952.01
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2019 Nr. 292 ausgegeben am 29. November 2019
Verordnung
vom 26. November 2019
über die Abänderung der Bankenverordnung
Aufgrund von Art. 4a Abs. 3 und Art. 67 des Gesetzes vom 21. Oktober 1992 über die Banken und Wertpapierfirmen (Bankengesetz; BankG), LGBl. 1992 Nr. 108, in der geltenden Fassung, verordnet die Regierung:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 22. Februar 1994 über die Banken und Wertpapierfirmen (Bankenverordnung; BankV), LGBl. 1994 Nr. 22, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 1 Abs. 4
Aufgehoben
Art. 5 Abs. 1 und 3
1) Der institutsspezifische antizyklische Kapitalpuffer entspricht der Höhe des nach Art. 92 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Gesamtrisikobetrags, multipliziert mit dem gewichteten Durchschnittswert der Quoten für den antizyklischen Kapitalpuffer, die gemäss Abs. 2 nach Massgabe von Art. 6 bis 24 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf Einzel- oder konsolidierter Basis berechnet werden.
3) Banken und Wertpapierfirmen dürfen zur Bildung des institutsspezifischen antizyklischen Kapitalpuffers kein hartes Kernkapital einsetzen, das zur Einhaltung folgender Anforderungen dient:
a) der Eigenmittelanforderungen nach Art. 92 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
b) der Anforderungen zum Vorhalten eines Kapitalerhaltungspuffers nach Art. 4;
c) zusätzlicher Eigenmittelanforderungen nach Art. 35c Abs. 1 Bst. a des Bankengesetzes.
Art. 6 Abs. 1 Einleitungssatz, Bst. a und c sowie Abs. 1a bis 4 und 7
1) Die FMA berechnet quartalsweise einen Puffer-Richtwert zur Festlegung der Quote für den antizyklischen Kapitalpuffer. Der Puffer-Richtwert:
a) spiegelt in aussagekräftiger Form den Kreditzyklus und die durch das übermässige Kreditwachstum in Liechtenstein bedingten Risiken wider;
c) basiert auf der Abweichung des Verhältnisses der gewährten Kredite zum Bruttoinlandsprodukt vom langfristigen Trend, wobei zu berücksichtigen sind:
1. ein Indikator für das Kreditwachstum innerhalb Liechtensteins;
2. ein Indikator, der Veränderungen beim Verhältnis der in Liechtenstein gewährten Kredite zum Bruttoinlandsprodukt widerspiegelt;
3. etwaige Orientierungen des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (ESRB) nach Art. 135 Abs. 1 Bst. b der Richtlinie 2013/36/EU.
1a) Die FMA bewertet quartalsweise die Angemessenheit der Quote für den antizyklischen Kapitalpuffer. Dabei berücksichtigt sie insbesondere:
a) den nach Abs. 1 berechneten Puffer-Richtwert;
b) die Grundsätze und Orientierungshilfen des ESRB nach Art. 135 Abs. 1 Bst. a, c und d der Richtlinie 2013/36/EU;
c) andere Variablen, welche die FMA für wesentlich hält, um das zyklische Systemrisiko abzuwenden;
d) Empfehlungen und Warnungen des Ausschusses für Finanzmarktstabilität, welche dieser nach Art. 33b Abs. 2 Bst. b oder Art. 33c des Finanzmarktaufsichtsgesetzes ausgesprochen hat.
2) Die Regierung legt auf Antrag der FMA oder nach eigenem Ermessen auf der Grundlage der Berechnungen der FMA sowie unter Berücksichtigung der Faktoren nach Abs. 1a eine Quote für den antizyklischen Kapitalpuffer von Banken und Wertpapierfirmen fest. Sie kann vor Festlegung der Quote für den antizyklischen Kapitalpuffer eine Stellungnahme des Ausschusses für Finanzmarktstabilität einholen.
3) Die Quote für den antizyklischen Kapitalpuffer beträgt zwischen 0 % und 2,5 % des Gesamtrisikobetrags von Banken und Wertpapierfirmen mit Risikopositionen in Liechtenstein. Die Pufferquote wird in Schritten von jeweils 0,25 Prozentpunkten oder einem Vielfachen davon festgelegt. Die Regierung kann auch eine Pufferquote über 2,5 % festlegen, sofern dies nach Berücksichtigung der in Abs. 1a genannten Faktoren gerechtfertigt ist.
