951.30
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2020 Nr. 10 ausgegeben am 29. Januar 2020
Gesetz
vom 4. Dezember 2019
über die Abänderung des Investmentunternehmensgesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:1
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Das Investmentunternehmensgesetz (IUG) vom 2. Dezember 2015, LGBl. 2016 Nr. 45, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 3 Abs. 1 Bst. e
1) Im Sinne dieses Gesetzes gelten als:
e) "Verwaltungsgesellschaft": eine juristische Person nach Art. 22 ff., welche ein oder mehrere Investmentunternehmen für Rechnung der Anleger nach Massgabe dieses Gesetzes verwaltet;
Art. 6 Abs. 3 und 4
3) Die FMA kann für Investmentunternehmen in begründeten Einzelfällen auf Antrag der Verwaltungsgesellschaft eine andere inländische Rechtsform als die in Art. 9 genannten anerkennen, soweit der Zweck des Gesetzes, insbesondere der Schutz der Anleger und das öffentliche Interesse, nicht entgegensteht; die FMA bestimmt zugleich, dass die Vorschriften der Art. 9 und 21 entsprechend gelten.
4) Die Regierung kann das Nähere über das Verfahren zur Anerkennung anderer inländischer Rechtsformen nach Abs. 3 mit Verordnung regeln.
Art. 7 Abs. 3 und 5
3) Der Vertrag hat Regelungen zu enthalten über:
a) den Namen und die Dauer des Investmentunternehmens in Vertragsform; sofern eine begrenzte Dauer festgelegt ist, die Art der Abwicklung des Investmentunternehmens und Verteilung an die Anleger;
b) den Namen und Sitz der Verwaltungsgesellschaft und der Verwahrstelle;
c) die Anlagen, Anlagepolitik und Anlagebeschränkungen;
d) die Bewertung und den Ausgabe- und Rücknahmepreis und deren Verbriefung, wobei sich der Wert des Anteils aus der Teilung des Wertes der Vermögenswerte des Investmentunternehmens oder Segments durch die Anzahl der in Verkehr gelangten Anteile ergibt;
e) die Bedingungen der Ausgabe, Rücknahme, Aussetzung der Rücknahme und Auszahlung von Anteilen sowie des Zwangsrückkaufs;
f) die Gewinnverwendung und Ausschüttungen;
g) die Art, Höhe und Berechnung aller Vergütungen, die Ausgabe- und Rücknahmekommissionen, den Aufwandersatz und alle anderen Kosten, mit denen das Vermögen des Investmentunternehmens belastet werden darf;
h) die Beendigung der Verwaltung durch die Verwaltungsgesellschaft;
i) die Unterteilung in Segmente;
k) die Anteilsklassen und die Einbindung des Investmentunternehmens in eine Umbrella-Struktur, die Bedingungen für den Wechsel von einem vermögens- und haftungsrechtlich getrennten Segment in ein anderes;
l) die Art und Weise, in der die vom Investmentunternehmen ausgehenden Bekanntmachungen und Informationen an die beteiligten Anleger erfolgen;
m) die Voraussetzungen für Vertragsänderungen, zur Abwicklung von Verschmelzungen oder Spaltungen sowie zur Auflösung bzw. Liquidation des Investmentunternehmens;
n) den Anlegerkreis;
o) das Rechnungsjahr;
p) die Rechnungseinheit.
5) Die Verwaltungsgesellschaft ist berechtigt, über die zum Investmentunternehmen gehörenden Gegenstände nach Massgabe dieses Gesetzes und des Vertrags zu verfügen und alle Rechte daraus auszuüben; das Handeln für das Investmentunternehmen muss erkennbar sein. Das Investmentunternehmen haftet nicht für Verbindlichkeiten der Verwaltungsgesellschaft oder der Anleger. Zum Investmentunternehmen gehört auch alles, was die Verwaltungsgesellschaft aufgrund eines zum Investmentunternehmen gehörenden Rechts oder durch ein Rechtsgeschäft mit Bezug zum Investmentunternehmen oder als Ersatz für ein zum Investmentunternehmen gehörendes Recht erwirbt.
Art. 8 Abs. 3
3) Der Treuhandvertrag enthält die Angaben im Sinne von Art. 7 Abs. 3.
Art. 9 Abs. 1 Einleitungssatz sowie Abs. 2, 3, 4a, 6 bis 9 und 11
1) Die Investmentgesellschaft ist ein Investmentunternehmen in Form der Aktiengesellschaft oder der Europäischen Gesellschaft (SE):
2) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt wird, richten sich die Rechtsverhältnisse zwischen den Anlegern, der Investmentgesellschaft und der Verwaltungsgesellschaft nach der Satzung und den Anlagebedingungen der Investmentgesellschaft und, soweit dort keine Regelungen getroffen sind, nach den Bestimmungen des PGR über die Aktiengesellschaft oder nach jenen des SEG über die Europäische Gesellschaft.
