| 951.32 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2020 | Nr. 8 | ausgegeben am 29. Januar 2020 |
Gesetz
vom 4. Dezember 2019
betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Verwalter alternativer Investmentfonds
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
1
Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 19. Dezember 2012 über die Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFMG), LGBl. 2013 Nr. 49, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 1 Abs. 1 und 4
1) Dieses Gesetz regelt die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von Verwaltern alternativer Investmentfonds ("alternative investment fund managers - AIFM"), welche alternative Investmentfonds (AIF) verwalten und/oder vertreiben.
4) Die geltende Fassung der in Abs. 3 genannten EWR-Rechtsvorschriften ergibt sich aus der Kundmachung der Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt nach Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes.
Art. 2 Abs. 1 und 2 Bst. h
1) Dieses Gesetz gilt für:
a) EWR-AIFM, die einen oder mehrere AIF verwalten, unabhängig davon, ob es sich bei solchen AIF um einen EWR-AIF oder Nicht-EWR-AIF handelt;
b) Nicht-EWR-AIFM, die einen oder mehrere EWR-AIF verwalten; und
c) Nicht-EWR-AIFM, die einen oder mehrere AIF im EWR vertreiben, unabhängig davon, ob es sich bei solchen AIF um einen EWR-AIF oder Nicht-EWR-AIF handelt.
2) Dieses Gesetz gilt nicht für:
h) Verbriefungszweckgesellschaften;
Art. 3
Kleiner AIFM
1) Dieses Gesetz gilt mit Ausnahme der Kapitel X, XIII bis XV sowie der nachfolgenden Bestimmungen nicht für kleine AIFM, die Portfolios von AIF verwalten, deren verwaltete Vermögenswerte:
a) einschliesslich der durch Einsatz einer Hebelfinanzierung erworbenen Vermögenswerte insgesamt nicht über einen Schwellenwert von 100 Millionen Euro oder den Gegenwert in Schweizer Franken hinausgehen; oder
b) insgesamt nicht über einen Schwellenwert von 500 Millionen Euro oder den Gegenwert in Schweizer Franken hinausgehen, wenn die Portfolios dieser AIF aus AIF bestehen, die keine Hebelfinanzierung verwenden und die für einen Zeitraum von fünf Jahren nach der Tätigung der ersten Anlage in jeden dieser AIF keine Rücknahmerechte ausüben dürfen.
2) Bei der Ermittlung der verwalteten Vermögenswerte nach Abs. 1 ist das Vermögen zu berücksichtigen, das der AIFM entweder direkt oder indirekt über eine Gesellschaft verwaltet, mit der der AIFM über eine gemeinsame Geschäftsführung, ein gemeinsames Kontrollverhältnis oder durch eine qualifizierte direkte oder indirekte Beteiligung verbunden ist.
3) Kleine AIFM sind verpflichtet:
a) sich bei der FMA registrieren zu lassen;
b) sich und die von ihnen verwalteten AIF zum Zeitpunkt der Registrierung gegenüber der FMA auszuweisen;
c) der FMA zum Zeitpunkt der Registrierung Informationen zu den Anlagestrategien der von ihnen verwalteten AIF vorzulegen;
d) die FMA jährlich und zusätzlich auf Verlangen über die wichtigsten Instrumente, mit denen sie handeln, und die grössten Risiken und Konzentration der von ihnen verwalteten AIF zu unterrichten, um der FMA eine effektive Überwachung der Systemrisiken zu ermöglichen;
e) der FMA jede Auflage eines AIF und jeden Beginn der Auflösung oder Liquidation eines AIF unverzüglich anzuzeigen; und
f) der FMA unverzüglich mitzuteilen, wenn sie die in Abs. 1 genannten Voraussetzungen nicht mehr einhalten können.
4) Kleine AIFM haben bei der FMA binnen 30 Kalendertagen eine Zulassung als AIFM nach Kapitel III zu beantragen, wenn die in Abs. 1 genannten Schwellenwerte überschritten werden. Unbeschadet der Schwellenwerte können kleine AIFM jederzeit eine Zulassung nach Kapitel III beantragen; mit Erteilung der Zulassung unterliegen sie sämtlichen Bestimmungen dieses Gesetzes.
5) Die Regierung kann das Nähere über kleine AIFM mit Verordnung regeln.
Art. 4 Abs. 1 Ziff. 15, 37, 39, 40 und 46 sowie Abs. 3
1) Im Sinne dieses Gesetzes gelten als:
15. "Herkunftsmitgliedstaat des AIF": der EWR-Mitgliedstaat, in dem der AIF nach den geltenden nationalen Rechtsvorschriften zugelassen oder registriert ist. Ein AIF ist in seinem Herkunftsmitgliedstaat als niedergelassen anzusehen. Ist ein AIF nicht zugelassen oder registriert, ist er dort niedergelassen, wo er seinen Sitz und/oder seine Hauptverwaltung hat;
37. "Verbriefungszweckgesellschaften": Gesellschaften, deren einziger Zweck die Verbriefung im Sinne von Art. 1 Ziff. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1075/2013 der Europäischen Zentralbank vom 18. Oktober 2013 über die Statistik über die Aktiva und Passiva von finanziellen Mantelkapitalgesellschaften, die Verbriefungsgeschäfte betreiben (ABl. L 297 vom 7. November 2013, S. 107) nebst den zur Erfüllung dieses Zwecks geeigneten Tätigkeiten ist;
39. "konstituierende Dokumente": der Fondsvertrag eines Investmentfonds, der Treuhandvertrag einer Kollektivtreuhänderschaft, die Satzung und die Anlagebedingungen einer Investmentgesellschaft oder der Gesellschaftsvertrag einer Anlage-Kommanditgesellschaft oder Anlage-Kommanditärengesellschaft;
40. "Originator": das Rechtssubjekt, das im Sinne von Art. 1 Ziff. 3 der Verordnung (EU) 1075/2013 der Europäischen Zentralbank die Sicherheit oder den Sicherheitenpool und/oder das Kreditrisiko der Sicherheit oder des Sicherheitenpools auf die Verbriefungsstruktur überträgt;
46. "Strukturmassnahmen":
a) Verschmelzungen von:
1. inländischen AIF oder deren Teilfonds auf inländische AIF oder deren Teilfonds;
2. ausländischen AIF oder deren Teilfonds auf inländische AIF oder deren Teilfonds;
3. inländischen AIF oder deren Teilfonds auf ausländische AIF oder deren Teilfonds, soweit das Recht des Staates, in welchem der ausländische AIF seinen Sitz hat, nicht entgegensteht.
b) Spaltungen von AIF oder deren Teilfonds.
3) Im Übrigen finden die Begriffsbestimmungen der nach Art. 1 Abs. 3 anwendbaren EWR-Rechtsvorschriften Anwendung.
Art. 6 Abs. 2 und 3
2) Die FMA kann für AIF mit Sitz in Liechtenstein in begründeten Einzelfällen auf Antrag des AIFM eine andere inländische Rechtsform als die in Art. 9 genannten anerkennen, soweit der Zweck des Gesetzes, insbesondere der Schutz der Anleger und das öffentliche Interesse, nicht entgegensteht; die FMA bestimmt zugleich, dass die Vorschriften des Art. 9 und Art. 15a entsprechend gelten.
3) Die Regierung kann das Nähere über das Verfahren zur Anerkennung anderer inländischer Rechtsformen nach Abs. 2 mit Verordnung regeln.
Art. 7 Abs. 3, 5, 7 und 8
3) Der Fondsvertrag hat Regelungen zu enthalten über:
a) den Namen und die Dauer des Investmentfonds; sofern eine begrenzte Dauer festgelegt ist, die Art der Abwicklung des Investmentfonds und die Verteilung an die Anleger;
b) den Namen und Sitz des AIFM und der Verwahrstelle;
c) die Anlagen, Anlagepolitik und Anlagebeschränkungen;
d) die Bewertung, den Ausgabe- und Rücknahmepreis von Anteilen und deren Verbriefung, wobei sich der Wert des Anteils aus der Teilung des Wertes der Vermögenswerte des Investmentfonds oder Teilfonds durch die Anzahl der in Verkehr gelangten Anteile ergibt;
e) die Bedingungen der Ausgabe, Rücknahme, Aussetzung der Rücknahme und Auszahlung von Anteilen sowie des Zwangsrückkaufs;
f) die Gewinnverwendung und Ausschüttungen;
g) die Art, Höhe und Berechnung aller Vergütungen, die Ausgabe- und Rücknahmekommissionen, den Aufwandsersatz und alle anderen Kosten, mit denen das Vermögen des Investmentfonds belastet werden darf;
h) die Beendigung der Verwaltung durch den AIFM;
i) die Unterteilung in Teilfonds;
k) die Anteilsklassen und bei Einbindung des Investmentfonds in eine Umbrella-Struktur die Bedingungen für den Wechsel von einem vermögens- und haftungsrechtlich getrennten Teilfonds in einen anderen;
l) die Art und Weise, in der die vom Investmentfonds ausgehenden Bekanntmachungen und Informationen an die beteiligten Anleger erfolgen;
m) die Voraussetzungen für Vertragsänderungen, zur Abwicklung von Strukturmassnahmen sowie zur Auflösung bzw. Liquidation des Investmentfonds;
n) den Anlegerkreis;
o) das Rechnungsjahr;
p) die Rechnungseinheit.
5) Der AIFM ist berechtigt, über die zum Investmentfonds gehörenden Gegenstände nach Massgabe dieses Gesetzes und des Fondsvertrags zu verfügen und alle Rechte daraus auszuüben; das Handeln für den Investmentfonds muss erkennbar sein. Der Investmentfonds haftet nicht für Verbindlichkeiten des AIFM oder der Anleger. Zum Investmentfonds gehört auch alles, was der AIFM aufgrund eines zum Investmentfonds gehörenden Rechts oder durch ein Rechtsgeschäft mit Bezug zum Investmentfonds oder als Ersatz für ein zum Investmentfonds gehörendes Recht erwirbt.
7) Aufgehoben
8) Der Investmentfonds ist aufgrund einer Bestätigung der FMA, dass ein zugelassener AIFM den Investmentfonds verwaltet, in das Handelsregister einzutragen. Die Eintragung ist keine Bedingung für die Entstehung des Investmentfonds. Die Regierung regelt das Nähere über das Eintragungsverfahren mit Verordnung.