4) Banken und Wertpapierfirmen haben die festgelegte Quote für den antizyklischen Kapitalpuffer, sofern sie mehr als 0 % beträgt, innerhalb eines Jahres ab Veröffentlichung einzuhalten. Die Regierung kann auf Antrag der FMA eine kürzere Frist festlegen, wenn dies ausnahmsweise zur Abwendung des zyklischen Systemrisikos erforderlich ist. Sie kann vor Festlegung einer Fristverkürzung eine Stellungnahme des Ausschusses für Finanzmarktstabilität einholen.
7) Die FMA hat unter Angabe der Informationen nach Abs. 6 die für das jeweilige Quartal festgelegte Quote für den antizyklischen Kapitalpuffer an den ESRB zu melden.
Art. 7 Abs. 1
1) Hat eine nach Art. 136 Abs. 4 der Richtlinie 2013/36/EU benannte oder zuständige Behörde eines anderen EWR-Mitgliedstaats oder eine zuständige oder benannte Drittstaatsbehörde eine Quote für den antizyklischen Kapitalpuffer festgelegt, die 2,5 % des Gesamtrisikobetrags übersteigt, kann die Regierung auf Antrag der FMA oder auf Empfehlung des Ausschusses für Finanzmarktstabilität diese Pufferquote für die Berechnung der institutsspezifischen antizyklischen Kapitalpuffer durch die in Liechtenstein bewilligten Banken und Wertpapierfirmen anerkennen.
Art. 7a Abs. 1 bis 3
1) Die Regierung kann auf Antrag der FMA für die in Liechtenstein bewilligten Banken und Wertpapierfirmen eine Quote für den antizyklischen Kapitalpuffer für Risikopositionen in einem Drittstaat festlegen, wenn die zuständige oder benannte Drittstaatsbehörde keine Pufferquote festgelegt und veröffentlicht hat. Die Regierung kann vor Festlegung einer Quote für den antizyklischen Kapitalpuffer für Risikopositionen eine Stellungnahme des Ausschusses für Finanzmarktstabilität einholen.
2) Hat eine zuständige oder benannte Drittstaatsbehörde eine Quote für den antizyklischen Kapitalpuffer festgelegt und veröffentlicht, kann die Regierung auf Antrag der FMA für die in diesem Drittstaat belegenen Risikopositionen mit Wirkung für die in Liechtenstein bewilligten Banken und Wertpapierfirmen eine andere Pufferquote festlegen, wenn sie begründete Zweifel hat, dass die von der Drittstaatsbehörde festgesetzte Quote ausreicht, um Banken oder Wertpapierfirmen angemessen vor den Risiken eines übermässigen Kreditwachstums in dem Drittstaat zu schützen. Die Regierung darf die Quote für den antizyklischen Kapitalpuffer nicht niedriger als die im Drittstaat geltende Quote festlegen, es sei denn, diese Pufferquote beträgt mehr als 2,5 % des Gesamtrisikobetrags. Die Regierung kann vor Festlegung einer anderen Quote für den antizyklischen Kapitalpuffer für in einem Drittstaat belegene Risikopositionen eine Stellungnahme des Ausschusses für Finanzmarktstabilität einholen.
3) Banken und Wertpapierfirmen haben die nach Abs. 1 und 2 festgelegte Quote für den antizyklischen Kapitalpuffer innerhalb eines Jahres ab Veröffentlichung einzuhalten. Die Regierung kann auf Antrag der FMA eine kürzere Frist festlegen, wenn dies ausnahmsweise zur Abwendung des zyklischen Systemrisikos erforderlich ist. Sie kann vor Festlegung einer Fristverkürzung eine Stellungnahme des Ausschusses für Finanzmarktstabilität einholen.
Art. 7b Abs. 4 Bst. b
4) Für die Zwecke der in Abs. 1 vorgeschriebenen Berechnung sind folgende Quoten für den antizyklischen Kapitalpuffer zugrunde zu legen:
b) eine erhöhte, von der Regierung nach Art. 6 oder 7a festgelegte oder nach Art. 7 anerkannte Pufferquote, die nach Ablauf der Frist von Banken und Wertpapierfirmen einzuhalten ist;
Art. 7d Abs. 6
6) G-SRI dürfen zur Bildung des G-SRI-Puffers kein hartes Kernkapital einsetzen, das zur Einhaltung folgender Anforderungen dient:
a) der Eigenmittelanforderungen nach Art. 92 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
b) der Anforderungen zum Vorhalten eines Kapitalerhaltungspuffers nach Art. 4;
c) der Anforderungen zum Vorhalten eines institutsspezifischen antizyklischen Kapitalpuffers nach Art. 5;
d) zusätzlicher Eigenmittelanforderungen nach Art. 35c Abs. 1 Bst. a des Bankengesetzes.
