951.311
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2020 Nr. 25 ausgegeben am 29. Januar 2020
Verordnung
vom 21. Januar 2020
betreffend die Abänderung der Verordnung über bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren
Aufgrund von Art. 5 Abs. 4, Art. 6 Abs. 4, Art. 7 Abs. 4, Art. 15 Abs. 5, Art. 17 Abs. 7 und Art. 147 des Gesetzes vom 28. Juni 2011 über bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (UCITSG), LGBl. 2011 Nr. 295, in der geltenden Fassung, verordnet die Regierung:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 5. Juli 2011 über bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (UCITSV), LGBl. 2011 Nr. 312, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 1 Abs. 2 bis 2b
2) Sie dient der Umsetzung bzw. Durchführung folgender EWR-Rechtsvorschriften:
a) Richtlinie 2009/65/EG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW)1;
b) Richtlinie 2007/16/EG zur Durchführung der Richtlinie 85/611/EWG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) im Hinblick auf die Erläuterungen gewisser Definitionen2;
c) Richtlinie 2010/43/EU zur Durchführung der Richtlinie 2009/65/EG im Hinblick auf organisatorische Anforderungen, Interessenkonflikte, Wohlverhalten, Risikomanagement und den Inhalt der Vereinbarung zwischen Verwahrstelle und Verwaltungsgesellschaft3;
d) Richtlinie 2010/42/EU zur Durchführung der Richtlinie 2009/65/EG in Bezug auf Bestimmungen über Fondsverschmelzungen, Master-Feeder-Strukturen und das Anzeigeverfahren4.
2a) Sie lässt die von der EU-Kommission erlassenen unmittelbar anwendbaren Durchführungsvorschriften unberührt.
2b) Die geltende Fassung der in Abs. 2 und 2a genannten EWR-Rechtsvorschriften ergibt sich aus der Kundmachung der Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt nach Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes.
Art. 3 Abs. 1
1) Auf die in dieser Verordnung verwendeten Begriffe finden die Begriffsbestimmungen der anwendbaren EWR-Rechtsvorschriften, insbesondere der Richtlinien 2007/16/EG, 2010/43/EU und 2010/42/EU sowie der Delegierten Verordnung (EU) 2016/4385, Anwendung.
Art. 6 Abs. 2
2) Die Regelungen zu Kosten und Gebühren in den konstituierenden Dokumenten müssen transparent sein. Transparenz ist gegeben, wenn die nach Massgabe von Art. 10 bis 14 und Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 583/20106 zu erstellenden Informationen für den Anleger nachvollziehbar und verständlich sind.
Art. 11
Regelungen zur Abwicklung eines OGAW
1) Die Regelungen in den konstituierenden Dokumenten zur Abwicklung eines OGAW haben mindestens vorzusehen, dass die Verwaltungsgesellschaft den Beschluss über die Abwicklung eines OGAW oder eines Teilfonds:
a) den Anlegern unverzüglich, mindestens aber 30 Tage vor dem Beginn der Abwicklung mitteilt; und
b) der FMA unverzüglich nach Mitteilung an die Anleger mitteilt; gleichzeitig ist bei der FMA eine Kopie der Anlegerinformation einzureichen.
2) Sofern die konstituierenden Dokumente keine hinreichend konkreten Regelungen zur Abwicklung enthalten, gilt Art. 60 Abs. 1 sinngemäss.
Art. 13 Abs. 2
2) Das Mindestvermögen nach Art. 9 Abs. 4 UCITSG beträgt 1,25 Millionen Euro oder den Gegenwert in Schweizer Franken und ist binnen eines Jahres nach der Zulassung oder, sofern die Geschäftstätigkeit mit einer Anzeige nach Abs. 1 aufgenommen wird, binnen eines Jahres nach Zugang der Anzeige bei der FMA zu erreichen. Die Unterschreitung des Mindestvermögens ist der FMA unverzüglich anzuzeigen. In den konstituierenden Dokumenten darf von der Verwaltungsgesellschaft für jeden OGAW ein höheres Mindestvermögen festgesetzt werden.
Art. 47 Abs. 1
1) Die Verwaltungsgesellschaft hat sich zu vergewissern, dass den Risiken von OGAW aus OTC-Derivaten ein beizulegender Zeitwert zugewiesen wird, der sich nicht nur auf die Marktnotierungen der Kontrahenten der OTC-Geschäfte stützt und die in Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 2007/16/EG niedergelegten Kriterien erfüllt.
Art. 56 Abs. 1 Einleitungssatz, Bst. a Ziff. 3 und Bst. b
1) Die Verwaltungsgesellschaft hat zur Festlegung, Umsetzung und Aufrechterhaltung angemessener Vorkehrungen, die relevante Personen, deren Tätigkeiten zu einem Interessenkonflikt Anlass geben könnten, oder die aufgrund von Tätigkeiten, die sie für die Verwaltungsgesellschaft ausüben, Zugang zu Insider-Informationen im Sinne von Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 2003/6/EG7 oder zu anderen vertraulichen Informationen über OGAW oder über die mit oder für OGAW getätigten Geschäfte haben, daran hindern sollen:
a) ein persönliches Geschäft zu tätigen, bei dem zumindest eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
3. Es kollidiert mit einer Pflicht der Verwaltungsgesellschaft nach dem Gesetz oder dieser Verordnung oder der Richtlinie 2014/65/EG8 oder wird voraussichtlich damit kollidieren;
b) ausserhalb ihres regulären Beschäftigungsverhältnisses oder Dienstleistungsvertrags einer anderen Person ein Geschäft mit Finanzinstrumenten zu empfehlen, das - würde es sich um ein persönliches Geschäft der relevanten Person handeln - unter Bst. a oder unter Art. 25 Abs. 2 Bst. a oder b der Richtlinie 2006/73/EG9 fiele oder einen anderweitigen Missbrauch von Informationen über laufende Aufträge darstellen würde, oder diese Person zu einem solchen Geschäft zu veranlassen;
Art. 61 Abs. 1
1) Soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist, richtet sich das Nähere über die Bestellung, die Pflichten, die Aufgabenübertragung und die Haftung von Verwahrstellen (Art. 32 bis 35 UCITSG) nach der Delegierten Verordnung (EU) 2016/438.
Art. 94
Publikationsorgan
1) Sofern mit dem EWR-Recht vereinbar, ist das Publikationsorgan im Sinne dieser Verordnung für Verwaltungsgesellschaften mit Sitz in Liechtenstein die Internetseite des Liechtensteinischen Anlagefondsverbands (LAFV). Die FMA kann weitere Publikationsorgane für zulässig erklären. Das Recht der Verwaltungsgesellschaft, dieselben Informationen zur gleichen Zeit auf andere Weise zur Verfügung zu stellen, bleibt unberührt.
2) Verwaltungsgesellschaften, deren Sitz nicht in Liechtenstein ist, müssen die im Publikationsorgan zu veröffentlichenden Informationen, sofern sie keinen Zugang zum Publikationsorgan nach Abs. 1 haben, auf ihrer Internetseite zur Verfügung stellen.
Art. 100 Abs. 2
2) Wirtschaftsprüfer, die nach der Richtlinie 2006/43/EG10 in einem anderen EWR-Mitgliedstaat zugelassen sind und Prüfungs- und Berichtstätigkeiten nach dem UCITSG in Liechtenstein ausüben wollen, müssen regelmässig eine mit der Prüfungs- und Berichtstätigkeit nach dem UCITSG vergleichbare Tätigkeit gegenüber Aufsichtsbehörden anderer EWR-Mitgliedstaaten ausüben.
Art. 107 Abs. 1 Bst. i
1) Die Verwaltungsgesellschaft hat folgende Informationen über die einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften nach Art. 96 Abs. 1 UCITSG bereitzustellen:
i) detaillierte Angaben zum Inhalt der Informationen, die in Liechtenstein in Teil B des in Art. 1 der Verordnung (EU) Nr. 584/201011 genannten Anzeigeschreibens aufgenommen werden müssen;
II.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2020 in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Dr. Daniel Risch