Art. 8 Abs. 3, 5 und 6
3) Der Treuhandvertrag enthält die Angaben im Sinne von Art. 7 Abs. 3.
5) Aufgehoben
6) Die Kollektivtreuhänderschaft ist aufgrund einer Bestätigung der FMA, dass ein zugelassener AIFM die Kollektivtreuhänderschaft verwaltet, in das Handelsregister einzutragen. Die Eintragung ist keine Bedingung für die Entstehung der Kollektivtreuhänderschaft. Die Regierung regelt das Nähere über das Eintragungsverfahren mit Verordnung.
Art. 9 Abs. 1 Einleitungssatz, Abs. 2, 3 und 5 bis 12
1) Die Investmentgesellschaft ist ein AIF in Form der Aktiengesellschaft oder der Europäischen Gesellschaft (SE):
2) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt wird, richten sich die Rechtsverhältnisse zwischen den Anlegern, der Investmentgesellschaft und dem AIFM nach der Satzung und den Anlagebedingungen der Investmentgesellschaft und, soweit dort keine Regelungen getroffen sind, nach den Bestimmungen des PGR über die Aktiengesellschaft oder nach jenen des SEG über die Europäische Gesellschaft.
3) Die Satzung hat insbesondere folgende Regelungen zu enthalten:
a) im Fall einer Aktiengesellschaft die Angaben der Statuten nach Art. 279 und gegebenenfalls 280 PGR;
b) im Fall einer Europäischen Gesellschaft die Angaben der Statuten nach Art. 8 ff. SEG.
5) Die Investmentgesellschaft erstellt zusätzlich zur Satzung Anlagebedingungen im Sinne von Art. 7 Abs. 3, welche nicht Bestandteil der Satzung sind.
6) Die Investmentgesellschaft kann durch ihre Organe (selbstverwaltete Investmentgesellschaft) oder durch einen AIFM (fremdverwaltete Investmentgesellschaft) verwaltet werden. Die Verwaltung der Investmentgesellschaft ist dem Interesse der Anleger verpflichtet.
7) Die Organe der Investmentgesellschaft können eingliedrig oder zweigliedrig strukturiert sein. Im ersten Fall leitet und überwacht der Verwaltungsrat die Geschäfte, im zweiten Fall leitet der Vorstand die Geschäfte und der Aufsichtsrat überwacht dessen Geschäftsführung. Soweit die Satzung und die Regierung mit Verordnung nichts anderes bestimmen, finden auf die Bestellung und Zusammenarbeit der Gesellschaftsorgane die Bestimmungen dieses Gesetzes, des PGR und des SEG Anwendung; bei einer zweigliedrigen Organstruktur finden Art. 199 PGR sowie die Bestimmungen des SEG Anwendung.
8) Die Satzung hat anzugeben:
a) ob und in welchem Umfang die Investmentgesellschaft Gründeraktien und Anlegeranteile mit und ohne Stimmrecht und mit oder ohne Recht zur Teilnahme an der Generalversammlung ausgibt; sowie
b) ob das eigene Vermögen und das verwaltete Vermögen getrennt sind.
9) Sofern die Regierung mit Verordnung keine höhere Mindestgrundkapitalausstattung festlegt, muss im Fall der Vermögenstrennung mittels der Gründeraktien ein Grundkapital von mindestens 50 000 Franken oder den Gegenwert in einer anderen Währung gehalten werden. Die erforderliche Kapitalausstattung nach Art. 32 bleibt unberührt.
10) Die Investmentgesellschaft entsteht durch Eintragung in das Handelsregister. Vor der Eintragung gelten die Vorschriften des PGR über die einfache Gesellschaft und Art. 108 PGR. Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung.
11) Aufgehoben
12) Aufgehoben
Art. 10 Abs. 1
1) Die Anlage-Kommanditgesellschaft ist ein AIF in Form einer Personengesellschaft, bei der die Haftung der Anleger als Kommanditäre nach vollständiger Einzahlung des Anlagebetrags auf dessen Höhe beschränkt ist und deren ausschliesslicher Zweck die Vermögensanlage und Verwaltung für Rechnung der Anleger ist.
Art. 11 Abs. 1 Bst. h bis s und Abs. 3
1) Der Gesellschaftsvertrag hat insbesondere Regelungen zu enthalten über:
h) Aufgehoben
i) den Unternehmensgegenstand der Anlage sowie die Verwaltung der Mittel nach festgelegter Anlagepolitik und Anlagezielen;
k) im Fall der selbstverwalteten Anlage-Kommanditgesellschaft die Personen (Komplementär oder Kommanditär), welche die Aufgaben des AIFM wahrnehmen;
l) die Auflösung bzw. Liquidation der Anlage-Kommanditgesellschaft;
m) weitere fondsrechtliche Angaben im Sinne von Art. 7 Abs. 3;
n) Aufgehoben
o) Aufgehoben
p) Aufgehoben
q) Aufgehoben
r) Aufgehoben
s) Aufgehoben
3) Aufgehoben
Art. 12
Komplementär und Kommanditär
1) Komplementäre können eine oder mehrere in- oder ausländische natürliche oder juristische Personen sein. Die Komplementäre können für mehrere Anlage-Kommanditgesellschaften die Funktion des Komplementärs ausüben.
2) Selbstverwaltete Anlage-Kommanditgesellschaften müssen im Zeitpunkt der Antragstellung und jederzeit danach über ein einbezahltes Kapital verfügen, das im Zeitpunkt der Antragstellung einem Betrag von mindestens 300 000 Euro oder dem Gegenwert in Schweizer Franken entspricht. Der zur Verwaltung bestellte Komplementär oder Kommanditär hat eine Einlage einzubringen, die dem Betrag von mindestens 50 000 Euro oder dem Gegenwert in Schweizer Franken entspricht.
Art. 13
Entstehung der Anlage-Kommanditgesellschaft
1) Die Anlage-Kommanditgesellschaft entsteht durch Eintragung in das Handelsregister. Vor der Eintragung gelten die Vorschriften des PGR über die einfache Gesellschaft und Art. 108 PGR.
2) Die Kommanditäre, mit Ausnahme eines allenfalls zur Verwaltung bestellten Kommanditärs, sind nicht in das Handelsregister einzutragen.
3) Die Regierung kann das Nähere mit Verordnung regeln.
Art. 14 Abs. 1
1) Die Anlage-Kommanditärengesellschaft ist ein AIF in Form einer Personengesellschaft bei der die Haftung der Anleger als Kommanditäre nach vollständiger Einzahlung des Anlagebetrages auf dessen Höhe beschränkt ist und deren ausschliesslicher Zweck die Vermögensanlage und Verwaltung für Rechnung der Anleger ist. Im Unterschied zur Anlage-Kommanditgesellschaft hat die Anlage-Kommanditärengesellschaft keinen unbeschränkt haftenden Komplementär.
Überschrift vor Art. 15
C. Teilfonds
Art. 15
Grundsatz
1) Bei einem AIF, der aus mehr als einem Teilfonds zusammengesetzt ist, ist jeder Teilfonds als eigener AIF zu betrachten.
2) Die konstituierenden Dokumente müssen das Recht zur Eröffnung weiterer Teilfonds und zur Auflösung oder Zusammenlegung bestehender Teilfonds einräumen. Verbleibt nach der Auflösung oder Zusammenlegung von Teilfonds nur ein Teilfonds, sind die Vorschriften dieses Artikels nicht mehr anwendbar.
3) Für jeden Teilfonds ist sicherzustellen, dass:
a) eine Trennung der Vermögenswerte der einzelnen Teilfonds erfolgt;
b) Vergütungen und Verbindlichkeiten den einzelnen Teilfonds verursachergerecht zugeordnet werden;
c) Kosten, die nicht verursachergerecht zugeordnet werden können, den einzelnen Teilfonds im Verhältnis zum Vermögen belastet werden;
d) der Anleger nur am Vermögen und Ertrag jener Teilfonds berechtigt ist, an denen er beteiligt ist.
4) Ansprüche von Anlegern und Gläubigern, die sich gegen einen Teilfonds richten oder die anlässlich der Gründung, während des Bestehens oder bei der Liquidation des Teilfonds entstanden sind, sind auf diesen Teilfonds beschränkt.
5) Die an Anleger und Behörden gerichteten Informationen können für alle Teilfonds zusammengefasst werden. Diese Informationen müssen:
a) auf die Eigenschaften des Umbrella-AIF nach Abs. 3 hinweisen;
b) einen Hinweis enthalten, falls der Wechsel von einem Teilfonds zu einem anderen Teilfonds nicht spesenfrei ist.
6) Die aus dem Wechsel von einem Teilfonds zu einem anderen Teilfonds entstehenden Transaktionskosten müssen durch eine fixe Rücknahme- und Ausgabekommission zugunsten des Fonds ausgeglichen werden.
7) Die Regierung kann das Nähere mit Verordnung regeln, insbesondere:
a) den Umfang eines Kostenbelastungsverbots zwischen den Teilfonds;
b) mögliche Anlagebeschränkungen bei Anlagen von Teilfonds in andere Teilfonds.
Überschrift vor Art. 15a
D. Name des AIF
Art. 15a
Grundsatz
1) Der Name eines AIF darf nicht zu Verwechslungen und Täuschungen Anlass geben. Lässt der Name auf eine bestimmte Anlagestrategie schliessen, ist diese überwiegend umzusetzen.
2) Der Name des Investmentfonds oder der Kollektivtreuhänderschaft hat die jeweilige Rechtsform oder eine der folgenden Bezeichnungen oder Abkürzungen zu enthalten:
a) beim Investmentfonds: "common contractual fund", "CCF" oder "C.C.F", "fonds commun de placement", "FCP" oder "F.C.P.", "Fonds" oder "Fund";
b) bei der Kollektivtreuhänderschaft: "Anlagefonds", "Fonds" oder "Fund" oder "unit trust", "authorized unit trust" oder "AUT".