Art. 7e Abs. 3a und 4 Einleitungssatz
3a) A-SRI dürfen zur Bildung des A-SRI-Puffers kein hartes Kernkapital einsetzen, das zur Einhaltung folgender Anforderungen dient:
a) der Eigenmittelanforderungen nach Art. 92 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
b) der Anforderungen zum Vorhalten eines Kapitalerhaltungspuffers nach Art. 4;
c) der Anforderungen zum Vorhalten eines institutsspezifischen antizyklischen Kapitalpuffers nach Art. 5;
d) zusätzlicher Eigenmittelanforderungen nach Art. 35c Abs. 1 Bst. a des Bankengesetzes.
4) Ist ein A-SRI ein Tochterunternehmen eines G-SRI oder eines anderen A-SRI, das ein EU-Mutterinstitut nach Art. 4 Abs. 1 Ziff. 29 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ist, für das ein A-SRI-Puffer auf konsolidierter Basis gilt, so entspricht der A-SRI-Puffer für das Tochterunternehmen höchstens:
Art. 7f Abs. 1
1) Die FMA hat die Einstufung der Banken und Wertpapierfirmen als A-SRI und G-SRI sowie bei G-SRI zusätzlich die Zuordnung zu den jeweiligen Teilkategorien jährlich zu überprüfen und der Regierung und dem Ausschuss für Finanzmarktstabilität über die Ergebnisse dieser Überprüfung zu berichten.
Sachüberschrift vor Art. 7h
Festlegung des Systemrisikopuffers
Art. 7h
a) im Allgemeinen
1) Um langfristige, nicht zyklische Systemrisiken (Art. 3a Abs. 1 Ziff. 13 des Bankengesetzes) zu vermindern oder abzuwehren, kann die Regierung festlegen, dass Banken und Wertpapierfirmen zusätzlich zum harten Kernkapital, das zur Einhaltung der Eigenmittelanforderungen nach Art. 92 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 dient, einen Systemrisikopuffer vorzuhalten haben. Dabei kann sie für bestimmte Banken oder Wertpapierfirmen unterschiedliche Systemrisikopuffer vorsehen und festlegen. Die Regierung kann vorschreiben, ob der Systemrisikopuffer nach Massgabe von Art. 6 bis 24 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf Einzelbasis und/oder auf konsolidierter oder teilkonsolidierter Basis vorzuhalten ist. Sie kann vor der Festlegung des Systemrisikopuffers eine Stellungnahme des Ausschusses für Finanzmarktstabilität einholen.
2) Der Systemrisikopuffer entspricht der Gesamthöhe der zu berücksichtigenden Risikopositionen nach Abs. 5, multipliziert mit der Quote für den Systemrisikopuffer nach Abs. 3.
3) Die Quote für den Systemrisikopuffer beträgt mindestens 1 % und wird in Schritten von jeweils 0,5 Prozentpunkten oder einem Vielfachen davon festgelegt. Die Regierung kann vor Festlegung der Systemrisikopufferquote eine Stellungnahme des Ausschusses für Finanzmarktstabilität einholen.
4) Eine Quote für den Systemrisikopuffer, die 3 % nicht übersteigt, ist für Risikopositionen in anderen EWR-Mitgliedstaaten ohne weiteres verbindlich.
5) Der Systemrisikopuffer kann Risikopositionen berücksichtigen:
a) in Liechtenstein;
b) in Drittstaaten;
c) nach Massgabe von Abs. 6 in anderen EWR-Mitgliedstaaten.
6) Der Systemrisikopuffer darf den europäischen Binnenmarkt sowie die Gesamtheit oder Teile des Finanzsystems anderer EWR-Mitgliedstaaten oder des EWR nicht unverhältnismässig beeinträchtigen.
7) Zur Bildung des Systemrisikopuffers darf kein hartes Kernkapital eingesetzt werden, das zur Einhaltung folgender Anforderungen dient:
a) der Eigenmittelanforderungen nach Art. 92 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
b) der Anforderungen zum Vorhalten eines Kapitalerhaltungspuffers nach Art. 4;
c) der Anforderungen zum Vorhalten eines institutsspezifischen antizyklischen Kapitalpuffers nach Art. 5;
d) zusätzlicher Eigenmittelanforderungen nach Art. 35c Abs. 1 Bst. a des Bankengesetzes.
8) Die FMA hat den Systemrisikopuffer mindestens alle zwei Jahre zu überprüfen und der Regierung und dem Ausschuss für Finanzmarktstabilität über die Ergebnisse dieser Überprüfung zu berichten.
