerwerbsscheinspflichtigen Waffe, einer Feuerwaffe nach Art. 16 Abs. 1 und 2 WaffG oder eines wesentlichen Waffenbestandteils stehen, werden 30 Jahre nach der Vernichtung des Gegenstandes gelöscht.
Anhang
Es wird folgender Anhang eingefügt:
Anhang
(Art. 6a Abs. 2)
Technische Spezifikationen für die unter Art. 6a Abs. 2 fallenden Objekte
1. Ein solches Objekt erfüllt folgende Anforderungen:
a) Es kann nur dann pyrotechnische Signalpatronen verschiessen, wenn an der Mündung ein Adapter angebracht ist.
b) Innerhalb des Objekts befindet sich eine beständige Vorrichtung, die verhindert, dass damit Patronen mit einem/einer oder mehreren festen Schrotprojektilen, festen Kugeln oder festen Geschossen abgefeuert werden können.
c) Es ist ausgelegt für eine Patrone, die den in Tabelle VIII der von der Ständigen Internationalen Kommission zur Prüfung von Handfeuerwaffen (C.I.P.) erstellten Patronen- und Patronenlagermasstabellen festgelegten Abmessungen und sonstigen Normen entspricht.
2. Das Objekt kann weder mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen so verändert werden noch durch solche Veränderungen so umgebaut werden, dass es Schrot, eine Kugel oder ein Geschoss mittels Treibladung verschiesst.
3. Alle wesentlichen Bestandteile des Objekts sind so beschaffen, dass sie nicht als wesentliche Bestandteile in Feuerwaffen eingebaut oder verwendet werden können.
4. Der Lauf des Objekts kann nicht entfernt oder verändert werden, ohne dass das gesamte Objekt unbrauchbar wird.
5. Ein Objekt, dessen Lauf nicht länger als 30 cm ist oder dessen Gesamtlänge 60 cm nicht übersteigt, enthält über die gesamte Länge des Laufs nichtentfernbare Barrieren, sodass weder Schrot noch eine Kugel oder ein Geschoss mittels Treibladung durch den Lauf geschossen werden kann, wobei ein etwaiger Freiraum an der Mündung höchstens 1 cm lang ist.
6. Ein Objekt, das den unter Ziff. 5 genannten Kriterien nicht entspricht, enthält über mindestens ein Drittel der Gesamtlänge des Laufs nichtentfernbare Barrieren, sodass weder Schrot noch eine Kugel oder ein Geschoss mittels Treibladung durch den Lauf geschossen werden kann, wobei ein etwaiger Freiraum an der Mündung höchstens 1 cm lang ist.
7. Unabhängig davon, ob das Objekt unter Ziff. 5 oder 6 fällt, befindet sich die erste Barriere im Lauf so nah wie möglich hinter dem Patronenlager des Objekts, wobei Gase durch Austrittslöcher ausgestossen werden können.
8. Bei Objekten, die nur für das Abfeuern von Platzpatronen ausgelegt sind, blockieren die unter Ziff. 5 bzw. 6 genannten Barrieren den Lauf vollständig, mit Ausnahme eines oder mehrerer Austrittsöffnungen für den Gasdruck. Ausserdem blockieren die Barrieren den Lauf so, dass kein Gas an der Vorderseite des Gerätes herausschiessen kann.
9. Alle Barrieren sind dauerhaft und können nicht herausgelöst werden, ohne das Patronenlager oder den Lauf des Objekts zu zerstören.
Bei Objekten, die nur für das Abfeuern von Platzpatronen ausgelegt sind, bestehen die Barrieren vollständig aus einem Werkstoff, der widerstandsfähig gegen Zerteilen, Bohren, Reiben und Schleifen (sowie ähnliche Verfahren) ist und eine Härte von mindestens 700HV30 (gemäss Vickers-Härteprüfung) aufweist.
Bei Objekten, die nicht unter Unterabs. 2 dieser Ziffer fallen, bestehen die Barrieren aus einem Werkstoff, der widerstandsfähig gegen Zerteilen, Bohren, Reiben und Schleifen (sowie ähnliche Verfahren) ist und eine Härte von mindestens 610HV30 aufweist. Der Lauf darf einen entlang der Achse geführten Kanal aufweisen, durch den Reiz- oder andere Wirkstoffe aus dem Gegenstand abgeleitet werden.
Die Barrieren müssen in jedem Fall so beschaffen sein, dass Folgendes verhindert wird:
a) die Schaffung oder Erweiterung einer Bohrung entlang der Laufachse;
b) das Entfernen des Laufs, ausser wenn dabei der Rahmen und das Patronenlager des Objekts unbrauchbar gemacht werden oder die Unversehrtheit des Objekts so beeinträchtigt wird, dass es nicht ohne erhebliche Reparaturen oder Hinzufügungen als Feuerwaffe verwendet werden kann.
10. Sowohl das Patronenlager als auch der Lauf sind gekrümmt, gekröpft oder mit einem Versatz versehen, sodass keine Munition in das Objekt eingelegt und damit verschossen werden kann. Bei revolverähnlichen Objekten gilt zudem:
a) Die Vorderöffnungen des in der Trommel befindlichen Patronenlagers sind verengt, um sicherzustellen, dass Kugeln im Patronenlager blockiert werden.
b) Diese Öffnungen sind gegenüber dem Patronenlager versetzt.
II.
Übergangsbestimmungen
1) Art. 4a gilt für Feuerwaffen, die ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung erworben wurden.
2) Feuerwaffen, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung erworben worden sind, sind nach Anhang I Ziff. IV Bst. a und b der Richtlinie 91/477/EWG des Rates über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen (ABl. L 256 vom 13.9.1991, S. 51, berichtigt in ABl. L 334 vom 21.11.2014, S. 104) zu beurteilen.
III.
Umsetzungshinweis
Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2017/853 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2017 zur Änderung der Richtlinie 91/477/EWG des Rates über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen (ABl. L 137 vom 24.5.2017, S. 22).
IV.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 2019 in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Adrian Hasler

Fürstlicher Regierungschef