3) Der Name der Investmentgesellschaft oder der Anlage-Kommanditgesellschaft bzw. Anlage-Kommanditärengesellschaft hat die jeweilige Rechtsform oder eine der folgenden Bezeichnungen oder Abkürzungen zu enthalten:
a) bei der Aktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital: "AGmvK", "open-ended investment company" oder "OEIC", "société d`investissement à capital variable" oder "SICAV";
b) bei der Europäischen Gesellschaft mit veränderlichem Kapital: "SEmvK" oder "SICAV-SE";
c) bei der Aktiengesellschaft mit fixem Kapital: "AGmfK", "closed-ended investment company" oder "CEIC", "société d`investissement à capital fix" oder "SICAF";
d) bei der Europäischen Gesellschaft mit fixem Kapital: "SEmfK" oder "SICAF-SE";
e) bei der Anlage-Kommanditgesellschaft: "Anlagekommanditgesellschaft", "Anlage-KG", "limited partnership" oder "L.P." bzw. "LP", "société en commandite de placements collectives" oder "SCPC";
f) bei der Anlage-Kommanditärengesellschaft: "Anlagekommanditärengesellschaft", "Anlage-KommanditärenG", "limited liability partnership" oder "LLP" bzw. "L.L.P".
4) Wird der Name eines AIF, einschliesslich der Rechtsform, Bezeichnung oder Abkürzung derselben, geändert, so sind auch die konstituierenden Dokumente anzupassen.
5) Die Regierung kann das Nähere mit Verordnung regeln.
Art. 28
Zulassungspflicht und anwendbares Recht
1) Ein AIFM mit Sitz in Liechtenstein bedarf zur Ausübung seiner Geschäftstätigkeit der Zulassung durch die FMA. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen zur grenzüberschreitenden Tätigkeit nach Kapitel XI, XII und XIIa.
2) Banken, Wertpapierfirmen und Vermögensverwaltungsgesellschaften bedürfen für Wertpapierdienstleistungen, die sie im Auftrag von AIFM für AIF erbringen, insbesondere die individuelle Portfolioverwaltung, keine Zulassung nach Abs. 1. Sie dürfen nur dann Anteile an AIF innerhalb des EWR anbieten oder platzieren, wenn die Anteile nach Kapitel XI, XII und XIIa dieses Gesetzes oder nach den dem Kapitel VI der Richtlinie 2011/61/EU entsprechenden Vorschriften anderer EWR-Mitgliedstaaten innerhalb des EWR vertrieben werden dürfen.
Art. 29 Abs. 1, 2 Einleitungssatz und Bst. c sowie Abs. 6 und 7
1) Die Zulassung als AIFM gilt in allen EWR-Mitgliedstaaten und berechtigt den AIFM nach Massgabe der Vorschriften der Kapitel XI, XII und XIIa innerhalb des EWR zur Verwaltung von AIF.
2) Die Zulassung kann zusätzlich zur Anlageverwaltung im Rahmen der kollektiven Verwaltung eines AIF umfassen:
c) den Vertrieb.
6) Die FMA kann die Zulassung für alle oder einzelne Anlagestrategien der AIF, die der AIFM zu verwalten beabsichtigt, erteilen.
7) Die Regierung kann das Nähere mit Verordnung regeln, insbesondere zu:
a) den Anlagestrategien der AIF nach Abs. 6;
b) der Festlegung des Mindestvermögens für einen vom AIFM verwalteten AIF sowie die Frist, innert welcher dieses erreicht werden muss.
Art. 30 Abs. 1 Bst. c, f und g, Abs. 2 Bst. d sowie Abs. 5
1) Die FMA erteilt dem AIFM die Zulassung, wenn:
c) Aufgehoben
f) Aufgehoben
g) Aufgehoben
2) Die FMA verweigert die Zulassung, wenn:
d) Aufgehoben
5) Die Regierung kann das Nähere über die Zulassungsvoraussetzungen mit Verordnung regeln.
Art. 31 Abs. 2, 3 Einleitungssatz und Bst. a, e und f, Abs. 4 sowie 9 bis 13
2) Dem Antrag sind in Bezug auf den AIFM beizufügen:
a) Auskünfte über die Personen, die die Geschäfte des AIFM tatsächlich führen;
b) Auskünfte über die Identität aller Anteilseigner oder Mitglieder des AIFM, die eine qualifizierte Beteiligung an ihm halten, unabhängig davon, ob diese Beteiligung direkt oder indirekt ist oder es sich um natürliche oder juristische Personen handelt, sowie die Höhe dieser Beteiligungen;
c) einen Geschäftsplan, der neben der Organisationsstruktur des AIFM auch Angaben darüber enthält, wie der AIFM seinen Pflichten nach diesem Gesetz nachkommen will;
d) Angaben über die Vergütungspolitik und -praxis nach Art. 36;
e) Angaben über Vereinbarungen, die zur Übertragung und Weiterübertragung von Funktionen im Sinne von Art. 46 an Dritte getroffen wurden.
3) Dem Antrag sind in Bezug auf jeden zu verwaltenden AIF beizufügen:
a) Informationen zu den Anlagestrategien, einschliesslich der Arten der Zielfonds, falls es sich bei dem AIF um einen Dachfonds handelt, und der Grundsätze, die der AIFM im Zusammenhang mit dem Einsatz von Hebelfinanzierungen anwendet sowie der Risikoprofile und sonstiger Eigenschaften einschliesslich Angaben zum Sitz des AIF;
e) die Anlegerinformationen nach Art. 105 Abs. 1, sofern diese nicht schon nach Bst. a bis d beigefügt wurden;
f) Unterlagen im Sinne von Art. 151 Abs. 1 Bst. b bis d, soweit ein Vertrieb an Privatanleger erfolgt.
4) Die FMA übermittelt dem Antragsteller binnen zehn Arbeitstagen nach Eingang des vollständigen Antrags eine Eingangsbestätigung. Ein Antrag gilt als vollständig, wenn der AIFM mindestens die Angaben nach Abs. 2 Bst. a bis d und Abs. 3 Bst. a und b vorgelegt hat.
9) Nach Erhalt der Zulassung kann der AIFM mit der Verwaltung von AIF mit den nach Abs. 3 Bst. a im Antrag beschriebenen Anlagestrategien im Inland beginnen, frühestens jedoch einen Monat nach Einreichung etwaiger fehlender Angaben nach Abs. 2 Bst. e und Abs. 3 Bst. c und d.
10) Die FMA kann den Umfang der erteilten Zulassung nach Art. 29 Abs. 6 um zusätzliche Anlagestrategien erweitern, wenn der AIFM:
a) bei der FMA einen Antrag nach Abs. 1 mit Angaben nach Abs. 3 einreicht; und
b) die Voraussetzungen nach Art. 30 erfüllt sind.
11) Der AIFM hat die Auflösung oder Liquidation jedes von ihm verwalteten AIF der FMA zu melden. Die FMA kann den Zulassungsumfang anpassen, soweit eine davon erfasste Anlagestrategie von AIF dauerhaft nicht mehr verwaltet wird.
12) Im Falle eines Antrags einer nach Art. 13 UCITSG und Art. 6 der Richtlinie 2009/65/EG zugelassenen Verwaltungsgesellschaft sind Unterlagen nach Abs. 2 und 3, soweit sie der FMA bereits vorliegen und noch aktuell sind, nicht mehr zu übermitteln.
13) Die Regierung kann das Nähere über den Antrag und das Zulassungsverfahren mit Verordnung regeln, insbesondere:
a) die Antragsform;
b) den Mindestinhalt des Geschäftsplans nach Abs. 2 Bst. c;
c) die Eingangsbestätigung und die Vollständigkeit des Antrags nach Abs. 4;
d) die Fristverlängerung nach Abs. 6 und die Begründung nach Abs. 7;
e) das Verfahren für die Erweiterung des Zulassungsumfanges nach Abs. 10 und für die Anpassung des Zulassungsumfanges nach Abs. 11.
Art. 32 Abs. 3
3) Ungeachtet von Abs. 2 muss die Kapitalausstattung mindestens einem Viertel der fixen Gemeinkosten des zuletzt abgeschlossenen Geschäftsjahres entsprechen; bei Neugründungen sind die im Geschäftsplan vorgesehenen fixen Gemeinkosten des AIFM massgeblich. Die FMA kann die Anforderung an die Kapitalausstattung bei einer gegenüber dem Vorjahr erheblich veränderten Geschäftstätigkeit anpassen.
Art. 38 Abs. 3
3) Ein AIFM muss über angemessene Verfahren, über die seine Angestellten tatsächliche oder potenzielle Verstösse gegen dieses Gesetz und die dazu erlassenen Verordnungen intern über einen speziellen, unabhängigen und autonomen Berichtsweg melden können, verfügen.
Art. 47 Abs. 1 bis 3 und 5
1) Ein AIFM, ein Verwalter von EuVECA oder EuSEF, ein Liquidator oder ein Sachwalter haftet den Anlegern für den aus der Verletzung der Art. 32 bis 46 dieses Gesetzes oder der Bestimmungen der nach Art. 1 Abs. 3 anwendbaren EWR-Rechtsvorschriften entstandenen Schaden, sofern er nicht nachweist, dass ihn keinerlei Verschulden trifft. Eine Aufgabenübertragung und eine Unterübertragung nach Art. 46 auf Dritte lassen die Haftung unberührt. Eine Beschränkung dieser Haftung ist ausgeschlossen.
2) Sind wesentliche Angaben in einem Prospekt oder einem Jahresbericht, der nach diesem Gesetz zu erstellen ist, unrichtig oder unvollständig oder wurde die Erstellung eines diesen Vorschriften entsprechenden Prospekts unterlassen, haften die verantwortlichen Personen nach Abs. 1 jedem Anleger für den Schaden, welcher diesem entstanden ist, sofern sie nicht nachweisen, dass sie keinerlei Verschulden trifft. Für Angaben in den wesentlichen Informationen für den Anleger, der Zusammenfassung des Prospekts oder in der Werbung einschliesslich deren Übersetzungen wird nur gehaftet, wenn sie irreführend, unrichtig oder nicht mit den einschlägigen Teilen des Prospekts vereinbar sind.
3) Aufgehoben
5) Der Anspruch auf Schadenersatz nach Abs. 1 und 2 verjährt mit dem Ablauf von fünf Jahren nach Eintritt des Schadens, spätestens aber ein Jahr nach der Rückzahlung des Anteils oder nach Kenntnis vom Schaden.
Art. 48 Abs. 1
1) Die Mitglieder der Organe von AIFM oder von Verwaltern von EuVECA oder EuSEF und ihre Mitarbeiter sowie sonst für solche AIFM oder Verwalter tätige Personen sind zur Geheimhaltung von Tatsachen verpflichtet, die ihnen auf Grund der Geschäftsverbindungen mit Kunden anvertraut oder zugänglich gemacht worden sind. Die Geheimhaltungspflicht gilt zeitlich unbegrenzt.