Art. 7h bis
b) für bestimmte Banken und Wertpapierfirmen
1) Die in Anhang 1.2 bezeichneten Banken oder Wertpapierfirmen müssen jedenfalls einen Systemrisikopuffer nach Massgabe der nachfolgenden Bestimmungen vorhalten.
2) Banken oder Wertpapierfirmen nach Abs. 1 haben für die Berechnung des Systemrisikopuffers heranzuziehen:
a) den Gesamtrisikobetrag nach Art. 92 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
b) die jeweilige Quote nach Anhang 1.2.
3) Banken oder Wertpapierfirmen nach Abs. 1 haben den Systemrisikopuffer nach Massgabe von Art. 6 bis 24 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf folgenden Ebenen zu ermitteln und vorzuhalten:
a) auf Einzelbasis;
b) auf konsolidierter Basis.
4) Im Übrigen finden auf Banken und Wertpapierfirmen nach Abs. 1 die Vorschriften von Art. 7h Abs. 2, 4 und 7 Anwendung.
Art. 7i
Veröffentlichung der Quoten für den Systemrisikopuffer
1) Die FMA zeigt die Festlegung oder Abänderung der Quote für den Systemrisikopuffers folgenden Behörden an:
a) der EFTA-Überwachungsbehörde;
b) dem ESRB;
c) der EBA;
d) den zuständigen oder benannten Behörden der betroffenen EWR-Mitgliedstaaten;
e) den zuständigen oder benannten Drittstaatsbehörden, sofern der Puffer für in Drittstaaten belegene Risikopositionen gilt.
2) Bei der Festlegung einer Quote für den Systemrisikopuffer von bis zu 3 % hat die Anzeige nach Abs. 1 einen Monat vor der Veröffentlichung nach Abs. 4 zu erfolgen.
3) Die Anzeige nach Abs. 1 beinhaltet:
a) die Quote für den Systemrisikopuffer;
b) das in Liechtenstein bestehende Systemrisiko oder Makroaufsichtsrisiko und eine Begründung, warum diese Risiken die Stabilität des Finanzsystems in Liechtenstein in einem Ausmass gefährden, das die Quote für den Systemrisikopuffer rechtfertigt;
c) eine Begründung, warum der Systemrisikopuffer die Risiken wirksam und angemessen verringert;
d) eine Bewertung der voraussichtlichen positiven oder negativen Auswirkungen des Systemrisikopuffers auf den europäischen Binnenmarkt auf der Grundlage der Informationen, die der Regierung vorliegen.
4) Nach der Festlegung einer Quote für den Systemrisikopuffer veröffentlicht die FMA folgende Informationen auf ihrer Website:
a) die Quote für den Systemrisikopuffer;
b) die Banken und Wertpapierfirmen, die den Systemrisikopuffer einhalten müssen;
c) die Begründung für die Festlegung des Systemrisikopuffers, sofern die Veröffentlichung dieser Begründung die Stabilität des Finanzmarkts in Liechtenstein oder einem oder mehreren anderen EWR-Mitgliedstaaten nicht gefährdet;
d) den Zeitpunkt, ab dem der festgelegte Systemrisikopuffer einzuhalten ist;
e) die Namen der Staaten, sofern die in diesen Staaten belegenen Risikopositionen bei der Festlegung bzw. Berechnung des Systemrisikopuffers mitberücksichtigt werden.
Art. 24n Abs. 1 Einleitungssatz, Abs. 2 Einleitungssatz und Abs. 3
1) Banken und Wertpapierfirmen haben der FMA nachstehende Finanzinformationen auf Einzelbasis wie folgt zu übermitteln:
2) Banken und Wertpapierfirmen haben der FMA auf Verlangen zusätzlich jährlich, bis spätestens zwei Monate nach Abschluss des Geschäftsjahres zu übermitteln:
3) Banken haben der FMA folgende Meldungen auf konsolidierter Basis zu erstatten:
a) die quartalsweise bzw. halbjährliche Meldung der Finanzinformationen nach Abs. 1, sofern sie nicht bereits der Pflicht zur Meldung von Finanzinformationen auf konsolidierter Basis nach der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 der Kommission vom 16. April 2014 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die aufsichtlichen Meldungen der Institute gemäss der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 191 vom 28.6.2014, S. 1) unterliegen;
b) quartalsweise, bis spätestens zwei Monate nach Quartalsende: die Meldung "Aufgliederung der Kundenvermögen" nach Anhang 3 Ziff. 88a; und
c) jährlich, bis spätestens drei Monate nach Ende des Kalenderjahres: die Meldung über die Höhe der verwalteten Kundenvermögen sowie über das Gesamtvolumen der Bareingänge und -ausgänge sowie der unbaren Zahlungseingänge und -ausgänge pro Jahr unter Berücksichtigung des Wohnsitzes oder Sitzes des Vertragspartners.
