0.110.040.39
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2020 Nr. 254 ausgegeben am 21. August 2020
Kundmachung
vom 18. August 2020
des Beschlusses Nr. 110/2020 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 14. Juli 2020
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 15. Juli 2020
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung im Anhang den Beschluss Nr.110/2020 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die im Beschluss Nr. 110/2020 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.

Fürstliche Regierung:

gez. Dr. Daniel Risch

Regierungschef-Stellvertreter
Anhang
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 110/2020
vom 14. Juli 2020
zur Änderung von Anhang XVIII (Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Arbeitsrecht sowie Gleichbehandlung von Männern und Frauen) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Richtlinie (EU) 2019/130 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Januar 2019 zur Änderung der Richtlinie 2004/37/EG über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Karzinogene oder Mutagene bei der Arbeit1 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Die Richtlinie (EU) 2019/983 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 zur Änderung der Richtlinie 2004/37/EG über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Karzinogene oder Mutagene bei der Arbeit2 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
3. Anhang XVIII des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang XVIII des EWR-Abkommens werden unter Nummer 14a (Richtlinie 2004/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) folgende Gedankenstriche angefügt:
"- 32019 L 0130: Richtlinie (EU) 2019/130 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 16. Januar 2019 (ABl. L 30 vom 31.1.2019, S. 112)
- 32019 L 0983: Richtlinie (EU) 2019/983 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 5. Juni 2019 (ABl. L 164 vom 20.6.2019, S. 23)."
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinien (EU) 2019/130 und (EU) 2019/983 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 15. Juli 2020 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen3.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 14. Juli 2020.
(Es folgen die Unterschriften)

1   ABl. L 30 vom 31.1.2019, S. 112.

2   ABl. L 164 vom 20.6.2019, S. 23.

3   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.