Art. 53 Abs. 2
2) Die FMA als zuständige Behörde des AIFM verpflichtet den AIFM zur Wiederherstellung des gesetzlichen Zustandes. Wird dennoch weiterhin gegen die Anforderungen dieses Gesetzes verstossen, entzieht die FMA:
a) sofern ein EWR-AIFM oder ein EWR-AIF betroffen ist, als zuständige Behörde dem AIFM das Recht zur Verwaltung des AIF; mit dem Entzug erlischt das Recht zum Vertrieb von AIF an professionelle Anleger in Liechtenstein nach Art. 112 und anderen EWR-Mitgliedstaaten nach Art. 115 sowie das Recht zum Vertrieb von AIF an professionelle Anleger und Privatanleger in Liechtenstein nach Art. 128 und 151; oder
b) sofern ein Nicht-EWR-AIFM einen AIF verwaltet, als EWR-Referenzstaatbehörde dem AIFM das Recht zum Vertrieb von AIF an professionelle Anleger in Liechtenstein und anderen EWR-Mitgliedstaaten nach Art. 144 sowie das Recht zum Vertrieb von AIF an professionelle und Privatanleger in Liechtenstein nach Art. 150 und 151.
Art. 54 Abs. 3
3) Die Kosten der Auflösung und Liquidation gehen zu Lasten des AIFM, bei Investmentgesellschaften im Fall der Vermögenstrennung nach Art. 9 Abs. 8 Bst. b zu Lasten des eigenen Vermögens sowie bei Anlage-Kommanditgesellschaften und Anlage-Kommanditärengesellschaften zu Lasten des Vermögens des Komplementärs und daneben gegebenenfalls zu Lasten eines anlageverwaltenden Kommanditisten bzw. Kommanditärs.
Art. 59 Abs. 2 Bst. c
2) Über die in Abs. 1 genannten Aufgaben hinaus stellt die Verwahrstelle sicher, dass:
c) die Weisungen des AIFM ausgeführt werden, soweit sie nicht gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes und die konstituierenden Dokumente des AIF verstossen; verstösst der AIFM gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes oder der konstituierenden Dokumente, ist unverzüglich der Wirtschaftsprüfer zu informieren; verstösst der AIFM in einer Weise, dass ein begründeter Verdacht für den Entzug der Zulassung nach Art. 51 vorliegt, informiert die Verwahrstelle die FMA;
Art. 66 Abs. 1
1) Für Administratoren und Risikomanager gelten sinngemäss die Vorschriften über:
a) die Zulassung des AIFM nach Kapitel III Abschnitt A mit der Massgabe, dass dem Zulassungsantrag keine Angaben nach Art. 31 Abs. 2 Bst. d und e beizufügen sind;
b) folgende Pflichten des AIFM nach Kapitel III Abschnitt B:
1. die Mitteilung von Änderungen (Art. 33);
2. die Wohlverhaltensregeln (Art. 35);
3. den Geheimnisschutz (Art. 48); und
4. das Erlöschen und den Entzug der Zulassung (Art. 50 und 51).
Art. 68 Abs. 3
3) Soweit die Aufgaben des Administrators oder Risikomanagers nicht nach Massgabe von Art. 46 übertragen wurden, besteht die Haftung des Administrators oder Risikomanagers bei der Investmentgesellschaft, Anlage-Kommanditgesellschaft und Anlage-Kommanditärengesellschaft gegenüber dem AIF, im Übrigen gegenüber den Anlegern des jeweiligen AIF.
Art. 69 Abs. 2
2) Die Zulassung als AIFM nach Kapitel III Abschnitt A beinhaltet auch die Zulassung als Vertriebsträger der von ihm verwalteten AIF, soweit der Vertrieb vom Zulassungsumfang erfasst ist.
Art. 70 Abs. 1, 2 und 4 Bst. d
1) Für Vertriebsträger gelten sinngemäss die Vorschriften über:
a) die Zulassung des AIFM nach Kapitel III Abschnitt A mit der Massgabe, dass Art. 30 Abs. 1 Bst. a keine Anwendung findet und dem Zulassungsantrag keine Angaben nach Art. 31 Abs. 2 Bst. d und e beizufügen sind;
b) folgende Pflichten des AIFM nach Kapitel III Abschnitt B:
1. die Mitteilung von Änderungen (Art. 33);
2. die Wohlverhaltensregeln (Art. 35);
3. den Geheimnisschutz (Art. 48); und
4. das Erlöschen und den Entzug der Zulassung (Art. 50 und 51).
2) Aufgehoben
4) Die Regierung kann das Nähere über die Zulassungsvoraussetzungen und die Pflichten eines Vertriebsträgers mit Verordnung regeln, insbesondere:
d) das Formblatt, welches für die Antragstellung zu verwenden ist.
Art. 76 Abs. 1 Bst. a und c sowie Abs. 5 und 6
1) Soweit in diesem Kapitel nichts anderes bestimmt ist:
a) schliesst für die Zwecke dieses Kapitels ein AIF, unabhängig von der Rechtsform, die dazugehörigen Teilfonds ein;
c) sind die Bestimmungen dieses Kapitels auf in- und ausländische AIF anzuwenden, sofern das Recht des ausländischen AIF nicht entgegen steht; vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die grenzüberschreitende Tätigkeit nach Kapitel XI, XII und XIIa.
5) Auf Strukturmassnahmen in Bezug auf ausschliesslich verwaltete AIF desselben AIFM findet Art. 33 mit der Massgabe, dass zusätzlich die Dokumente nach Art. 78 Abs. 3 der FMA vorzulegen sind, Anwendung.
6) Aufgehoben
Art. 78
Genehmigungspflicht, -voraussetzungen und -verfahren
1) Die Verschmelzung von AIF bedarf der vorherigen Genehmigung der FMA.
2) Die FMA erteilt die Genehmigung, sofern:
a) die schriftliche Zustimmung der beteiligten Verwahrstellen vorliegt;
b) die konstituierenden Dokumente der an der Verschmelzung beteiligten AIF die Möglichkeit der Verschmelzung vorsehen;
c) die Zulassung des AIFM des übernehmenden AIF zur Verwaltung der Anlagestrategien des zu übernehmenden AIF berechtigt;
d) am gleichen Tag die Vermögen der an der Verschmelzung beteiligten AIF bewertet, das Umtauschverhältnis berechnet und die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten übernommen werden.
3) Der AIFM hat der FMA folgende Unterlagen zu übermitteln:
a) einen Verschmelzungsplan mit Angaben zu:
1. den beteiligten AIF;
2. den zu erwartenden Auswirkungen der geplanten Verschmelzung auf die Anleger der beteiligten AIF;
3. den beschlossenen Kriterien für die Bewertung des Vermögens und gegebenenfalls der Verbindlichkeiten zu dem Zeitpunkt der Berechnung des Umtauschverhältnisses; und
4. dem geplanten Verschmelzungstermin;
b) die konstituierenden Dokumente des übernehmenden AIF;
c) eine Anlegerinformation mit Angaben zur Verschmelzung und zum Rückgaberecht des Anlegers.
4) Die FMA entscheidet binnen eines Monats nach Zugang der vollständigen Unterlagen über die Genehmigung der Verschmelzung. Die Frist kann in begründeten Fällen auf sechs Monate verlängert werden. Die FMA teilt die Entscheidung dem AIFM mit.
5) Die Verschmelzung wird mit dem Verschmelzungstermin wirksam. Der übertragende AIF erlischt mit Wirksamwerden der Verschmelzung.
6) Der AIFM des übertragenden AIF meldet der FMA den Abschluss der Verschmelzung und übermittelt die Bestätigung des zuständigen Wirtschaftsprüfers zur ordnungsgemässen Durchführung sowie über das Umtauschverhältnis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Verschmelzung nach Abs. 5. Die Anleger sind über den Abschluss der Verschmelzung entsprechend zu informieren.
7) Im Jahresbericht des übernehmenden AIF ist im darauffolgenden Jahr die Verschmelzung aufzuführen. Für den übertragenden AIF ist ein geprüfter Abschlussbericht zu erstellen.
8) Die Regierung kann das Nähere über die Genehmigung der Verschmelzung mit Verordnung regeln.
Art. 79
Verschmelzung von AIF mit Vertrieb an Privatanleger
Sofern ein an der Verschmelzung beteiligter AIF auch an Privatanleger vertrieben wird, sind neben den in Art. 78 zusätzlich folgende Voraussetzungen einzuhalten:
a) die Privatanleger sind mindestens 30 Tage vor dem Stichtag über die beabsichtigte Verschmelzung zu informieren; und
b) weder den AIF noch den Privatanlegern dürfen Kosten der Verschmelzung belastet werden, soweit die Privatanleger nicht mit qualifizierter Mehrheit der Kostenübernahme zugestimmt haben.
Überschrift vor Art. 80
C. Spaltung
Art. 80
Grundsatz
Auf die Spaltung von AIF finden die Bestimmungen für die Verschmelzung nach Art. 78 und 79 sinngemäss Anwendung.
Art. 95 Abs. 4 und 5
Aufgehoben
Art. 102 und 103
Aufgehoben
Art. 104 Abs. 4
4) Die in den Jahresberichten enthaltenen Zahlenangaben werden in Übereinstimmung mit den konstituierenden Dokumenten nach den gesetzlichen Rechnungslegungsvorschriften des Herkunftsmitgliedstaats des EWR-AIF oder des Drittstaats, in dem der Nicht-EWR-AIF seinen Sitz hat, erstellt.
Art. 106 Abs. 3
Aufgehoben
Art. 107 Abs. 3 Bst. a, Abs. 4 Einleitungssatz sowie Abs. 9 Einleitungssatz und Bst. a
3) Auf Verlangen stellt der AIFM mit Sitz in Liechtenstein der FMA die folgenden Informationen zur Verfügung:
a) den Jahresbericht (Art. 104) für jeden verwalteten EWR-AIF und jeden innerhalb des EWR vertriebenen AIF;
4) Ein AIFM mit Sitz in Liechtenstein, der AIF verwaltet, die in beträchtlichem Umfang Hebelfinanzierungen einsetzen, stellt der FMA folgende Angaben zur Verfügung:
9) Die Regierung kann das Nähere mit Verordnung regeln, insbesondere:
a) Aufgehoben
Überschriften vor Art. 112
XI. Vertrieb und Verwaltung von AIF durch EWR-AIFM
A. Vertrieb von EWR-AIF an professionelle Anleger in Liechtenstein durch EWR-AIFM mit Sitz in Liechtenstein
Art. 112
Vertriebsanzeige
1) Der AIFM mit Sitz in Liechtenstein hat der FMA für jeden von ihm verwalteten EWR-AIF den beabsichtigten Vertrieb in Liechtenstein schriftlich anzuzeigen.