Anhang 1
Der bisherige Anhang 1 wird durch nachfolgenden Anhang ersetzt:
Anhang 1
Durchführungsvorschriften zur Richtlinie 2013/36/EU und Verordnung (EU) Nr. 575/2013
1. Durchführungsverordnung (EU) 2017/2114 der Kommission vom 9. November 2017 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 in Bezug auf Meldebögen und Erläuterungen (ABl. L 321 vom 6.12.2017, S. 1).
Anhang 1.1
Aufgehoben
Anhang 1.2
Es wird folgender Anhang 1.2 eingefügt:
Anhang 1.2
Banken und Wertpapierfirmen, für die eine Quote für den Systemrisikopuffer festgelegt wird
Die Quote für den Systemrisikopuffer nach Art. 7hbis Abs. 2 Bst. b beträgt für:
a) die LGT Bank AG: 2 %;
b) die Liechtensteinische Landesbank Aktiengesellschaft: 2 %;
c) die VP Bank AG: 2 %;
d) die BENDURA BANK AG: 1 %;
e) die Bank Alpinum AG: 1 %;
f) die Union Bank AG: 1 %.
Anhang 7.3 Ziff. 1.4 Einleitungssatz, Ziff. 1.5 Abs. 3 Bst. b 8. Lemma, Ziff. 2 Abs. 1 Bst. b und d sowie Ziff. 3 Abs. 1 Bst. c
1.4 Zulässige spätere Information
Die Informationen nach Ziff. 1.2 und 1.3 können - mit Ausnahme der Informationen nach Ziff. 1.2 Bst. c Ziff. 1 - dann nach Abschluss eines Vertrages über die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen oder Nebendienstleistungen übermittelt werden, wenn die Bank oder Wertpapierfirma:
1.5 Informationen nach Dienstleistungserbringung und Berichtspflichten
3) Die Bank oder Wertpapierfirma hat dem Kunden mittels eines dauerhaften Datenträgers über die Vermögensverwaltung Rechenschaft abzulegen wie folgt:
b) Die Information über die Vermögensverwaltung enthält:
- für jedes im Berichtszeitraum ausgeführte Geschäft eine Aufstellung, die alle Informationen von Ziff. 1.5 Abs. 1 Bst. c enthält, ausser es wurde etwas anderes vereinbart (vgl. Ziff. 1.5 Abs. 1 Bst. c 5. Lemma).
2. Information an professionelle Kunden
1) Auf die Information professioneller Kunden durch Banken und Wertpapierfirmen finden nachfolgende Bestimmungen Anwendung:
b) Ziff. 1.2 Bst. a, b und c Unterziff. 7 2. und 3. Lemma sowie Unterziff. 8;
d) Ziff. 1.3 Abs. 1 Bst. a Unterziff. 1 und 4;
3. Information an geeignete Gegenparteien
1) Auf die Information geeigneter Gegenparteien durch Banken und Wertpapierfirmen finden nachfolgende Bestimmungen Anwendung:
c) Ziff. 1.3 Abs. 1 Bst. a Unterziff. 4;
II.
Verweis auf Durchführungsvorschriften der Europäischen Union
1) Die in Anhang 1 der Bankenverordnung aufgeführten Durchführungsvorschriften gelten bis zu ihrer Übernahme in das EWR-Abkommen als nationale Rechtsvorschriften.
2) Der vollständige Wortlaut der in Abs. 1 genannten Durchführungsvorschriften ist im Amtsblatt der Europäischen Union unter http://eurlex.europa.eu veröffentlicht; er kann auch auf der Internetseite der FMA unter www.fma-li.li abgerufen werden.
III.
Inkrafttreten
1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich Abs. 2 und 3 am 1. Januar 2020 in Kraft.
2) Anhang 1 tritt gleichzeitig mit dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 79/2019 vom 29. März 2019 zur Änderung von Anhang IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens in Kraft.
3) Die Aufhebung von Art. 1 Abs. 4 und Anhang 1.1 tritt gleichzeitig mit dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 78/2019 vom 29. März 2019 zur Änderung von Anhang IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Adrian Hasler

Fürstlicher Regierungschef