| 784.101.4 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2020 |
Nr. 192 |
ausgegeben am 11. Juni 2020 |
Verordnung
vom 9. Juni 2020
betreffend die Abänderung der Verordnung über die Aufgaben und Befugnisse der Regulierungsbehörde im Bereich der elektronischen Kommunikation
Aufgrund von Art. 76 des Gesetzes vom 17. März 2006 über die elektronische Kommunikation (Kommunikationsgesetz; KomG), LGBl. 2006 Nr. 91, in der geltenden Fassung, verordnet die Regierung:
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 3. April 2007 über die Aufgaben und Befugnisse der Regulierungsbehörde im Bereich der elektronischen Kommunikation (RKV), LGBl. 2007 Nr. 68, wird wie folgt abgeändert:
Art. 33 Abs. 1
1) Ein Schlichtungsverfahren nach Art. 59 des Gesetzes wird auf schriftliches Ersuchen eines Unternehmens eingeleitet.
Art. 35
Schlichtungsverhandlung
1) Die Schlichtungsverhandlung ist in Form einer Vermittlung zwischen den Parteien durchzuführen.
2) Über die Schlichtungsverhandlung ist ein Protokoll zu führen.
3) Eine Schlichtungsverhandlung kann nur in begründeten Fällen von Amtes wegen erstreckt werden.
Art. 36 Abs. 1 Bst. a
1) Die Regulierungsbehörde hat den Parteien schriftlich auszufertigen und zuzustellen:
a) den allfälligen Vergleich;
Art. 37 Abs. 3
Aufgehoben
Auf im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung hängige Verfahren findet das bisherige Recht Anwendung.
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2020 in Kraft.
Fürstliche Regierung:
gez. Adrian Hasler
Fürstlicher Regierungschef