2) Die Vertriebsanzeige muss enthalten:
a) einen Geschäftsplan mit Angaben zum AIF und dessen Sitz;
b) die konstituierenden Dokumente des AIF;
c) den Namen der Verwahrstelle;
d) eine Beschreibung des oder die verfügbaren Anlegerinformationen über den angezeigten AIF;
e) Angaben zum Sitz des Master-AIF, falls es sich bei dem AIF um einen Feeder-AIF handelt;
f) die Anlegerinformationen nach Art. 105 Abs. 1, sofern diese nicht schon nach Bst. d beigefügt wurden;
g) eine Beschreibung der Vorkehrungen zur Verhinderung eines Vertriebs von AIF an Privatanleger, die den Rückgriff auf vom AIF unabhängige Unternehmen berücksichtigt.
3) Die FMA teilt dem AIFM innerhalb von 20 Arbeitstagen nach vollständigem Eingang der Unterlagen mit, ob er mit dem Vertrieb des genannten EWR-AIF beginnen kann. Mit Zustellung der Mitteilung kann der AIFM mit dem Vertrieb beginnen.
4) Die FMA kann den Vertrieb des angezeigten EWR-AIF untersagen, wenn der AIFM bei seiner Verwaltungstätigkeit gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes verstösst oder verstossen wird. Wird der Vertrieb nicht sofort untersagt, schliesst dies die spätere Untersagung des Vertriebs nicht aus. Jede Untersagung des Vertriebs ist schriftlich zu begründen. Für den Erlass einer beschwerdefähigen Verfügung kann die FMA zusätzliche Gebühren erheben.
5) Handelt es sich beim EWR-AIF um einen Feeder-AIF, erteilt die FMA die Erlaubnis zum Vertrieb nach Abs. 3 nur dann, wenn der Master-AIF ebenfalls ein EWR-AIF ist, der von einem in einem EWR-Mitgliedstaat zugelassenen EWR-AIFM verwaltet wird.
6) Handelt es sich beim EWR-AIF um einen AIF mit Sitz in einem anderen EWR-Mitgliedstaat, teilt die FMA der zuständigen Herkunftsstaatsbehörde des EWR-AIF mit, dass der AIFM mit dem Vertrieb von Anteilen des EWR-AIF in Liechtenstein beginnen kann.
7) Die Regierung kann das Nähere, insbesondere die Form und den Inhalt der Vertriebsanzeige, mit Verordnung regeln.
Art. 112a
Anzeigepflicht bei wesentlichen Änderungen
1) Wesentliche Änderungen der nach Art. 112 Abs. 2 übermittelten Angaben teilt der AIFM der FMA mindestens einen Monat vor Durchführung der geplanten Änderung oder unverzüglich nach Eintreten einer ungeplanten Änderung schriftlich mit.
2) Die FMA teilt dem AIFM unverzüglich mit, dass eine geplante Änderung unzulässig ist, soweit diese zu einem Verstoss gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes führt. Sie ergreift alle gebotenen Massnahmen oder, falls erforderlich, untersagt den Vertrieb, wenn:
a) die geplante Änderung ungeachtet der Untersagung durch die FMA durchgeführt wird; oder
b) eine ungeplante Änderung zu einem Verstoss des AIFM gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes führt.
3) Die Regierung kann das Nähere mit Verordnung regeln, insbesondere:
a) in welchen Fällen eine wesentliche Änderung im Sinne des Abs. 1 vorliegt;
b) die Form und den Inhalt der Anzeige nach Abs. 1.
Überschrift vor Art. 113
B. Vertrieb von EWR-AIF durch EWR-AIFM mit Sitz in Liechtenstein an professionelle Anleger in einem anderen EWR-Mitgliedstaat
Art. 113 Abs. 2 Bst. f
2) Die Vertriebsanzeige nach Abs. 1 muss enthalten:
f) die Anlegerinformationen nach Art. 105 Abs. 1, sofern diese nicht schon nach Bst. d beigefügt wurden;
Art. 114 Abs. 1
1) Die FMA prüft nach vollständigem Eingang der Unterlagen nach Art. 113 ausschliesslich, ob der AIFM die Vorschriften dieses Gesetzes bzw. der Richtlinie 2011/61/EU einhält.
Art. 116 Abs. 2 und 3
2) Die FMA teilt dem AIFM unverzüglich mit, dass eine geplante Änderung unzulässig ist, soweit diese zu einem Verstoss gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes bzw. der Richtlinie 2011/61/EU führt. Sie ergreift alle gebotenen Massnahmen oder, falls erforderlich, untersagt den Vertrieb, wenn:
a) die geplante Änderung ungeachtet der Untersagung durch die FMA durchgeführt wird; oder
b) eine ungeplante Änderung zu einem Verstoss des AIFM gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes führt.
3) Sind die Änderungen mit den Bestimmungen dieses Gesetzes bzw. der Richtlinie 2011/61/EU vereinbar, zeigt die FMA die Änderungen allen Vertriebsstaatbehörden innerhalb eines Monats an.
Überschrift vor Art. 117
C. Vertrieb von EWR-AIF durch EWR-AIFM mit Sitz in einem anderen EWR-Mitgliedstaat an professionelle Anleger in Liechtenstein
Überschrift vor Art. 118
D. Vertrieb von EWR-AIF durch EWR-AIFM nach Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2011/61/EU mit Sitz in einem anderen EWR-Mitgliedstaat an professionelle Anleger in Liechtenstein
Art. 118
Vertriebsanzeige
1) Ein EWR-AIFM mit Sitz in einem anderen EWR-Mitgliedstaat, der die Voraussetzungen nach Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2011/61/EU erfüllt, kann von ihm verwaltete EWR-AIF in Liechtenstein vertreiben, wenn:
a) er bei der Herkunftsmitgliedstaatsbehörde registriert ist; und
b) der Herkunftsmitgliedstaat einen Vertrieb von EWR-AIF, die von einem AIFM nach Art. 6 verwaltet werden, ebenfalls gestattet und den Vertrieb dieser EWR-AIF nicht an strengere Voraussetzungen knüpft als dieses Gesetz.
2) Der AIFM hat einen beabsichtigten Vertrieb nach Abs. 1 vorab der FMA anzuzeigen. Er hat der Vertriebsanzeige folgende Angaben und Dokumente beizufügen:
a) eine Bescheinigung der Herkunftsmitgliedstaatsbehörde über seine Registrierung;
b) eine Erklärung, dass er der FMA sämtliche wesentlichen Änderungen über seine Registrierung mitteilt, zuzüglich dem Nachweis der Änderungsangaben;
c) weitere Angaben und Unterlagen über seine Geschäftstätigkeit, soweit dies von der FMA verlangt wird.
3) Der Vertrieb kann aufgenommen werden, soweit die Voraussetzungen nach Abs. 1 und 2 erfüllt sind und die FMA der Anzeige nicht binnen eines Monats widerspricht. Auf Antrag und Kosten des AIFM kann die FMA die Erfüllung der Voraussetzungen nach Abs. 1 und 2 bestätigen.
Überschrift vor Art. 120
E. Verwaltung von EWR-AIF mit Sitz in einem anderen EWR-Mitgliedstaat und Erbringung von Dienstleistungen durch EWR-AIFM mit Sitz in Liechtenstein
Art. 123 Abs. 2 und 3
2) Die FMA teilt dem AIFM unverzüglich mit, dass eine geplante Änderung unzulässig ist, soweit diese zu einem Verstoss gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes bzw. die Richtlinie 2011/61/EU führt. Sie ergreift alle gebotenen Massnahmen oder, falls erforderlich, untersagt den Vertrieb, wenn:
a) die geplante Änderung ungeachtet der Untersagung durch die FMA durchgeführt wird; oder
b) eine ungeplante Änderung zu einem Verstoss des AIFM gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes führt.
3) Sind die Änderungen mit den Bestimmungen dieses Gesetzes bzw. der Richtlinie 2011/61/EU vereinbar, zeigt die FMA die Änderungen allen Aufnahmemitgliedstaatsbehörden innerhalb eines Monats an.
Überschrift vor Art. 124
F. Verwaltung von EWR-AIF mit Sitz in Liechtenstein und Erbringung von Dienstleistungen durch EWR-AIFM mit Sitz in einem anderen EWR-Mitgliedstaat
Überschrift vor Art. 125
G. Verwaltung eines Nicht-EWR-AIF ohne Vertriebsbefugnis im EWR
Überschrift vor Art. 126
H. Vertrieb eines Nicht-EWR-AIF an professionelle Anleger im EWR aufgrund eines EWR-Passes
Art. 126 Abs. 2 Bst. a
2) Für den Vertrieb von Anteilen an professionelle Anleger gelten folgende Bestimmungen entsprechend:
a) in Liechtenstein die Art. 112 und 112a;
Art. 127 Sachüberschrift
AIFM mit Sitz in einem anderen EWR-Mitgliedstaat
Überschrift vor Art. 128
I. Vertrieb eines Nicht-EWR-AIF an professionelle Anleger in Liechtenstein aufgrund einer Zulassung der FMA
Art. 128 Abs. 1 Einleitungssatz, Abs. 2 und 3
1) Unbeschadet der Art. 126 und 127 ist ein EWR-AIFM zum ausschliesslichen Vertrieb von Anteilen von ihm verwalteter Nicht-EWR-AIF sowie von EWR-Feeder-AIF, deren Master-AIF kein EWR-AIF ist, an professionelle Anleger befugt, wenn zumindest folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
2) Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Art. 112 und 112a entsprechend.
