952.1
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2020 Nr. 12 ausgegeben am 29. Januar 2020
Gesetz
vom 4. Dezember 2019
über die Abänderung des Sorgfaltspflichtgesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:1
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 11. Dezember 2008 über berufliche Sorgfaltspflichten zur Bekämpfung von Geldwäscherei, organisierter Kriminalität und Terrorismusfinanzierung (Sorgfaltspflichtgesetz; SPG), LGBl. 2009 Nr. 47, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 3 Abs. 1 Bst. c
1) Dieses Gesetz gilt für Sorgfaltspflichtige. Dies sind:
c) Organismen für gemeinsame Anlagen, welche ihre Anteilscheine oder Anteile vertreiben; die Sorgfaltspflichten sind vorzunehmen:
1. durch den selbstverwalteten Organismus für gemeinsame Anlagen;
2. beim fremdverwalteten Organismus für gemeinsame Anlagen durch:
aa) die Verwaltungsgesellschaft gemäss UCITSG oder IUG;
bb) den Verwalter alternativer Investmentfonds gemäss AIFMG;
cc) den Verwalter von Europäischen Risikokapitalfonds gemäss der Verordnung (EU) Nr. 345/2013; oder
dd) den Verwalter von Europäischen Fonds für soziales Unternehmertum gemäss der Verordnung (EU) Nr. 346/2013;
II.
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 64/2018 vom 23. März 2018 zur Änderung von Anhang IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens in Kraft.

In Stellvertretung des Landesfürsten:

gez. Alois

Erbprinz

gez. Adrian Hasler

Fürstlicher Regierungschef

1   Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr. 79/2019 und 116A/2019