Regierungschef-Stellvertreter

1   Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 32).

2   Richtlinie 2007/16/EG der Kommission vom 19. März 2007 zur Durchführung der Richtlinie 85/611/EWG des Rates zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) im Hinblick auf die Erläuterungen gewisser Definitionen (ABl. L 79 vom 20.3.2007, S. 11).

3   Richtlinie 2010/43/EU der Kommission vom 1. Juli 2010 zur Durchführung der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf organisatorische Anforderungen, Interessenkonflikte, Wohlverhalten, Risikomanagement und den Inhalt der Vereinbarung zwischen Verwahrstelle und Verwaltungsgesellschaft (ABl. L 176 vom 10.7.2010, S. 42).

4   Richtlinie 2010/42/EU der Kommission vom 1. Juli 2010 zur Durchführung der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Bestimmungen über Fondsverschmelzungen, Master-Feeder-Strukturen und das Anzeigeverfahren (ABl. L 176 vom 10.7.2010, S. 28).

5   Delegierte Verordnung (EU) 2016/438 der Kommission vom 17. Dezember zur Ergänzung der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Pflichten der Verwahrstellen (ABl. L 78 vom 24.3.2016, S.11).

6   Verordnung (EU) Nr. 583/2010 der Kommission vom 1. Juli 2010 zur Durchführung der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die wesentlichen Informationen für den Anleger und die Bedingungen, die einzuhalten sind, wenn die wesentlichen Informationen für den Anleger oder der Prospekt auf einem anderen dauerhaften Datenträger als Papier oder auf einer Website zur Verfügung gestellt werden (ABl. L 176 vom 10.7.2010, S. 1).

7   Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über Insider-Geschäfte und Marktmanipulation (Marktmissbrauch) (ABl. L 96 vom 12.4.2003, S. 16).

8   Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349).

9   Richtlinie 2006/73/EG der Kommission vom 10. August 2006 zur Durchführung der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die organisatorischen Anforderungen an Wertpapierfirmen und die Bedingungen für die Ausübung ihrer Tätigkeit sowie in Bezug auf die Definition bestimmter Begriffe für die Zwecke der genannten Richtlinie (ABl. L 241 vom 2.9.2006, S. 26).

10   Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen, zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 84/253/EWG des Rates (ABl. L 157 vom 9.6.2006, S. 87).

11   Verordnung (EU) Nr. 584/2010 der Kommission vom 1. Juli 2010 zur Durchführung der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Form und Inhalt des Standardmodells für das Anzeigeschreiben und die OGAW-Bescheinigung, die Nutzung elektronischer Kommunikationsmittel durch die zuständigen Behörden für die Anzeige und die Verfahren für Überprüfungen vor Ort und Ermittlungen sowie für den Informationsaustausch zwischen zuständigen Behörden (ABl. L 176 vom 10.7.2010, S. 16).