3) Aufgehoben
Überschrift vor Art. 129
Aufgehoben
Art. 129 bis 132
Aufgehoben
Überschriften vor Art. 133
XII. Vertrieb und Verwaltung von AIF durch Nicht-EWR-AIFM
A. Allgemeines
Art. 133 Abs. 1 Bst. a Ziff. 1 erster Spiegelstrich, Bst. b Ziff. 1 erster Spiegelstrich und Bst. e Ziff. 1 erster Spiegelstrich
1) Es sind folgende Vorschriften anzuwenden, wenn ein Nicht-EWR-AIFM:
a) mit Liechtenstein als EWR-Referenzstaat einen EWR-AIF mit Sitz in Liechtenstein:
1. aufgrund des EWR-Passes an professionelle Anleger:
- in Liechtenstein vertreibt: Art. 144 i.V.m. Art. 112 und 112a;
b) mit Liechtenstein als EWR-Referenzstaat einen EWR-AIF mit Sitz in einem anderen EWR-Mitgliedstaat:
1. aufgrund des EWR-Passes an professionelle Anleger:
- in Liechtenstein vertreibt: Art. 144 i.V.m. Art. 112 und 112a;
e) mit Liechtenstein als EWR-Referenzstaat einen Nicht-EWR-AIF:
1. aufgrund des EWR-Passes an professionelle Anleger:
- in Liechtenstein vertreibt: Art. 147 und 148;
Art. 134 Abs. 2
2) Der Nicht-EWR-AIFM hat alle Bestimmungen dieses Gesetzes mit Ausnahme von Kapitel XI bzw. die Richtlinie 2011/61/EU mit Ausnahme von Kapitel VI einzuhalten. Eine Abweichung von diesen Bestimmungen ist bei Unvereinbarkeit mit dem Recht des Sitzstaats des Nicht-EWR-AIFM und/oder des im EWR vertriebenen Nicht-EWR-AIF zulässig, wenn der Nicht-EWR-AIFM belegen kann, dass:
a) die Einhaltung der betreffenden Gesetzesbestimmung mit der Einhaltung der verpflichtenden Rechtsvorschrift des Sitzstaats nicht miteinander verbunden werden kann;
b) am Sitzstaat eine im Hinblick auf Regelungszweck und Schutzniveau für die Anleger gleichwertige Bestimmung gilt; und
c) der Nicht-EWR-AIFM und/oder Nicht-EWR-AIF diese gleichwertige Bestimmung nach Bst. b erfüllen.
Art. 139 Abs. 2 Bst. b
2) Zusätzlich zu den Angaben nach Art. 31 hat der AIFM die folgenden Unterlagen einzureichen:
b) eine Liste der Bestimmungen der Richtlinie 2011/61/EU, deren Einhaltung dem AIFM unmöglich ist, da deren Einhaltung durch den AIFM nach Art. 134 Abs. 2 nicht mit der Einhaltung einer Rechtsvorschrift, der der Nicht-EWR-AIFM oder der Nicht-EWR-AIF unterliegt, zu kombinieren ist;
Art. 144
Vertrieb eines EWR-AIF mit EWR-Pass in Liechtenstein als EWR-Referenzstaat
Für den Vertrieb von EWR-AIF, die von einem in Liechtenstein als EWR-Referenzstaat zugelassenen Nicht-EWR-AIFM verwaltet werden, an professionelle Anleger in Liechtenstein gelten die Art. 112 und 112a entsprechend. Die FMA teilt der ESMA und der Herkunftsmitgliedstaatsbehörde des EWR-AIF mit, dass der Nicht-EWR-AIFM zum Vertrieb berechtigt ist.
Art. 147 Abs. 2
2) Der Vertrieb von Nicht-EWR-AIF an professionelle Anleger in Liechtenstein bedarf einer Vertriebsanzeige nach Art. 112 und 112a, in anderen EWR-Mitgliedstaaten einer Anzeige nach Art. 113 bis 116. Die FMA teilt der ESMA mit, dass der Nicht-EWR-AIFM zum Vertrieb berechtigt ist.
Art. 148
Vertrieb von Nicht-EWR-AIF in Liechtenstein als EWR-Referenzstaat
Für den Vertrieb von Nicht-EWR-AIF durch einen nach Art. 147 zugelassenen Nicht-EWR-AIFM an professionelle Anleger in Liechtenstein gelten die Art. 112 und 112a entsprechend.
Art. 150 Sachüberschrift, Abs. 1 Einleitungssatz, Abs. 3 und 3a Einleitungssatz sowie Abs. 4
Vertrieb eines von einem Nicht-EWR-AIFM verwalteten AIF in Liechtenstein
1) Unbeschadet Art. 134 bis 149 gestattet die FMA einem Nicht-EWR-AIFM, Anteile der von ihm verwalteten AIF in Liechtenstein zu vertreiben, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
3) Im Übrigen gelten die Art. 112 und 112a entsprechend.
3a) Der Vertrieb von Anteilen eines Nicht-EWR-AIF bedarf keiner Vertriebsanzeige nach Abs. 3, wenn:
4) Aufgehoben
Überschrift vor Art. 151
XIIa. Vertrieb von AIF an Privatanleger in Liechtenstein durch AIFM
Art. 151
Voraussetzungen für den Vertrieb
1) EWR-AIFM und Nicht-EWR-AIFM dürfen Anteile von AIF, die von ihnen nach den Vorschriften dieses Gesetzes oder der Richtlinie 2011/61/EU verwaltet werden, an Privatanleger in Liechtenstein vertreiben, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
a) eine Vertriebsanzeige:
1. beim Vertrieb von EWR-AIF durch einen AIFM mit Sitz in Liechtenstein nach Art. 112;
2. beim Vertrieb von EWR-AIF durch einen AIFM mit Sitz in einem anderen EWR-Mitgliedstaat nach Art. 117 bzw. Art. 32 der Richtlinie 2011/61/EU;
3. beim Vertrieb von Nicht-EWR-AIF durch einen EWR-AIFM nach Art. 127 oder 128;
4. beim Vertrieb von AIF durch einen Nicht-EWR-AIFM nach Art. 144 oder 148 oder Art. 150;
b) eine "wesentliche Anlegerinformation" (Key Investor Information Document; KIID) nach Art. 78 ff. der Richtlinie 2009/65/EU oder ein Basisinformationsblatt nach Art. 5 ff. der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014;
c) ein Prospekt nach den Bestimmungen des Wertpapierprospektrechts, soweit es sich um einen AIF der geschlossenen Form handelt; enthält dieser Prospekt zusätzlich Anlegerinformationen, die im Rahmen einer Vertriebsanzeige nach Bst. a vorzulegen sind, oder wesentliche Anlegerinformationen nach Bst. b, müssen diese nicht mehr beigefügt werden; und
d) die in den konstituierenden Dokumenten aufgeführte Hebelfinanzierung darf nicht höher als das Dreifache des Nettoinventarwertes (NAV), berechnet nach der Commitment-Methode, sein.
2) Für Änderungen der Vertriebsanzeigen nach Abs. 1 Bst. a finden die Bestimmungen der Art. 112a und 117 Abs. 2 sinngemäss Anwendung.
3) Bei Prospekten nach Abs. 1 Bst. c beschränkt sich die Prüfung der FMA:
a) auf die Übereinstimmung des Inhalts mit den Mindestanforderungen nach dem Wertpapierprospektrecht für AIF des geschlossenen Typs, deren Anteile Wertpapiere sind; oder
b) in den übrigen Fällen, auf die Übereinstimmung des Inhalts mit den von der Regierung durch Verordnung festgelegten Mindestanforderungen in formeller Hinsicht.
4) Soweit der Prospekt von der im Wertpapierprospektrecht bestimmten Reihenfolge der Anhänge abweicht oder andere Gliederungspunkte aufführt, hat der AIFM eine Übersicht einzureichen, aus der die Übereinstimmung mit den Anforderungen nach dem Wertpapierprospektrecht oder den von der Regierung mit Verordnung festgelegten Mindestanforderungen hervorgeht.
5) Ein AIFM mit Sitz in Liechtenstein hat für den grenzüberschreitenden Vertrieb von AIF an Privatanleger in anderen EWR-Mitgliedstaaten oder Drittstaaten das jeweilige Recht des Vertriebsstaats einzuhalten.
6) Die Regierung kann das Nähere über den Vertrieb an Privatanleger mit Verordnung regeln.
Art. 151a
Zahlstellen, Anlegerinformationen, Beschwerderechte und Rechtsformbezeichnung
1) EWR-AIFM und Nicht-EWR-AIFM stellen sicher, dass die Anleger in Liechtenstein Zahlungen empfangen, den Rückkauf und die Rücknahme von Anteilen veranlassen können und die vom AIFM für den AIF bereitgestellten Informationen erhalten; Anlegerbeschwerden sind zumindest in deutscher Sprache entgegenzunehmen und ordnungsgemäss zu behandeln.
2) Für die Erfüllung der Informationspflicht nach Abs. 1 sind:
a) die "wesentlichen Informationen" oder "Basisinformationsblätter" nach Art. 151 Abs. 1 Bst. b und die Zusammenfassung des Prospekts nach Art. 151 Abs. 1 Bst. c für den Anleger in die deutsche Sprache zu übersetzen;
b) andere Informationen oder Unterlagen nach Wahl des AIFM in die deutsche, eine von der FMA anerkannte oder die englische Sprache zu übersetzen.
3) Die Übersetzungen von Informationen und/oder Unterlagen nach Abs. 2 sind unter der Verantwortung des AIFM zu erstellen und haben den Inhalt der ursprünglichen Informationen getreu wiederzugeben.
4) Die Abs. 2 und 3 gelten sinngemäss für Änderungen.
5) Die Häufigkeit der Veröffentlichung der Ausgabe-, Verkaufs-, Wiederverkaufs- oder Rücknahmepreise für die Anteile eines AIF bestimmt sich nach dem Recht des Herkunftsstaats des AIF.
6) Werden Anteile von AIF mit Sitz in einem anderen EWR-Mitgliedstaat oder Drittstaat in Liechtenstein vertrieben, dürfen AIF denselben Hinweis auf ihre Rechtsform wie in ihrem Herkunftsstaat verwenden.
7) Diese Bestimmung gilt nicht, wenn die Voraussetzungen des Art. 150 Abs. 3a vorliegen.
8) Die Regierung kann das Nähere über Zahlstellen, Anlegerinformationen und Beschwerderechte mit Verordnung regeln.
Art. 156 Abs. 1 und 2 Bst. a, b sowie e bis h
1) Die FMA überwacht den Vollzug dieses Gesetzes und der dazu erlassenen Durchführungsverordnungen sowie der nach Art. 1 Abs. 3 anwendbaren EWR-Rechtsvorschriften. Sie trifft die notwendigen Massnahmen direkt, in Zusammenarbeit mit anderen Aufsichtsorganen oder durch Anzeige bei der Staatsanwaltschaft.