3) Die Satzung hat insbesondere folgende Regelungen zu enthalten:
a) im Fall einer Aktiengesellschaft die Angaben der Statuten nach Art. 279 und gegebenenfalls 280 PGR;
b) im Fall einer Europäischen Gesellschaft die Angaben der Statuten nach Art. 8 ff. SEG.
4a) Die Investmentgesellschaft erstellt zusätzlich zur Satzung Anlagebedingungen im Sinne von Art. 7 Abs. 3, welche nicht Bestandteil der Satzung sind.
6) Die Organe der Investmentgesellschaft können eingliedrig oder zweigliedrig strukturiert sein. Im ersten Fall leitet und überwacht der Verwaltungsrat die Geschäfte, im zweiten Fall leitet der Vorstand die Geschäfte und der Aufsichtsrat überwacht dessen Geschäftsführung. Soweit die Satzung und die Regierung mit Verordnung nichts anderes bestimmen, finden auf die Bestellung und Zusammenarbeit der Gesellschaftsorgane die Bestimmungen dieses Gesetzes, des PGR und des SEG Anwendung; bei einer zweigliedrigen Organstruktur finden Art. 199 PGR sowie die Bestimmungen des SEG Anwendung.
7) Die Satzung hat anzugeben:
a) ob und in welchem Umfang die Investmentgesellschaft Gründeraktien und Anlegeranteile mit und ohne Stimmrecht und mit oder ohne Recht zur Teilnahme an der Generalversammlung ausgibt; sowie
b) ob das eigene Vermögen und das verwaltete Vermögen getrennt sind.
8) Sofern die Regierung mit Verordnung keine höhere Mindestgrundkapitalausstattung festlegt, muss im Fall der Vermögenstrennung mittels der Gründeraktien ein Grundkapital von mindestens 50 000 Franken oder dem Gegenwert in einer anderen Währung gehalten werden. Die erforderliche Kapitalausstattung nach Art. 24 bleibt unberührt.
9) Aufgehoben
11) Die Investmentgesellschaft entsteht durch Eintragung in das Handelsregister. Vor der Eintragung gelten die Vorschriften des PGR über die einfache Gesellschaft und Art. 108 PGR. Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung.
Art. 10 Abs. 1
1) Die Anlage-Kommanditgesellschaft ist ein Investmentunternehmen in Form einer Personengesellschaft, bei der die Haftung der Anleger als Kommanditäre nach vollständiger Einzahlung des Anlagebetrags auf dessen Höhe beschränkt ist und deren ausschliesslicher Zweck die Vermögensanlage und Verwaltung für Rechnung der Anleger ist.
Art. 11 Abs. 1 Bst. h bis s
1) Der Gesellschaftsvertrag hat insbesondere Regelungen zu enthalten über:
h) Aufgehoben
i) den Unternehmensgegenstand der Anlage sowie Verwaltung der Mittel nach festgelegter Anlagepolitik und Anlagezielen;
k) im Fall der selbstverwalteten Anlage-Kommanditgesellschaft die Personen (Komplementär oder Kommanditär), welche die Aufgaben der Verwaltungsgesellschaft wahrnehmen;
l) die Auflösung bzw. Liquidation der Anlage-Kommanditgesellschaft;
m) weitere fondsrechtliche Angaben im Sinne von Art. 7 Abs. 3;
n) Aufgehoben
o) Aufgehoben
p) Aufgehoben
q) Aufgehoben
r) Aufgehoben
s) Aufgehoben
Art. 12
Komplementär und Kommanditär
1) Komplementäre können eine oder mehrere in- oder ausländische natürliche oder juristische Personen sein. Die Komplementäre können für mehrere Anlage-Kommanditgesellschaften die Funktion des Komplementärs ausüben.
2) Selbstverwaltete Anlage-Kommanditgesellschaften müssen im Zeitpunkt der Antragstellung und jederzeit danach über ein einbezahltes Kapital verfügen, das im Zeitpunkt der Antragstellung einem Betrag von mindestens 300 000 Franken oder dem Gegenwert in einer anderen Währung entspricht. Der zur Verwaltung bestellte Komplementär oder Kommanditär hat eine Einlage einzubringen, die dem Betrag von mindestens 50 000 Franken oder dem Gegenwert in einer anderen Währung entspricht.
Art. 13
Entstehung der Anlage-Kommanditgesellschaft
1) Die Anlage-Kommanditgesellschaft entsteht durch Eintragung in das Handelsregister. Vor der Eintragung gelten die Vorschriften des PGR über die einfache Gesellschaft und Art. 108 PGR.
