784.102.0
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2020 Nr. 202 ausgegeben am 24. Juni 2020
Verordnung
vom 23. Juni 2020
über die Abänderung der
KomG-Gebührenverordnung
Aufgrund von Art. 60 Abs. 5 und Art. 76 des Gesetzes vom 17. März 2006 über die elektronische Kommunikation (Kommunikationsgesetz; KomG), LGBl. 2006 Nr. 91, verordnet die Regierung:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 13. April 2004 über die Erhebung von Verwaltungs- und Nutzungsgebühren nach dem Kommunikationsgesetz (KomG-Gebührenverordnung; KomG-GebV), LGBl. 2004 Nr. 99, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Anhang 1 Bst. E
E. Gebühren für bestimmte Rundfunk- und Mobilfunkdienste
Für die erstmalige Zuteilung von Nutzungsrechten an bestimmten Teilen des Frequenzspektrums zur technologieneutralen Nutzung für den Mobilfunk wird eine einmalige Verwaltungsgebühr in Höhe von 200 000 Franken erhoben.
Die jährliche Verwaltungsgebühr für die Erbringung von Mobilfunkdiensten beträgt unabhängig vom genutzten Frequenzumfang 20 000 Franken.
Für Nutzungsrechte an Frequenzbereichen für terrestrische Rundfunkdienste und Mobilfunkdienste werden folgende Nutzungsgebühren pro Frequenz erhoben:
Dienst
Frequenzbereich in MHz
Blockgrösse
Nutzungsgebühr pro Jahr, in Franken
Rundfunk
UKW 87.5 - 108
100 kHz
3 100
Mobilfunk
700 FDD
2 x 5 MHz
13 400
Mobilfunk
700 SDL
1 x 5 MHz
6 700
Mobilfunk
800 FDD
2 x 5 MHz
12 100
Mobilfunk
900 FDD
2 x 5 MHz
10 900
Mobilfunk
1400 SDL
1 x 5 MHz
3 400
Mobilfunk
1800 FDD
2 x 5 MHz
5 600
Mobilfunk
2100 FDD
2 x 5 MHz
4 900
Mobilfunk
2100 TDD
1 x 5 MHz
2 600
Mobilfunk
2600 FDD
2 x 5 MHz
2 500
Mobilfunk
2600 TDD
1 x 5 MHz
1 900
Mobilfunk
3400-3800 TDD
1 x 10 MHz
2 800
Die Nutzungsgebühr umfasst:
a) im Betriebsmodus FDD: das Nutzungsrecht an einem gepaarten 5 MHz-Block (je ein 5 MHz-Block im Unterband sowie im Oberband);
b) im Betriebsmodus TDD: einen ungepaarten 5 oder 10 MHz-Block; und
c) im Betriebsmodus SDL: einen ungepaarten 5 MHz-Block.
Individuelle Nutzungsrechte an Frequenzen werden von der Regulierungsbehörde auf Antrag, bei knappen Ressourcen auch aufgrund eines Vergabeverfahrens, mit Verfügung zugeteilt und registriert. Die Zuteilung berechtigt zur exklusiven Nutzung der davon umfassten Frequenzen in Übereinstimmung mit dem anwendbaren Recht und der Zuteilungsverfügung samt Nebenbestimmungen (individuelles Frequenznutzungsrecht).
II.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2020 in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Adrian Hasler

Fürstlicher Regierungschef