vom 28. August 2020
des Beschlusses Nr. 2/2013 des Gemischten Ausschusses EFTA-Peru
Beschluss des Gemischten Ausschusses: 17. April 2013
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. November 2014
Aufgrund von Art. 3 und 11 des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41 macht die Regierung im Anhang den Beschluss Nr. 2/2013 des Gemischten Ausschusses EFTA-Peru, mit welchem das Abkommen vom 24. Juni 2010/14. Juli 2010 zwischen den EFTA-Staaten und der Republik Peru, LGBl. 2011 Nr. 240, abgeändert wird, kund.
Anhang
Beschluss Nr. 2/2013
des Gemischten Ausschusses EFTA-Peru:
Anpassungen von Appendix 2 des Anhangs V über Ursprungsregeln und Methoden der
Zusammenarbeit der Verwaltungen
Liste der Be- oder Verarbeitungen, die an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden müssen, um der
hergestellten Ware die Ursprungseigenschaft zu verleihen
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Dieser Beschluss wird im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt nicht veröffentlicht. Er kann in englischer Originalsprache beim Amt für Auswärtige Angelegenheiten eingesehen und bezogen werden und ist auf der Internetseite des EFTA-Sekretariats verfügbar:
https://www.efta.int/free-trade/free-trade-agreements/peru.
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Übersetzung des englischen Originaltextes.