2) Der FMA obliegen insbesondere:
a) die Erteilung, die Abänderung und der Entzug von Zulassungen sowie die Genehmigung und Untersagung von Vertriebsanzeigen;
b) die Genehmigung von Musterdokumenten;
e) die Registrierung der Verwalter von EuVECA und EuSEF und ihre Streichung aus den jeweiligen Registern nach den Verordnungen (EU) Nr. 345/2013 und 346/2013, einschliesslich der diesbezüglichen Mitteilung an die ESMA und die zuständigen Behörden der EWR-Aufnahmemitgliedstaaten;
ebis) die Registrierung eines AIF als EuVECA und EuSEF auf Antrag eines zugelassenen AIFM nach den Verordnungen (EU) Nr. 345/2013 und 346/2013;
f) der Erlass einer beschwerdefähigen Verfügung, soweit eine Registrierung nach Bst. e und ebis abgelehnt wird;
g) die Zusammenarbeit zur Erleichterung der Aufsicht mit den zuständigen Behörden der anderen EWR-Mitgliedstaaten;
h) die Ahndung von Übertretungen nach Art. 176.
Art. 157 Abs. 1, 2 Bst. a, b, h, i und k sowie Abs. 3
1) Erhält die FMA von Verletzungen dieses Gesetzes sowie der nach Art. 1 Abs. 3 anwendbaren EWR-Rechtsvorschriften oder von sonstigen Missständen Kenntnis, so ergreift sie die zur Herstellung des rechtmässigen Zustandes und zur Beseitigung der Missstände notwendigen Massnahmen.
2) Die FMA ist insbesondere befugt:
a) von ihrer Aufsicht Unterstellten, der Verwahrstelle, jeder mit den Tätigkeiten des AIFM, des Verwalters von EuVECA oder EuSEF, des AIF, EuVECA oder EuSEF in Verbindung stehenden Person sowie solchen Personen, die im Verdacht stehen, unter Verstoss gegen die Zulassungs- und Registrierungspflicht nach diesem Gesetz oder den nach Art. 1 Abs. 3 anwendbaren EWR-Rechtsvorschriften Tätigkeiten auszuüben, alle für den Vollzug dieses Gesetzes sowie der Verordnungen erforderlichen Auskünfte, Informationen und Unterlagen zu verlangen;
b) Entscheidungen und Verfügungen zu erlassen; sie kann diese nach vorhergehender Androhung veröffentlichen, wenn sich der AIFM oder der Verwalter von EuVECA oder EuSEF diesen dauerhaft widersetzt bzw. sich weigert, den gesetzlichen Zustand wiederherzustellen;
h) Praktiken, die gegen dieses Gesetz oder die nach Art. 1 Abs. 3 anwendbaren EWR-Rechtsvorschriften verstossen, zu untersagen;
i) gegenüber dem Verwalter von EuVECA oder EuSEF ein Verbot zur Verwendung der Bezeichnung "EuVECA" oder "EuSEF" nach Massgabe der nach Art. 1 Abs. 3 anwendbaren EWR-Rechtsvorschriften zu verhängen und den Verwalter von EuVECA oder EuSEF aus dem jeweiligen Register zu streichen;
k) Aufgehoben
3) Die FMA ist berechtigt, von den Zulassungsträgern nach diesem Gesetz oder den Verwaltern von EuVECA oder EuSEF in Bezug auf sie selbst und die Verwahrstelle und beim AIFM oder den Verwaltern von EuVECA oder EuSEF auch für jeden von ihm verwalteten AIF oder Teilfonds einen Quartalsbericht zu verlangen. Die Regierung kann das Nähere mit Verordnung regeln.
Art. 158 Abs. 1 Bst. d Ziff. 3
Aufgehoben
Art. 159 Abs. 1 und 3
1) Soweit das öffentliche Interesse nicht entgegensteht, kann die FMA in geeigneten Fällen auf Antrag eine oder mehrere Zulassungen unter Auflagen erteilen. Auflagen können formeller, zeitlicher oder sachlicher Art sein. Die Zulassungswirkung tritt mit der Erfüllung der Auflagen ein.
3) Die FMA kann Musterdokumente von konstituierenden Dokumenten genehmigen.
Art. 162 Abs. 5
5) Zur Wahrnehmung der Aufgaben der FMA im Rahmen der nach Art. 1 Abs. 3 anwendbaren EWR-Rechtsvorschriften gelten die Bestimmungen dieses Abschnitts sinngemäss.
Art. 164 Abs. 3
Aufgehoben
Art. 165 Abs. 4
Aufgehoben
Art. 169 Abs. 3
Aufgehoben
Art. 173 Bst. a Ziff. 8
Die FMA kann der ESMA zur Kenntnis bringen, dass:
a) sie nicht einverstanden ist mit:
8. der Bewertung der Anwendung von Art. 147 Abs. 2 durch die EWR-Referenzstaatbehörde;
Art. 174 Abs. 2
2) Wird über einen vollständigen Antrag auf Zulassung eines AIFM oder eines selbstverwalteten AIF oder auf Registrierung eines Verwalters von EuVECA oder EuSEF nicht binnen drei Monaten nach seinem Eingang entschieden, kann Beschwerde bei der FMA-Beschwerdekommission erhoben werden.
Art. 175 Abs. 1
1) Zur Beilegung von Streitfällen zwischen Anlegern, AIFM, selbstverwalteten AIF, Verwaltern von EuVECA oder EuSEF, Verwahrstellen, Administratoren und Vertriebsträgern bestimmt die Regierung mit Verordnung eine Schlichtungsstelle.
Art. 176 Abs. 1 Bst. a, b, d bis f und h bis k, Abs. 2 Bst. b, h, i und l bis p, Abs. 3 Bst. p, q, s, v, w und x sowie Abs. 5 bis 13
1) Vom Landgericht wird wegen Vergehens mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen bestraft, wer:
a) als Organmitglied oder Mitarbeiter oder sonst für einen AIF, einen AIFM oder einen Verwalter von EuVECA oder EuSEF tätige Person oder als Wirtschaftsprüfer die Pflicht zur Geheimhaltung wissentlich verletzt oder wer hierzu verleitet oder zu verleiten sucht;
b) Aufgehoben
d) in den konstituierenden Dokumenten, periodischen Berichten, Prospekten oder wesentlichen Informationen für den Anleger sowie den Mitteilungen und Anzeigen an die FMA oder andere zuständige Aufsichtsbehörden von EWR-Mitgliedstaaten oder von Drittstaaten wissentlich falsche Angaben macht oder wesentliche Tatsachen verschweigt;
e) ohne Vertriebsanzeige nach Art. 112 Anteile eines EWR-AIF in Liechtenstein an professionelle Anleger vertreibt;
f) ohne die erforderliche Registrierung nach Art. 3 Abs. 3 Bst. a als kleiner AIFM tätig ist;
h) Aufgehoben
i) Aufgehoben
k) ohne die erforderlichen Anforderungen nach Art. 151 Anteile eines AIF in Liechtenstein an Privatanleger vertreibt.
2) Vom Landgericht wird wegen Vergehens mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis 180 Tagessätzen bestraft, wer:
b) Aufgehoben
h) die nach Art. 112 Abs. 2 Bst. g und Art. 113 Abs. 2 Bst. h beschriebenen Vorkehrungen zur Verhinderung eines Vertriebs von AIF an Privatanleger nicht trifft und für den Fall des indirekten Vertriebs diesen nicht ausreichend überwacht;
i) die Pflicht zur Stellung eines fristgerechten Zulassungsantrags nach Art. 3 Abs. 4 verletzt;
l) Aufgehoben
m) Aufgehoben
n) Aufgehoben
o) Aufgehoben
p) die Pflichten zur Kapitalausstattung nach Art. 10 der Verordnung (EU) Nr. 345/2013 oder nach Art. 11 der Verordnung (EU) Nr. 346/2013 verletzt.
3) Von der FMA wird wegen Übertretung mit Busse bis zu 200 000 Franken bestraft, wer:
p) als Verwahrstelle die Pflichten nach Art. 59 Abs. 2 verletzt;
q) Aufgehoben
s) Aufgehoben
v) die "wesentlichen Anlegerinformationen" bzw. "Basisinformationsblätter" nach Art. 151 Abs. 1 Bst. b oder den Prospekt nach Art. 151 Abs. 1 Bst. c in einer Form präsentiert, die für Privatanleger aller Voraussicht nach unverständlich ist, bzw. diese Informationen nicht, unzutreffend, unvollständig oder verspätet macht;
w) gegen die Verordnung (EU) Nr. 345/2013 verstösst, in dem er:
1. entgegen Art. 5 nicht den Anforderungen an die Zusammensetzung des Portfolios nachkommt;
2. entgegen Art. 6 einen dort genannten Anteil vertreibt;
3. entgegen Art. 7 Bst. a seine Tätigkeit nicht ehrlich, redlich oder mit der gebotenen Sachkenntnis, Sorgfalt oder Gewissenhaftigkeit nachgeht;
4. entgegen Art. 7 Bst. b keine geeigneten Strategien und Verfahren zur Verhinderung unzulässiger Praktiken anwendet;
5. entgegen Art. 12 wiederholt einen Jahresbericht der FMA nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt;
6. entgegen Art. 13 wiederholt eine Unterrichtung der Anleger oder entgegen Art. 15 eine Unterrichtung der FMA nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig vornimmt;
7. entgegen Art. 14 ohne erforderliche Registrierung die Bezeichnung "EuVECA" verwendet oder die Registrierung aufgrund falscher Erklärungen oder auf sonstige rechtswidrige Weise erlangt hat;
8. entgegen Art. 14a ohne erforderliche Registrierung die Bezeichnung "EuVECA" verwendet oder die Registrierung aufgrund falscher Erklärungen oder auf sonstige rechtswidrige Weise erlangt hat; oder
9. die Bezeichnung "EuVECA" für den Vertrieb eines Fonds verwendet, der nicht in einem EWR-Mitgliedstaat niedergelassen ist;
x) gegen die Verordnung (EU) Nr. 346/2013 verstösst, in dem er:
1. entgegen Art. 5 nicht den Anforderungen an die Zusammensetzung des Portfolios nachkommt;
2. entgegen Art. 6 einen dort genannten Anteil vertreibt;
3. entgegen Art. 7 Bst. a seine Tätigkeit nicht ehrlich, redlich oder mit der gebotenen Sachkenntnis, Sorgfalt oder Gewissenhaftigkeit nachgeht;
4. entgegen Art. 7 Bst. b keine geeigneten Strategien und Verfahren zur Verhinderung unzulässiger Praktiken anwendet;
5. entgegen Art. 13 wiederholt einen Jahresbericht der FMA nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt;
6. entgegen Art. 14 wiederholt eine Unterrichtung der Anleger oder entgegen Art. 16 eine Unterrichtung der FMA nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig vornimmt;
7. entgegen Art. 15 ohne die erforderliche Registrierung die Bezeichnung "EuSEF" verwendet oder die Registrierung aufgrund falscher Erklärungen oder auf sonstige rechtswidrige Weise erlangt hat;
8. entgegen Art. 15a ohne die erforderliche Registrierung die Bezeichnung "EuSEF" verwendet oder die Registrierung aufgrund falscher Erklärungen oder auf sonstige rechtswidrige Weise erlangt hat; oder
9. die Bezeichnung "EuSEF" für den Vertrieb eines Fonds verwendet, der nicht in einem EWR-Mitgliedstaat niedergelassen ist.