2) Die Kommanditäre, mit Ausnahme eines allenfalls zur Verwaltung bestellten Kommanditärs, sind nicht in das Handelsregister einzutragen.
3) Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung.
Art. 14 Abs. 1
1) Die Anlage-Kommanditärengesellschaft ist ein Investmentunternehmen in Form einer Personengesellschaft, bei der die Haftung der Anleger als Kommanditäre nach vollständiger Einzahlung des Anlagebetrages auf dessen Höhe beschränkt ist und deren ausschliesslicher Zweck die Vermögensanlage und Verwaltung für Rechnung der Anleger sind. Im Unterschied zur Anlage-Kommanditgesellschaft hat die Anlage-Kommanditärengesellschaft keinen unbeschränkt haftenden Komplementär.
Art. 21
Name des Investmentunternehmens
1) Der Name eines Investmentunternehmens darf nicht zu Verwechslungen und Täuschungen Anlass geben. Lässt der Name auf eine bestimmte Anlagestrategie schliessen, ist diese überwiegend umzusetzen.
2) Der Name des Investmentunternehmens in Vertragsform oder der Kollektivtreuhänderschaft hat die jeweilige Rechtsform oder eine der folgenden Bezeichnungen oder Abkürzungen zu enthalten:
a) beim Investmentunternehmen in Vertragsform: "common contractual fund", "CCF" oder "C.C.F", "fonds commun de placement", "FCP" oder "F.C.P.", "Fonds" oder "Fund";
b) bei der Kollektivtreuhänderschaft: "Anlagefonds", "Fonds" oder "Fund" oder "unit trust", "authorized unit trust" oder "AUT".
3) Der Name der Investmentgesellschaft oder der Anlage-Kommanditgesellschaft bzw. Anlage-Kommanditärengesellschaft hat die jeweilige Rechtsform oder eine der folgenden Bezeichnungen oder Abkürzungen zu enthalten:
a) bei der Aktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital: "AGmvK", "open-ended investment company" oder "OEIC", "société d`investissement à capital variable" oder "SICAV";
b) bei der Europäischen Gesellschaft mit veränderlichem Kapital: "SEmvK" oder "SICAV-SE";
c) bei der Aktiengesellschaft mit fixem Kapital: "AGmfK", "closed-ended investment company" oder "CEIC", "société d`investissement à capital fix" oder "SICAF";
d) bei der Europäischen Gesellschaft mit fixem Kapital: "SEmfK" oder "SICAF-SE";
e) bei der Anlage-Kommanditgesellschaft: "Anlagekommanditgesellschaft", "Anlage-KG", "limited partnership" oder "L.P." bzw. "LP", "société en commandite de placements collectives" oder "SCPC";
f) bei der Anlage-Kommanditärengesellschaft: "Anlagekommanditärengesellschaft", "Anlage-KommanditärenG", "limited liability partnership" oder "LLP" bzw. "L.L.P".
4) Wird der Name eines Investmentunternehmens, einschliesslich der Rechtsform, Bezeichnung oder Abkürzung derselben, geändert, so sind auch die konstituierenden Dokumente anzupassen.
5) Die Regierung kann das Nähere mit Verordnung regeln.
Art. 24 Abs. 3
3) Ungeachtet von Abs. 2 muss die Kapitalausstattung mindestens einem Viertel der fixen Gemeinkosten des zuletzt abgeschlossenen Geschäftsjahres entsprechen; bei Neugründungen sind die im Geschäftsplan vorgesehenen fixen Gemeinkosten der Verwaltungsgesellschaft massgeblich. Die FMA kann die Anforderung an die Kapitalausstattung bei einer gegenüber dem Vorjahr erheblich veränderten Geschäftstätigkeit anpassen.
Art. 39 Abs. 3
3) Die Kosten der Auflösung und Liquidation gehen zu Lasten der Verwaltungsgesellschaft, bei Investmentgesellschaften im Fall der Vermögenstrennung nach Art. 9 Abs. 7 Bst. b zu Lasten des eigenen Vermögens.
Art. 70 Abs. 2 Bst. c und Abs. 5 bis 13
2) Vom Landgericht wird wegen Vergehens mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis 180 Tagessätzen bestraft, wer:
c) Aufgehoben
5) Führt das Investmentunternehmen einen anderen als den nach Art. 21 zulässigen Namen oder eine andere als die nach Art. 21 zulässige Rechtsformbezeichnung oder Abkürzung, so wird die Verwaltungsgesellschaft oder das selbstverwaltete Investmentunternehmen von der FMA mit einer Ordnungsbusse bis zu 10 000 Franken bestraft. Diese Ordnungsbusse kann fortgesetzt verhängt werden, bis der gesetzliche Zustand hergestellt ist.
6) Die FMA hat Bussen nach Abs. 3 gegen juristische Personen zu verhängen, wenn die Übertretungen in Ausübung geschäftlicher Verrichtungen der juristischen Person (Anlasstaten) durch Personen begangen werden, die entweder allein oder als Mitglied des Verwaltungsrats, der Geschäftsleitung, des Vorstands oder Aufsichtsrats der juristischen Person oder aufgrund einer anderen Führungsposition innerhalb der juristischen Person gehandelt haben, aufgrund derer sie:
a) befugt sind, die juristische Person nach aussen zu vertreten;
b) Kontrollbefugnisse in leitender Stellung ausüben; oder
c) sonst massgeblichen Einfluss auf die Geschäftsführung der juristischen Person ausüben.
7) Für Übertretungen, welche von Mitarbeitern der juristischen Person, wenngleich nicht schuldhaft, begangen werden, ist die juristische Person auch dann verantwortlich, wenn die Übertretung dadurch ermöglicht oder wesentlich erleichtert worden ist, dass die in Abs. 6 genannten Personen es unterlassen haben, die erforderlichen und zumutbaren Massnahmen zur Verhinderung derartiger Anlasstaten zu ergreifen.
8) Die Verantwortlichkeit der juristischen Person für die Anlasstat und die Strafbarkeit der in Abs. 6 genannten Personen oder von Mitarbeitern nach Abs. 7 wegen derselben Tat schliessen einander nicht aus. Die FMA kann von der Bestrafung einer natürlichen Person absehen, wenn für denselben Verstoss bereits eine Geldbusse gegen die juristische Person verhängt wird und keine besonderen Umstände vorliegen, die einem Absehen von der Bestrafung entgegenstehen.
9) Die Verantwortlichkeit von juristischen Personen für Vergehen nach Abs. 1 oder 2 richtet sich nach den §§ 74a ff. des Strafgesetzbuches.
10) Sofern das Landgericht aufgrund eines Tatbestandes des Strafgesetzbuches oder der Abs. 1 und 2 in derselben Sache zuständig ist, ist das Landgericht anstelle der FMA auch für die Verfolgung von Übertretungen nach Abs. 3 zuständig. Wird das Verfahren vom Landgericht eingestellt, fällt die Zuständigkeit an die FMA zurück.
11) Beim Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen findet Art. V Abs. 5 des Strafrechtsanpassungsgesetzes mit der Massgabe Anwendung, dass:
a) die besonderen Strafzumessungsgründe des Art. 70a für Vergehen und Übertretungen nach Abs. 1 bis 3 sowie die Bussgeldkriterien nach diesem Artikel heranzuziehen sind; und
b) die für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe an ihre Stelle tretende Freiheitsstrafe im Fall des Abs. 3 ein Jahr nicht überschreiten darf.
12) Ein Schuldspruch nach diesem Artikel ist mit Bezug auf die Beurteilung der Schuld und der Widerrechtlichkeit sowie die Bestimmung des Schadens für den Zivilrichter nicht verbindlich.
13) Die Verfolgungsverjährung beträgt drei Jahre.
Art. 70a
Angemessenheit und Effizienzgebot
1) Bei der Verhängung von Strafen nach Art. 70 berücksichtigen das Landgericht und die FMA:
a) in Bezug auf den Verstoss insbesondere:
1. dessen Schwere und Dauer;
2. die erzielten Gewinne oder verhinderten Verluste, soweit bezifferbar;
3. Dritten entstandener Schaden, soweit bezifferbar;
4. mögliche systemrelevante Auswirkungen;
b) in Bezug auf die für den Verstoss verantwortlichen natürlichen oder juristischen Personen insbesondere:
1. den Grad der Verantwortung;
2. die Finanzkraft;
3. die Kooperationsbereitschaft mit der FMA;
4. frühere Verstösse und die Massnahmen zur Verhinderung einer Wiederholung dieser Verstösse.
2) Im Übrigen findet der Allgemeine Teil des Strafgesetzbuches sinngemäss Anwendung.
II.
Übergangsbestimmungen
1) Konstituierende Dokumente eines zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden AIF sind innerhalb von fünf Jahren ab Inkrafttreten dieses Gesetzes an das neue Recht anzupassen.
2) Investmentgesellschaften, die bereits vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in der Rechtsform einer Anstalt oder Stiftung zugelassen wurden, bedürfen einer Anerkennung der FMA nach Art. 6 Abs. 3, soweit kein Wechsel in eine andere gesetzlich geregelte Rechtsform erfolgt. Ein entsprechender Antrag ist binnen drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zu stellen.
III.
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Gesetz vom 4. Dezember 2019 betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Verwalter alternativer Investmentfonds in Kraft.

In Stellvertretung des Landesfürsten:

gez. Alois

Erbprinz

gez. Adrian Hasler

Fürstlicher Regierungschef

1   Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr. 79/2019 und 116A/2019