5) Führt der AIF einen anderen als den nach Art. 15a zulässigen Namen oder eine andere als die nach Art. 15a zulässige Rechtsformbezeichnung oder Abkürzung, so wird der AIFM oder der selbstverwaltete AIF von der FMA mit einer Ordnungsbusse bis zu 10 000 Franken bestraft. Diese Ordnungsbusse kann fortgesetzt verhängt werden, bis der gesetzliche Zustand hergestellt ist.
6) Die FMA hat Bussen nach Abs. 3 gegen eine juristische Person zu verhängen, wenn die Übertretungen in Ausübung geschäftlicher Verrichtungen der juristischen Person (Anlasstaten) durch Personen begangen werden, die entweder allein oder als Mitglied des Verwaltungsrats, der Geschäftsleitung, des Vorstands oder Aufsichtsrats der juristischen Person oder aufgrund einer anderen Führungsposition innerhalb der juristischen Person gehandelt haben, aufgrund derer sie:
a) befugt sind, die juristische Person nach aussen zu vertreten;
b) Kontrollbefugnisse in leitender Stellung ausüben; oder
c) sonst massgeblichen Einfluss auf die Geschäftsführung der juristischen Person ausüben.
7) Für Übertretungen, welche von Mitarbeitern der juristischen Person, wenngleich nicht schuldhaft, begangen werden, ist die juristische Person auch dann verantwortlich, wenn die Übertretung dadurch ermöglicht oder wesentlich erleichtert worden ist, dass die in Abs. 6 genannten Personen es unterlassen haben, die erforderlichen und zumutbaren Massnahmen zur Verhinderung derartiger Anlasstaten zu ergreifen.
8) Die Verantwortlichkeit der juristischen Person für die Anlasstat und die Strafbarkeit der in Abs. 6 genannten Personen oder von Mitarbeitern nach Abs. 7 wegen derselben Tat schliessen einander nicht aus. Die FMA kann von der Bestrafung einer natürlichen Person absehen, wenn für denselben Verstoss bereits eine Geldbusse gegen die juristische Person verhängt wird und keine besonderen Umstände vorliegen, die einem Absehen von der Bestrafung entgegenstehen.
9) Die Verantwortlichkeit von juristischen Personen für ein Vergehen nach Abs. 1 oder 2 richtet sich nach den §§ 74a ff. des Strafgesetzbuches.
10) Sofern das Landgericht aufgrund eines Tatbestandes des Strafgesetzbuches oder der Abs. 1 und 2 in derselben Sache zuständig ist, ist das Landgericht anstelle der FMA auch für die Verfolgung von Übertretungen nach Abs. 3 zuständig. Wird das Verfahren vom Landgericht eingestellt, fällt die Zuständigkeit an die FMA zurück.
11) Beim Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen findet Art. V Abs. 5 des Strafrechtsanpassungsgesetzes mit der Massgabe Anwendung, dass:
a) die besonderen Strafzumessungsgründe des Art. 176a für Vergehen und Übertretungen nach Abs. 1 bis 3 sowie die Bussgeldkriterien nach diesem Artikel heranzuziehen sind; und
b) die für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe an ihre Stelle tretende Freiheitsstrafe im Fall des Abs. 3 ein Jahr nicht überschreiten darf.
12) Ein Schuldspruch nach diesem Artikel ist mit Bezug auf die Beurteilung der Schuld und der Widerrechtlichkeit sowie die Bestimmung des Schadens für den Zivilrichter nicht verbindlich.
13) Die Verfolgungsverjährung beträgt drei Jahre.
Art. 176a
Verhältnismässigkeit und Effizienzgebot
1) Bei der Verhängung von Strafen nach Art. 176 berücksichtigen das Landgericht und die FMA:
a) in Bezug auf den Verstoss insbesondere:
1. dessen Schwere und Dauer;
2. die erzielten Gewinne oder verhinderten Verluste, soweit bezifferbar;
3. Dritten entstandener Schaden, soweit bezifferbar;
4. mögliche systemrelevante Auswirkungen;
b) in Bezug auf die für den Verstoss verantwortlichen natürlichen oder juristischen Personen insbesondere:
1. den Grad der Verantwortung;
2. die Finanzkraft;
3. die Kooperationsbereitschaft mit der FMA;
4. Meldungen an das interne Meldesystem eines AIFM nach Art. 38 Abs. 3;
5. frühere Verstösse und die Massnahmen zur Verhinderung einer Wiederholung dieser Verstösse.
2) Im Übrigen findet der Allgemeine Teil des Strafgesetzbuches sinngemäss Anwendung.
Art. 183
Übergangsbestimmungen zur Gesetzesänderung vom 4. Dezember 2019
1) Kleine AIFM, die bereits vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zugelassen wurden, gelten im Sinne des Art. 3 Abs. 3 als registriert und können ihre Tätigkeit nach Massgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes fortsetzen.
2) Konstituierende Dokumente eines zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden AIF des offenen Typs sind innerhalb von fünf Jahren ab Inkrafttreten dieses Gesetzes an das neue Recht anzupassen.
3) Investmentgesellschaften, die bereits vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in der Rechtsform einer Anstalt oder Stiftung zugelassen wurden, bedürfen einer Anerkennung der FMA nach Art. 6 Abs. 2, soweit kein Wechsel in eine andere gesetzlich geregelte Rechtsform erfolgt. Ein entsprechender Antrag ist binnen drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zu stellen.
4) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes bestehende Zulassungen von AIFM für alle Anlagestrategien werden im Hinblick auf nicht verwaltete Anlagestrategien binnen drei Jahren von der FMA auf die tatsächlich verwalteten Anlagestrategien eingeschränkt.
5) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes bestehende Zulassungen von Administratoren, Risikomanager und Vertriebsträger bleiben weiterhin aufrecht, soweit die Anforderungen dieses Gesetzes eingehalten werden.
6) AIF, die bereits vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes autorisiert bzw. zugelassen wurden, dürfen nach Massgabe ihrer Autorisierung bzw. Zulassung weiterhin verwaltet und/oder vertrieben werden.
7) Qualifizierte Anleger sind innerhalb von fünf Jahren ab Inkrafttreten dieses Gesetzes als professionelle Anleger oder als Privatanleger einzustufen. Soweit keine Einstufung möglich ist, haben AIFM die Bestimmungen für den Vertrieb an Privatanleger nach Art. 151 und 151a zu erfüllen.
8) Auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes hängige Verfahren findet das bisherige Recht Anwendung.
Änderung von Bezeichnungen
Im Gesetz vom 2. März 2016 betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Verwalter alternativer Investmentfonds, LGBl. 2016 Nr. 154, ist die Artikelanweisung "Art. 3 Abs. 1 Ziff. 32" durch "Art. 4 Abs. 1 Ziff. 32" zu ersetzen.
Durchführung von EWR-Rechtsvorschriften
Dieses Gesetz dient der Durchführung der Verordnung (EU) 2017/1991 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2017 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 345/2013 über Europäische Risikokapitalfonds und der Verordnung (EU) Nr. 346/2013 über Europäische Fonds für soziales Unternehmertum
(ABl. L 293 vom 10.11.2017, S. 1).
1) Dieses Gesetz tritt unter Vorbehalt des ungenutzten Ablaufs der Referendumsfrist am 1. Februar 2020 in Kraft, andernfalls am Tag nach der Kundmachung.
2) Art. 47 Abs. 1, Art. 48 Abs. 1, Art. 156 Abs. 1 und 2 Bst. e, f, g und h, Art. 157 Abs. 1, 2 Bst. a, b, h, i und k sowie Abs. 3, Art. 162 Abs. 5, Art. 174 Abs. 2, Art. 175 Abs. 1, Art. 176 Abs. 1 Bst. a, h und i, Abs. 2 Bst. l bis o sowie Abs. 3 Bst. w Ziff. 1 bis 4, 6, 7 und 9 sowie Bst. x Ziff. 1 bis 4, 6, 7 und 9 treten gleichzeitig mit dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 64/2018 vom 23. März 2018 zur Änderung von Anhang IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens in Kraft.
3) Art. 156 Abs. 2 Bst. ebis, Art. 176 Abs. 2 Bst. p und Abs. 3 Bst. w Ziff. 5 und 8 sowie Bst. x Ziff. 5 und 8 sowie Kapitel III (Durchführung von EWR-Rechtsvorschriften) treten gleichzeitig mit dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) 2017/1991 in Kraft.
4) Kapitel II (Änderung von Bezeichnungen) tritt gleichzeitig mit dem Gesetz vom 2. März 2016 über die Abänderung des Offenlegungsgesetzes in Kraft.
5) Die Regierung legt das Inkrafttreten der Art. 126 Abs. 2 Bst. a, Art. 127 Sachüberschrift, Art. 133 Abs. 1 Bst. a Ziff. 1 erster Spiegelstrich, Bst. b Ziff. 1 erster Spiegelstrich und Bst. e Ziff. 1 erster Spiegelstrich, Art. 134 Abs. 2, Art. 139 Abs. 2 Bst. b, Art. 144, 147 Abs. 2 sowie Art. 148 unter Berücksichtigung von Art. 67 der Richtlinie 2011/61/EU mit Verordnung fest.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Adrian Hasler
Fürstlicher Regierungschef
1
Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr.
79/2019 und
116A/2019